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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 260/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. September 2007 - 8 Ca 1105/04 - aufgehoben.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Koblenz hob mit Beschluss vom 25. September 2004 den eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aussprechenden Beschluss vom 20. Juli 2004 auf. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe.

Gegen den am 01. Oktober 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 01. Oktober 2007 eingelegte Beschwerde des Klägers.

Dieser half das Arbeitsgericht wegen der nach wie vor nicht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ab.

Am 12. November 2007 ging beim Arbeitsgericht Koblenz eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. November 2007 ein. Diese wies unter Einnahmen ein Wohngeld in Höhe von 291,70 EUR und einen durch Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn vom 30. Oktober 2007 nachgewiesenes weiteres Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 347,00 EUR auf. Die Mietausgaben betragen nach den Angaben in der Erklärung 240,00 EUR zuzüglich 57,00 EUR an Heizungskosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Prozesskostenhilfeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte (sofortige) Beschwerde des Klägers hat nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens Erfolg.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. September 2007 - 8 Ca 1105/04 ist aufzuheben.

Der beschwerdeführende Kläger hat - wenn auch mit erheblicher Verzögerung - eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigebracht, aus welcher sich ergibt, dass seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geführt haben, eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Unter Berücksichtigung der Einnahmen, die aus 291,70 EUR Wohngeld und 347,00 EUR an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehen, sowie des weiteren unter Berücksichtigung der Wohnkostenbelastung in Höhe von 270,00 EUR zuzüglich Heizkosten von 57,00 EUR ergibt sich, dass kein einsetzbares Einkommen besteht und die im arbeitsgerichtlichen Nachprüfungsverfahren noch angenommenen Aufhebungsvoraussetzungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entfallen sind.

Ende der Entscheidung

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