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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.03.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 63/04
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, BRAGO


Vorschriften:

BetrVG § 103
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 63/04

Verkündet am: 26.03.2004

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) Prozessbevollmächtigten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.02.2004 - AZ: 4 BV 2007/03 - wie folgt abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3) wird auf 8.463,60 EUR festgesetzt und die weitergehende Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 700,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

1.

Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit des Beteiligten zu 3) durch den angefochtenen Beschluss vom 18.02.2004 festgesetzt, dabei ist es jedoch dem Vorschlag des Beteiligtenvertreters zu 3), der dahin ging, ein Vierteljahresbruttoeinkommen des Beteiligten zu 3) von 9.150,-- EUR zugrunde zu legen, nicht gefolgt und hat den Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO von 4.000,-- EUR angenommen.

Der Beschluss ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass es für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren keine speziellen Wertvorschriften gebe, weswegen im Normalfall von 4.000,-- EUR auszugehen sei. Im vorliegenden Verfahren seien keine wertbestimmenden Faktoren ersichtlich, die die Annahme dieses Wertes als unangemessen erscheinen lassen würden.

Eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG scheide aus, weil § 103 BetrVG den Normzweck habe, im Interesse der Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassungsorgane, die unbefangene Amtsausübung der gewählten Mitglieder zu sichern.

Zwar gebe es im Zustimmungsersetzungsverfahren eine gewisse Vorstufenfunktion im Hinblick auf einen möglichen nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit, dem jedoch dadurch hinreichend Rechnung getragen werde, dass man den Wert des Beschlussverfahrens mit einem Bruchteil des Wertes festsetzt, der bei der künftigen Bestandsstreitigkeit festzusetzen wäre.

Nach Zustellung des Beschlusses am 26.02.2004 hat der Beteiligtenvertreter zu 3) am 03.03.2004 Beschwerde eingelegt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Zustimmungsersetzungsverfahren eine gewisse Vorstufenfunktion im Hinblick auf einen nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit zukomme wie das Arbeitsgericht ausführe, dagegen jedoch davon auszugehen sei, dass das vorliegende Verfahren präjudiziellen Charakter habe und eine Kündigungsschutzklage gegen eine nach rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens ausgesprochene Kündigung regelmäßig unbegründet sei. Daraus rechtfertige sich die entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, wobei bei Dauerschuldverhältnissen hinsichtlich des Streitwertes eigentlich auf den dreijährigen Bezug abzustellen sei, was jedoch durch § 12 Abs. 7 ArbGG eingeschränkt werde.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 03.03.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligtenvertreters zu 3) ist begründet, weil der auf die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) gerichtete Antrag mit drei Bruttomonatsgehältern entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten ist.

Das auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zu einer fristlosen Kündigung eines Funktionsträgers gerichtete Verfahren ist streitwertmäßig wie der Kündigungsschutzprozess des Betroffenen zu behandeln, weil regelmäßig das Beschlussverfahren die Berechtigung, eine Kündigung zu erklären, abschließend regelt.

Das Arbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass das vorliegende Verfahren, welches den § 103 BetrVG anlangt, einen gänzlich anderen Normzweck berührt als die Bestandsstreitigkeiten, für welche die Spezialnorm des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zur Anwendung kommt. Diese Vorstufenfunktion rechtfertigt es aber nicht, immer vom Regelstreitwert des § 8 Abs. 2 Satz 2 Abs. 2 BRAGO auszugehen, weil hier Ansatzpunkte deshalb gegeben sind, den Streitwert aus anderen Vorschriften zu entnehmen, weil nämlich das Zustimmungsersetzungsverfahren, welches zur Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates führt, präjudiziell für das individual-rechtliche Kündigungsschutzverfahren des betroffenen Betriebsratsmitgliedes ist. Allein diese Funktion rechtfertigt es, die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf das vorliegende Verfahren entsprechend anzuwenden. Die vom Arbeitsgericht angeführte Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2002 (AZ: 5 Ta 2023/99) berücksichtigt diesen Gesichtspunkt auch unter Berücksichtigung der danach ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteil vom 11.05.2000 in AB BetrVG 1972, § 103 Nr. 42) nicht ausreichend genug.

Darüber hinaus ist auch der volle Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in aller Regel für das Verfahren nach § 103 BetrVG dann anzunehmen, wenn er im Kündigungsschutzverfahren auch unter Berücksichtigung der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu, auszuschöpfen wäre.

Es ist zwar anerkannt, dass dann, wenn zwei Verfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet werden, die entweder mehrere Kündigungen oder Fragen betreffen, die nach Ausspruch einer angegriffenen Kündigung, etwa Vergütungszahlungen, entstehen, nicht jeweils der volle Wert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ausgeschöpft werden kann, weil diese Vorschrift schließlich eine Schutzwirkung zugunsten des Arbeitnehmers erfüllen soll. Gerade die Schutzwirkungsfunktion des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG im individual-rechtlichen Kündigungsschutzverfahren des Gekündigten, rechtfertigt keine Beschränkung im vorliegenden Beschlussverfahren, da hier keine Kostenbelastung auf den beteiligten Arbeitnehmer zukommt, weil ein Korrektiv in nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren bei der dortigen Streitwertfestsetzung erfolgen kann.

Allerdings ist der verlangte Wert von 9.150,-- EUR deshalb nicht anzusetzen, weil sich aus den in der Akte befindlichen Abrechnungen des Beteiligten zu 3) entnehmen lässt, dass er pro Monat 2.821,20 EUR brutto verdient hat, was der festgesetzten 3-monatigen Bezugsgröße entspricht.

Die weitergehende Beschwerde war aus diesem Grund als erfolglos zurückzuweisen, was dazu führt, dem Beteiligtenvertreter zu 3) die Kosten anteilig aufzuerlegen.

Der Wert für das vorliegende Verfahren ist aus dem Unterschiedsbetrag ermittelt worden, der bei dem vom Arbeitsgericht angenommenen Wert von 4.000,-- EUR und dem vom Beteiligtenvertreter zu 3) angestrebten Wert von 9.150,-- EUR an Anwaltsgebühren sich errechnet.

Gegen diesen Beschluss findet kein weiteres Rechtsmittel statt, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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