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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 26/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, MTV


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 336
ArbGG § 54 Abs. 1 Satz 5
MTV § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 26/07

Entscheidung vom 07.02.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den im Gütetermin vom 15.01.2007 verkündeten Beschluss der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 1769/06 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen, wobei der Wert für das Beschwerdeverfahren auf 300,-- € festgesetzt wird.

Gründe:

Der Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Kaiserslautern hat, nachdem die Klägerseite einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt hatte, den Rechtsstreit im Gütetermin vertagt und den Kläger auf die Ausschlussfrist des MTV Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz hingewiesen.

Die eingelegte sofortige Beschwerde nach § 336 ZPO ist an sich statthaft und auch form-und fristgerecht eingelegt worden.

Zwar hat das Gericht den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern den Rechtsstreit im Güteverfahren vertagt, jedoch legt die Beschwerdekammer angesichts der Ausführungen im Beschwerdeschreiben vom 22.01.2007 die sofortige Beschwerde so aus, dass in dem Vertagungsbeschluss zugleich ein ablehnender Beschluss im Hinblick auf den Erlass eines Versäumnisurteils zu sehen ist. Dies umso mehr, als die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nicht erfüllt sind, weil zumindest die Beklagtenseite nicht erschienen ist und ein derartiger Beschluss aber nicht angefochten werden kann (LAG Rhl.-Pf. Beschl. v. 27.12.2005 - AZ. 2 Ta 250/05 -), so dass der Schluss zu ziehen ist, dass in dem Vertagungsbeschluss zugleich die Ablehnung des Antrages auf Erlass eines Versäumnisurteils zu sehen ist, der angefochten wird.

Die Ablehnung des Antrages auf Erlass eines Versäumnisurteiles und die darauf folgende Vertagung im Güteverfahren ist jedoch deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, weil die Beklagte zwar säumig war, aber nach der Erklärung des Klägers, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Tarifverträgen für die Metallindustrie richte dazu geführt hätte, dass Teile der Gesamtforderung möglicherweise nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 26 MTV Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz geltend gemacht worden sind und insoweit ein den Kläger belastendes unechtes Versäumnisurteil hätte erlassen werden müssen. Dem sachbearbeitenden Richter ist vom Gesetz her die Pflicht auferlegt, sachdienliche Hinweise zu erteilen und daraufhin, der insoweit belehrten Partei, eine angemessene Reaktionsfrist einzuräumen. Da die mögliche Anwendbarkeit des Tarifvertrages in der Klageschrift im Hinblick auf die Tariferhöhung angesprochen ist und der Gesamtmetalltarifvertrag als allgemeinverbindlich bezeichnet wurde und der Kläger zu Protokoll erklärte, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifverträgen für die Metallindustrie richten sollte, erscheint der Hinweis des Gerichtes als sachdienlich, um der Klägerseite die Möglichkeit einzuräumen, diesen neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Der Einwand der Klägerseite, dass ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen sei, der die Geltung des gesamten Manteltarifvertrages umfasse und auch von der Klägerseite so nicht vorgetragen sei, ändert deshalb nichts, weil dann, wenn ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt ist, dieser auch ohne schriftliche Vereinbarung der Parteien und auch ohne Rücksichtnahme auf etwaige Zugehörigkeiten zu Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden, für das Arbeitsverhältnis Gültigkeit beansprucht. Außerdem ist das Gericht gehalten, Tarifverträge von Amts wegen zu beachten, zumal dann wenn die Behauptung klägerseits aufgestellt wird, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag richtet.

Um dem Kläger den Nachteil einer unechten Versäumnisentscheidung zu ersparen, erforderten die Hinweise des Gerichts nach der Erklärung des Klägers eine Vertagung und deshalb ist der Beschluss nicht zu beanstanden.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist danach bestimmt worden, wie hoch das Interesse des Klägers an der Feststellung ist, dass die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils vertagt wurde, § 3 ZPO.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Da die gesetzlichen Vorgaben der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind, ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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