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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 57/08
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 120 Nr. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. Dezember 2007 - 3 Ca 2077/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 981,64 festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 25. Januar 2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen die durch das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am 20. Dezember 2007 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses vom 12. September 2005.

Dem Kläger war durch den vorerwähnten Beschluss für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

Für das durch Vergleich beendete Klageverfahren sind € 8,40 Gerichts- und € 973,24 Rechtsanwaltskosten angefallen.

Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens wurde der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2007 unter mehrfacher Fristsetzung bis 13. November 2007 und zuletzt zum 13. Dezember 2007 aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung mit Belegen darzustellen. Der Aufforderung, die Angaben in der unter dem 22. Januar 2008 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides zu belegen, kam der Kläger nicht nach.

Aus diesen Gründen half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11. März 2008 nicht ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; sie ist form- und fristgerecht gegen den am 08. Januar 2008 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss eingelegt worden.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Die Rechtspflegerin durfte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO ist das Gericht für die Zeit von vier Jahren nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet zu überprüfen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Prozesskostenhilfeempfänger dergestalt eingetreten ist, dass diese eine Rückforderung der aus der Staatskasse gewährten Prozesskostenhilfe zulassen.

Eine Aufhebung der Bewilligung kommt nach § 120 Nr. 2 ZPO dann in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeempfänger keine ausreichende Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgibt. Zur Verifizierung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach § 117 Abs. 2 ZPO die entsprechenden Belege beizufügen.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger der gerichtlichen Aufforderung, den Arbeitslosengeldbescheid beizubringen, nicht nachgekommen, so dass die Rechtspflegerin von dem ihr zustehenden Ermessen einer Aufhebung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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