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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 70/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 2 Abs. 1
RVG § 13 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 70/06

Entscheidung vom 01.08.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.04.2006 - durch Az.: 7 Ca 3516/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,00 € festgesetzt.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 07.04.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 84.972,27 € festgesetzt und dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.04.2006 zugestellt worden, woraufhin sie sofortige Beschwerde mit Schreiben vom 21.04.2006, Gerichtseingang am gleichen Tag, namens und im Auftrag der Klägerin eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht das Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft durch die Klägerin und den entsprechenden Feststellungsantrag berücksichtige.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.05.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist.

Die von der Klägerin im Rahmen ihrer sofortigen Beschwerde begehrte Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten würde dazu führen, dass die Klägerin eine höhere Gebührenlast zu tragen hätte, da bekannterweise sich die Anwaltsgebühren nach den Streitwerten richten, §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 RVG.

Wenn die Klägerin also mit der sofortigen Beschwerde, die ausdrücklich in ihrem Namen und ihrer Vollmacht eingelegt wurde, den Antrag stellt, den Gegenstandswert zu erhöhen, würde erst dies zu einer Beschwer der Klägerin führen, die sich gerade nicht aus dem angefochtenen Beschluss ergibt. Eine Beschwer, die die Grenze des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG überschreitet, ist nicht ersichtlich, weswegen die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wobei der Wert für das Beschwerdeverfahren daran ausgerichtet ist, wie sich eine mögliche Erhöhung des Gegenstandswertes auf die Anwaltsgebühren ausgewirkt hätte.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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