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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.04.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 61/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 78 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 61/06

Entscheidung vom 20.04.2006

Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.01.2006 - Az.: 7 Ca 2051/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat zutreffend das Schreiben des Klägervertreters vom 28.02.2006 als sofortige Beschwerde angesehen und als solche behandelt, wobei dem somit statthaftem und zulässigem Rechtsmittel jedoch in der Sache deshalb kein Erfolg beschieden ist, weil das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. zu Recht zurückgewiesen hat.

Die Beschwerdekammer nimmt Bezug auf den Nichtabhilfebeschluss vom 28.03.2006, der alle in diesem Zusammenhang auftauchenden Fragen richtig und umfassend behandelt. Die Partei, die eine Sozialleistung des Staates für sich in Anspruch nehmen will, muss alles tun, damit die tatsächlichen Voraussetzungen zur Bewilligung auch geschaffen werden. Dies ist eine Aufgabe, der sich die Partei im eigenen Interesse zu unterziehen hat, zumal dann, wenn die Prozesskostenhilfe bereits mit der Klageschrift über einen Anwalt beantragt wird. Die Kammer verkennt keineswegs die Problematik, die für eine Mutter auftaucht, deren Kinder, dabei wird der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, schwer erkrankt sind. Dies entbindet jedoch nicht die antragstellende Partei, der gesetzlich vorgesehen Mitwirkung nachzukommen, zumal auch auf der Fahrt zum Krankenhaus oder im Krankenhaus selbst die Möglichkeit besteht, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen, wenn der Fragebogen vom Bevollmächtigten zugesandt, jedoch erst unter dem 18.01.2006 ausgefüllt und dem Arbeitsgericht erst mit der Beschwerde vom 28.02.2006, Anfang Monat März 2006 zugeleitet wird, als das Verfahren bereits seit 19.12.2005 erledigt war.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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