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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.03.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 24/05
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, RVG, ArbGG, GKG


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Nr. 9
RVG § 33 Abs. 2 Satz 2
RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 12 Abs. 7
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 24/05

Verkündet am: 11.03.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.01.2005 - AZ: 10 Ca 2786/04 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 600,-- € festgesetzt.

Gründe:

1.

Der Klägervertreter richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichtes im vorliegenden Rechtsstreit, in dem sich der Kläger gegen eine Kündigung wendete, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anstrebte und Abrechnung für die Monate Juli und August 2004 sowie eine Vergütung für 2004 verlangte.

In der Güteverhandlung am 25.11.2004 weist das Protokoll folgenden Inhalt, soweit er für die vorliegende Sache von Bedeutung ist aus:

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien in den Rechtsstreiten 10 Ca 1796/94, 10 Ca 2786/04 und 10 Ca 3095/04 den folgenden Vergleich

1. Beide Parteien sind sich einig darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurde zum 31.10.2004. Das Arbeitsverhältnis ist bereits insgesamt ordnungsgemäß abgerechnet und ausgezahlt. Der Urlaub des Klägers war genommen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. §§ 9 und 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 4.700,00 EUR brutto = netto zu zahlen.

3. Mit der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung sind sämtliche gegenseitigen geldwerten Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie die Rechtsstreite erledigt.

Laut vorgespielt und genehmigt

Das Arbeitsgericht hat auf der Grundlage seines Vorschlages vom 08.12.2004 trotz des Widerspruchs des Klägervertreters vom 15.12.2004 durch den angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt, wobei der Beschluss dem Beschwerdeführer am 06.01.2005 zugestellt worden ist.

Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist am 20.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen und damit begründet worden, dass die verschiedenen von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen nicht in einem, sondern insgesamt drei Verfahren Prozessgegenstand gewesen seien und zwischen der ersten und der dritten Kündigung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten gelegen habe, welcher beim Gegenstandswert des Gesamtsvergleiches berücksichtigt werden müsse.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass mehrer Beendigungstatbestände keine besondere Berücksichtigung finden können, soweit das Vierteljahreseinkommen erreicht sei.

2.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet und wird zurückgewiesen.

Die Kammer hält, wie alle mit Beschwerdesachen befassten Kammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die ständige Rechtsprechung aufrecht, wonach Bestandsstreitigkeiten, auch dann, wenn mehrere Kündigungen im Streite sind, höchstens mit drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten sind.

Der Beschwerdeführer ist Antragsteller nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG und auch im hinreichenden Umfange beschwert, er hat die zweiwöchige Beschwerdefrist eingehalten, so dass das Rechtsmittel zulässig ist, § 33 Abs. 3 RVG.

Die Beschwerde hat auch deshalb keinen Erfolg, weil die Kammer keinen Anlass sieht, die seit 1986 in der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz gefestigte Bewertung der Kündigungsschutzverfahren abzuändern, weil die maßgebliche Bewertungsvorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG nunmehr nach § 42 Abs. 4 GKG überführt worden ist.

§ 42 Abs. 4 GKG spricht in seinem Wortlaut bereits von Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, die im Höchstmaß mit drei Monatsverdiensten zu bemessen sind und gibt damit schon in seine Plural-Formulierung zu erkennen, dass auch dann, wenn mehrere Streitigkeiten, die um die Bestandsfrage des Arbeitsverhältnisses geführt werden, also auch mehrere Streitgegenstände aufgrund aufeinander folgender Kündigungen Inhalt des Verfahrens sein können.

Diese Sicht wird nicht immer der wirtschaftlichen Bedeutung der im einzelnen zu untersuchenden Beendigungstatbestände gerecht, da es sein kann, wie im vorliegenden Falle, dass bei auseinander liegenden Kündigungen im Hinblick auf den Beendigungszeitraum eine Zwischenphase existiert, die jeweils eine wirtschaftliche Bedeutung hat. Die vom Gesetzgeber auch mit § 42 Abs. 4 GKG weiterhin verfolge Absicht, zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer ein kostengünstiges Arbeitsgerichtsverfahren zu ermöglichen, verbietet es jedoch, derartige rein wirtschaftliche Betrachtungen anzustellen.

Die Beschwerdekammer verbleibt demgemäß bei der vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gefestigten verfolgten Rechtsprechung, wonach erst dann, wenn in einem Verfahren mehrere Beendigungstatbestände angegriffen werden, es bei der Obergrenze des 3-Monats Bruttoverdienstes verbleibt.

Der Beschwerdeführer greift im vorliegenden Verfahren lediglich den Gegenstandswert bezüglich des Gesamtvergleiches an, den das Arbeitsgericht mit 8.437,41 € angenommen hat und damit den Wert des Streitgegenstandes aus dem Verfahren 10 Ca 2786/04 zugrunde gelegt hat, in dem auch der Gesamtvergleich geschlossen wurde.

Inwieweit der Wert des Streitgegenstandes für den Vergleich in den Verfahren 10 Ca 1796/04, 10 Ca 2786/04 und 10 Ca 3095/04 zu bewerten ist, weil laut Inhalt des gerichtlichen Protokolls vom 25.11.2004 in all diesen Verfahren der gleiche Vergleich geschlossen wurde wie im Verfahren 10 Ca 2786/04 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Kosten hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, wobei sich der Wert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Festsetzung eines höheren Streitwertes bemisst, § 3 ZPO.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 78 Satz 3 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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