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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 95/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 95/04

Verkündet am: 08.06.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.02.2004, Gerichtseingang am 23.02.2004, wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.02.2004 - AZ: 10 Ca 2802/00 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Kläger hat ab 01.03.2004 monatliche Raten in Höhe von 60,- € zuzahlen.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.12.2000, wonach der Kläger noch keinen eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Prozessführung zu leisten hatte, dahin geändert, dass der Kläger ab 01.03.2004 Monatsraten von 95,- € zu zahlen hat, was ihm bereits mit Schreiben vom 29.10.2003 im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden ist.

Auf die Einwände des Klägers in den Schreiben vom 10.11.2003 und 18.11.2003 ist das Arbeitsgericht eingegangen und hat unter Berücksichtigung der Rentenhöhe und der vom Kläger angeführten Abzüge ein einzusetzendes Einkommen von 259,27 € ermittelt, was zu der festgesetzten Ratenhöhe führte, § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger angeführten Unterhaltsbetrag von 110,- € pro Monat für seine Tochter Jessica ebenso wie die Zuzahlung zu Medikamenten und hömöophatischen Hilfsmitteln nicht berücksichtigt.

Nach Zustellung des Beschlusses am 17.02.2004 hat der Kläger Beschwerde am 23.02.2004 eingelegt und dies im Schreiben vom 20.02.2004 im Wesentlichen damit begründet, dass er seiner Tochter J 110,- € pro Monat zu kommen lasse, die sich in einem Zweitstudium befindet und er für den Zahnarzt und sonstigen Arztbesuch sowie für Zuzahlung für Medikamente aufgrund der Gesundheitsreform 2004 pro Monat 96,66 € aufbringen müsse sowie 10,- € pro Monat für ständige physiotherapeutische Maßnahmen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass die Mehrbelastung durch die Gesundheitsreform keine besonderen Belastungen darstellen würde und die Unterhaltszahlungen für die Tochter J. nicht als erforderlich anerkannt werden könnten, da weitere Einkünfte der Tochter nicht angegeben worden seien, zumal die Monatszahlung an die Tochter J. in der früheren Erklärung nicht erwähnt worden sei.

Auf das Antwortschreiben vom 17.04.2004 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde unter nochmaliger Stellungnahme nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und insoweit begründet, als das Arbeitsgericht die Mehrbelastung durch die Gesundheitsreform nicht berücksichtigt hat.

Im Gegensatz zum Arbeitsgericht sieht die Beschwerdekammer in den von dem Kläger in seinem Schreiben vom 20.02.2004 in der Anlage aufgelisteten Monatskosten von 106,66 € sehr wohl eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist immer auf die konkrete Situation des Antragstellenden abzustellen. Hier ist festzustellen, dass bei den verbleibenden Geldbeträgen, der Kläger spricht von 429,- €, ein Betrag von 106,- € als besondere Belastung anzuerkennen ist, zumal der Beschwerdeführer ein behinderter Mensch ist.

Dies führt dazu, von der richtig errechneten zugrunde zu legenden Einkommenshöhe von 259,27 €, weitere 106,66 € abzusetzen, womit man das einsetzbare Einkommen von 152,61 € erhält, was zu der festgesetzten Ratenzahlung von 60,- € pro Monat führt, § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Die weitergehende Beschwerde des Klägers ist jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Unterhaltszahlung an die Tochter J. von 110,- € nicht berücksichtigt hat, weil nicht erkennbar bar ist, dass eine Unterhaltsberechtigung in der Person der Tochter gegeben ist.

Darüber hinaus hat der Antragsteller bis zu seinem Schreiben vom 10.11.2003 diese Unterhaltsverpflichtung nicht erwähnt und auch nicht ausgeführt, ab wann er diese aufgenommen haben will.

Nach dem Vorstehenden ist der angefochtene Beschluss abzuändern und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen, wobei ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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