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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.04.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 53/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 115 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 53/06

Entscheidung vom 20.04.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.11.2005 - 8 Ca 2657/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 544,27 € festgesetzt.

Gründe:

Dem Kläger war antragsgemäß für sein Leistungsverfahren durch Beschluss vom 03.11.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y. bewilligt worden, weil er dem Antrag vom 03.09.2004 die Arbeitslosengeldbescheinigung vom 21.04.2004 beigefügt hatte. Nach Abschluss des Verfahrens ist dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2005, 12.10.2005 und 07.11.2005 unter Fristsetzung auf den 17.11.2005 nachgefragt worden, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, worauf der Kläger mit Schreiben vom 14.11.2005 hinwies, dass er seit 19.10.2005 wieder Arbeitslosengeld beziehe und der Bewilligungsbescheid noch nicht vorliege.

Nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses am 07.12.2005 hat der Kläger unter dem 27.12.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eines Bewilligungsbescheides vom 14.11.2005 eingelegt und ausgeführt, dass er bis 22.01.2006 Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosengeld II beziehe bzw. beziehen werde. Er zahle für Wohn- und Nebenkosten einen Pauschalbetrag an seine Eltern, bei denen er lebe.

In einem Vermerk hat er angekündigt, dass er einen Nachweis über Wohnkosten noch einreichen werde.

Mit Schreiben vom 09.02.2006 ist der Kläger an das Nachreichen der Unterlagen erinnert worden, woraufhin durch Beschluss vom 14.03.2006 der sofortigen Beschwerde deshalb nicht abgeholfen wurde, weil der Kläger keine weiteren Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss vom 24.11.2005 ist deshalb zurückzuweisen, weil der Beschluss zu Recht ergangen ist.

Davon abgesehen, dass der Kläger seine nach dem Gesetz vorgesehene Mitwirkungspflicht bei der Überprüfung der nachträglichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachkommt bzw. dies nur teilweise und verspätetet tut, ist davon auszugehen, dass der Kläger über ein Nettoeinkommen von 1.024,00 € verfügt und zwar zumindest bis zum 22.01.2006, sodass selbst bei Berücksichtigung der Wohnkosten, für die kein Nachweis erbracht ist, seit Oktober noch ein einzusetzendes Einkommen von 664,00 € hat, was dazu führt, eine Monatsrate von 250,00 € anzunehmen, § 115 Abs. 4 ZPO, sodass der Kläger hätte bei der Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Nachfragen, Raten erbringen müssen, die mittlerweile die an den Anwalt vorgelegten Kosten abgedeckt hätten.

Aber auch der Umstand, dass der Kläger keine Belege, trotz entsprechenden Versprechens vorgelegt hat, rechtfertigen den Aufhebungsbeschluss, da es sich bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe um eine Sozialleistung des Staates handelt, die dem Begünstigten die Pflicht auferlegen, im eigenen Interesse an der Klärung der Fragen mitzuwirken, die nach dem Gesetz § 120 Abs. 4 ZPO aufstellt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der in Frage stehenden, aus der Staatskasse für den Kläger vorgelegten Summe, § 3 ZPO.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.

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