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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 52/09
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.01.2009 - 4 Ca 1900/08 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Abänderung der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 03.11.2008 bewilligten Beitragsfreiheit zu den Kosten der Prozessführung ist begründet. Eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend § 120 Abs. 4 ZPO, die eine Abänderung der getroffenen Zahlungsbestimmung rechtfertigen könnten, liegt nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens beim Kläger nicht vor. Eine in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Staatskasse vorgenommene Prüfung ergibt, dass die im Verfahren 4 Ca 1900/08 am 03.11.2008 vereinbarte Abfindung durch Schonbeträge und Zahlungsverpflichtungen aufgezehrt wurde. In arbeitsgerichtlichen Verfahren erlangte Abfindungen gehören grundsätzlich zu dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Vermögen. Ob tatsächlich einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden (BAG, Beschluss vom 22.12.2003, - 2 AZB 23/03 -). Vorliegend haben sich die Parteien zu Gunsten des Klägers (= PKH-Partei) auf eine "Bruttoabfindung" von 15.000 EUR verglichen. Diese wurde durch den Arbeitgeber abgerechnet (vgl. Abrechung Bl. 33 PKH-Beiheft). Nach Verrechnung von rückständigem Unterhalt in Höhe von 3.859,57 € sowie einigen weiteren Posten wurde letztendlich ein Betrag von 7.046,43 € ausgezahlt. Dieser Betrag beinhaltet neben der Abfindung auch das Arbeitsentgelt für November 2008, welches sich - so ergibt es sich aus der Abrechung - auf 1112,45 € netto beläuft. Dieser Betrag ist nicht dem Vermögen der Partei hinzuzurechnen; vielmehr handelt es sich bei Lohnzahlungen um Einkommen zum Bestreiten des täglichen Lebens. Subtrahiert man daher den Nettolohn November in Höhe von 1.112,45 € von dem zur Auszahlung gebrachten Betrag von 7.046,43 €, so verbleibt eine "Nettoabfindung" von 5.933,98 €. Dieser Betrag wäre daher grundsätzlich für die Prozesskosten einzusetzen.

Mit seiner Entscheidung vom 24.04.2006, 3 AZB 12/05, hat das Bundesarbeitsgericht zum Einsatz von gezahlten Abfindungen ausgeführt, dass dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, die es ihm in der Regel nicht zumutbar machen, die gesamte Abfindung einzusetzen. Diese Kosten seien oft nicht leicht zu ermitteln. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten soll - so das BAG - die Höhe des Schonbetrags für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen, derzeit 2.600,-- EUR. Hinzu kommen die Schonbeträge für die Partei selbst - weitere 2.600 ,-- € - sowie 256,-- € für jede unterhaltsberechtigte Person.

Der Kläger ist geschieden und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Entgegen der Berechung des zuständigen Rechtspflegers ergibt sich damit ein "Freibetrag" von lediglich 5.712,--€ (nicht 6.224,-- €). Von der "Nettoabfindung" in Höhe von 5.933,98 € verbleibt unter Beachtung des "Freibetrages" ein Rest von 221,98 €. Dieser Betrag zählt zum Vermögen des Klägers und wäre daher für die Prozesskosten einzusetzen.

Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich jedoch, dass der Kläger weitere Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen hatte, die im Wege der eingangs erwähnten Gegenüberstellung von Plus- und Minuspositionen ebenfalls berücksichtigungsfähig sind. Hierzu gehören insbesondere die Miete mit Nebenkosten in Höhe von 780,-- €.

Aus vorgenannten Gründen war daher eine aufhebende Entscheidung geboten.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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