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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 67/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 149
ZPO § 149 Abs. 1
ZPO § 159
ZPO § 252
ZPO § 567 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09. Februar 2009 - 1 Ca 2635/07 - wird zurückgewiesen. Gründe:

I. Der Kläger begehrt mit seiner am 20.09.2007 zum Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage von der Beklagten u. a. seine Wiedereinstellung und Beschäftigung, im Wege der Stufenklage Auskunfterteilung zur Höhe von Tantiemen, sowie die Zahlung gemäß einem Abrechnungsschreiben der Beklagten.

Zwischen den Parteien kam es in der Vergangenheit zu mehreren Rechtsstreitigkeiten. Das gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 12.12.2003 gerichtete Kündigungsschutzverfahren wurde durch das Arbeitsgericht Mainz (Verfahren 2 Ca 3312/03) nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel (Verfahren 8 Sa 460/04) des Klägers war erfolglos. Eine Berufung der Beklagten (Verfahren 8 Sa 165/08) gegen ein klageabweisendes Urteil in einem Schadenersatzprozess gegen den Kläger war ebenfalls erfolglos. In diesem Verfahren kam es bis zur "Erledigung des Strafverfahrens" zu einem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers war ohne Erfolg.

Über die Wirksamkeit einer unter dem 29.10.2003 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 30.04.2004 wegen eines Schreibens des Klägers vom 16.09.2003, welches an die Unternehmensgeschäftsleitung gerichtet war, wurde nicht entschieden.

Mit am 27.10.2008 zum Arbeitsgericht eingereichtem Antrag begehrt der Kläger das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens 2050 Js 2932/04 gemäß § 159 ZPO auszusetzen.

Zur Begründung vertrat der beschwerdeführende Kläger die Auffassung, würde sich in dem Strafverfahren seine Unschuld herausstellen, ergäbe sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Wiedereinstellung und Beschäftigung. Insoweit sei das Strafverfahren vorgreiflich.

Die Beklagte ist dem Aussetzungsbegehren mit Schriftsatz vom 31.10.2008 entgegen getreten.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2009 den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Rechtsstreits zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Strafverfahren zur Zeit weder im Sinne des § 148 ZPO noch im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG vorgreiflich sei. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass er im Strafverfahren freigesprochen würde, stünde einem Wiedereinstellungsanspruch - unabhängig von anderen Voraussetzungen - jedenfalls entgegen, dass über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung noch nicht entschieden sei. Sollte diese sozial gerechtfertigt sein, hätte sie das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.2004 beendet, so dass ein Wiedereinstellungsanspruch unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens nicht bestünde. Bezüglich der weiteren Ansprüche sei eine Vorgreiflichkeit weder ersichtlich, noch vom Kläger behauptet.

Gegen den am 26.02.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.03.2009 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers wobei insbesondere auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.11.2004 - 11 Ta 126/04 - hingewiesen und die Auffassung vertreten wurde, dass die dortigen tatsächlichen Erwägungen in gleicher Weise im vorliegenden Verfahren Geltung haben müssten.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.03.2009 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im weiteren Verfahren hat der Kläger an seinem Aussetzungsantrag festgehalten. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziffer 1, 252 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat verfahrens- und ermessensfehlerfrei entschieden, dass das Aussetzungsbegehren bis zur Erledigung des Strafverfahrens 2050 Js 2932/04 nicht begründet ist. Die Antrags- und Beschwerdebegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.11.2004 - 11 Ta 126/04 - wurden die den Parteien bekannten Rechtsgrundsätze zur Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 ZPO zutreffend dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Ermessenentscheidung nach § 149 ZPO daran zu orientieren hat, dass überflüssige Mehrarbeit in parallel geführten Prozessen und sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden seien, wobei unter Umständen bessere Erkenntnismöglichkeiten im Strafverfahren nutzbar gemacht werden können (Thomas/Putzo/Reichholt ZPO § 149 Rz. 4, § 148 Rz. 2 Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 149 Rz. 1).

Für die Beschwerdekammer ist maßgeblich, dass sich die Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach es unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens keinen Wiedereinsetzungsanspruch gäbe, wenn das Arbeitsverhältnis bei sozialer Rechtfertigung der unter dem 29.10.2003 zum 30.04.2004 ausgesprochenen Kündigung enden würde, als zutreffend erweist und letztlich von der Beschwerde auch nicht angegriffen wird.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 29.11.2004 (a. a. O.), in welchem die sofortige Beschwerde des Klägers gegen einen Aussetzungsbeschluss im Verfahren 2 Ca 3602/03 zurückgewiesen wurde, kann entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden, da es in den damals ausgesetzten Verfahren um einen Schadenersatzanspruch ging, der u. a. auf Verrat von Betriebsgeheimnissen gestützt war. Damit lag eine andere Vorfragensituation zugrunde. Die eine Aussetzung ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts stellt zu Recht auf den Sachverhalt einer weiteren im Raum stehenden Kündigung ab.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne der §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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