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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 81/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 148
ArbGG § 9
ArbGG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 81/05

Verkündet am: 02.06.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.03.2005 - AZ: 6 Ca 63/05 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,-- € festgesetzt.

Gründe:

1.

Die Klägerin hat sich in dem Verfahren 6 Ca 549/04 erfolgreich gegen eine Änderungskündigung der Beklagten gewehrt, womit das bis dahin gezahlte Weihnachtsgeld für die Zukunft entfallen solle.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (6 Sa 1064/04) bestätigt worden, wobei die Berufungskammer die Revision für die Beklagtenseite an das Bundesarbeitsgericht zugelassen hat.

Im vorliegenden Verfahren, eingeleitet mit Mahnbescheid vom 03.01.2005, verlangt die Klägerin die Zahlung der Sonderzahlung/Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 1.698,85 € brutto.

Das Arbeitsgericht hat nach Stellungnahme der Parteien und durchgeführter Güteverhandlung durch den angefochtenen Beschluss den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Änderungskündigungsschutzverfahrens der Parteien ausgesetzt.

Nach Zustellung des Beschlusses am 08.04.2005 hat die Klägerseite sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass es einen Grund für die Aussetzung deshalb nicht gebe, weil das Berufungsverfahren mit Inhalt des Änderungskündigungsschutzverfahrens nicht vorgreiflich sei. Außerdem sei die Klägerin und Beschwerdeführerin darauf angewiesen, ihr 13. Monatsgehalt zu erhalten, zumal die Beklagte oftmals erklärt habe, dass eine Insolvenz drohe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichtes (Bl. 23-26 d. A.) sowie auf das Beschwerdeschreiben vom 08.04.2005 Bezug genommen.

2.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes keinen Bedenken begegnet.

Das Arbeitsgericht ist ausgehend von § 148 ZPO zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem vorliegenden Zahlungsprozess und dem Änderungskündigungsschutzverfahren (6 Sa 1064/04) die Entscheidung im Änderungskündigungsschutzverfahren vorgreiflich für den Leistungsantrag deshalb ist, weil der Klägerin nur dann der geltend gemachte Leistungsanspruch zustehen kann, wenn die Änderungskündigung nicht wirksam ist. Das heißt, die Entscheidung im Änderungskündigungsschutzverfahren bestimmt, ob die geltend gemachte Forderung besteht oder nicht.

Die Anordnung, die das Arbeitsgericht getroffen hat, ist zudem ermessensgerecht ausgeübt, wobei die allgemeine Beschleunigungsvorschrift des § 9 ArbGG dem nicht entgegen steht, weil mit der endgültigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess auch die Zahlungspflicht der Beklagten festgestellt wird oder nicht und weitere Verzögerung nicht zu erwarten sind. Dem Beschleunigungsgebot i. S. d. § 9 Abs. 1 ArbGG wird deshalb dadurch Rechnung getragen, dass das Kündigungsschutzverfahren beschleunigt betrieben und einer Entscheidung zugeführt worden ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren nicht das laufende Gehalt eingeklagt wird, welches zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eine hohe Wichtigkeit für den Arbeitnehmer bedeutet, sondern Zusatzleistungen, so dass auch von daher dass Ermessen des Gerichtes nicht eingeschränkt wird.

Daneben trägt der Aussetzungsbeschluss auch der konkreten Situation beim Arbeitsgericht Rechnung, weil nach der Begründung insgesamt 80 Rechtsstreitigkeiten wegen der Änderungskündigung anhängig sind und diese Zahlen sich verdoppeln würden, wenn die Prozesse über die Zahlung des Weihnachtsgeldes des Jahres 2004 allesamt angebracht und einer Entscheidung zugeführt werden müssten.

Nach dem Vorstehenden ist der Aussetzungsbeschluss nicht zu beanstanden, weswegen die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen ist.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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