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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 6 TaBV 26/05
Rechtsgebiete: BetrVG, HÜG


Vorschriften:

BetrVG § 1
BetrVG § 23
BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1
HÜG § 14 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 TaBV 26/05

Entscheidung vom 01.09.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.03.2005 - AZ: 9 BV 57/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung handelt, wenn einzelne Mitarbeiter des Christlichen Jugenddorfwerks Mainz in den Räumen der Beteiligten zu 2) im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit vergebenen Bildungsmaßnahme, die der Bietergemeinschaft zwischen der Beteiligten zu 2) und des CJD vergeben wurde, eingesetzt werden.

Wegen des weiteren tatsächlichen Sachverhaltes wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 22. März 2005 unter A = Bl. 168-171, 1. Absatz d. A. Bezug genommen.

Der Antragsteller hat seinen Antrag vom 30.09.2004 im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Beschäftigung der Arbeitnehmer, die mit dem CJD einen Vertrag hätten, um eine Einstellung deshalb handele, weil diese von der Beteiligten zu 2) innerhalb eines einheitlichen Stundenplanes eingesetzt würden. Die Teams geben sich selbst verbindliche Weisungen.

Erstinstanzlich hat der antragstellende Betriebsrat beantragt,

1. der Arbeitgerberin aufzugeben, die Einstellung der Mitarbeiter des CJD Christlichen Jugenddorfwerks Mainz, Frau Z., Frau W., Frau V. und Herrn T., aufzuheben,

2. der Arbeitgeberin zu untersagen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mit ihr in Arbeitsgemeinschaft befindlichen CJD Christlichen Jugenddorfwerks Mainz im Rahmen gemeinsamer Projekte für die Agentur für Arbeit einzusetzen,

3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot aus Nr. 2 der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld nach § 23 Abs. 3 BetrVG anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

hilfsweise

4. der Arbeitgerberin zu untersagen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mit ihr in Arbeitsgemeinschaft befindlichen CJD Christlichen Jugenddorfwerks Mainz im Rahmen gemeinsamer Projekte für die Agentur für Arbeit einzusetzen, insbesondere Frau Z., Frau W., Frau V. und Herrn T. ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG eingeholt zu haben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Geschäftsführung ein Ordnungsgeld nach § 23 BetrVG angedroht.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Direktionsrecht über die jeweiligen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber verbleibe und sie gegenüber den Beschäftigten des CJD keine Weisungsbefugnis habe und auch nicht ausübe.

Die Zur Verfügung Stellung und Nutzung ihrer Räumlichkeiten zur Durchführung des erteilten Bildungsauftrages stelle keine Eingliederung der in diesen Räumen tätigen Arbeitnehmer des CJD dar, sondern lediglich eine optimale Auslastung gemeinsamer Recourcen.

Das Arbeitsgericht hat durch den angegriffenen Beschluss vom 22.03.2005 die Anträge als unbegründet deshalb zurückgewiesen, weil keine mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliege, da die betroffenen drei Mitarbeiter des CJD nicht von der Beteiligten zu 2) eingestellt worden seien und auch eine Beteiligung sich nicht aus § 14 Abs. 3 Satz 1 HÜG ergebe.

Eine Eingliederung der betreffenden Person sei nicht erfolgt, weil der jeweilige Arbeitgeber immer noch die Arbeitgeberfunktion ausübe, was deshalb zu bejahen sei, weil sich der Arbeitgeber der betreffenden Person, das CJD und die Handwerkskammer zusammen mit der Beteiligten zu 2) eine Arbeitsgemeinschaft eingegangen seien, um den gemeinsamen Zweck des erteilten Auftrages erreichen zu können. Diese Bietergemeinschaft habe zur Durchführung des erteilten Auftrages Personal abgestellt und keinen neuen Vertrag mit den betreffenden Arbeitnehmern abgeschlossen, so dass der abgeordnete Arbeitnehmer nach wie vor seinen bisherigen Arbeitgeber die Arbeitsleistung schulde und diese das Direktionsrecht innehabe und auch für die Vergütung eintreten müsse. Nach dem Inhalt des Arbeitsgemeinschaft-Vertragsentwurfes seien die jeweiligen Aufgaben im Innenverhältnis aufgeteilt und würden eigenständig und selbstverantwortlich wahrgenommen, wobei die typischen Entscheidungen über Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit in Bezug auf die betroffenen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber CJD verbleibe, wie es beispielsweise auch bei einem Dienst- oder Werkvertrag des Arbeitgebers mit einem Dritten der Fall sei. Auch wenn das Weisungsrecht von den Gesellschaftern der BGB-Gesellschaft, der Arbeitsgemeinschaft, tatsächlich wahrgenommen würde, könnte der antragstellende Betriebsrat der Beteiligten zu 1) deshalb keine betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche geltend machen, weil der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer Unternehmen einen Betrieb i. S. d. § 1 BetrVG, für den ein eigener Betriebsrat, der nicht existiere, zuständig sei.

Auch der Umstand, dass die betreffenden Arbeitnehmer im Gebäude der Beteiligten zu 2) arbeiten, führe nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb, weil sie, was ausschlaggebend sei, die erforderlichen Weisungen gerade nicht von der Beteiligten zu 2) erhalten, die zur Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben auf der Grundlage des Vertrages mit der Bundesagentur erforderlich seien. Die Arbeitnehmer erfüllten den Betriebszweck ihres Arbeitgebers und nicht den der Beteiligten zu 2), was sich auch durch die tatsächliche Handhabung bestätige. Allein der Umstand, dass die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) und die des CJD zusammen wirken würden, und eine Koordination an den Tag legten, führe nicht dazu, dass die Arbeitnehmer des CJD in die betriebliche Organisation der Beteiligten zu 2) eingebunden seien, weil die gemeinsame Auftragserfüllung einer Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Maßnahmen mit sich bringen würde.

Dieser koordinierten Erfüllung der übernommenen Auftragsleistung seien auch die vom Antragsteller genannten Sitzungen der Mitarbeiter der beiden Träger zuzuordnen, wobei nicht erkennbar sei, dass bei einer fehlenden Einigung der Arbeitnehmergruppen die Beteiligte zu 2) die letztliche Entscheidungsbefugnis habe.

Nach Zustellung des Beschlusses am 05.04.2005 ist die Beschwerde am 29.04.2005 eingelegt und am 30.05.2005 im Wesentlichen damit begründet worden, dass sich aus verschiedenen Schreiben ergebe, dass über eine Koordination der Tätigkeiten hinaus eine Eingliederung der Mitarbeiter des CJD in dem Betrieb der Beteiligten zu 2) erkennbar sei, die als Einstellung zu bewerten sei. Es seien einheitliche Stundenpläne erarbeitet und in gemeinsamen Mitarbeiterversammlungen ausgegeben worden, ohne zu unterscheiden, bei wem die betreffenden Mitarbeiter als Arbeitnehmer unter Vertrag stünden. Unter Darlegung weiterer Veranstaltungen, die sich alle auf die Armonisierung und Zusammenarbeit der in dem Projekt befindlichen Sozialpädagogen und Mitarbeiter befassen, begründet der Beschwerdeführer, dass die Führung der Geschäfte den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gemeinsam zustünde.

Es gebe auch eine Telefonliste bei der Beteiligten zu 2) in der auch Mitarbeiter des CJD aufgeführt seien. Das Büro des von der Beteiligten zu 2) und des CJD gemeinsam betriebenen sozialen Dienstes befinde sich in den Räumen der Beteiligten zu 2) und führe unter der Überschrift: Sozialer Dienst alle dort tätigen Mitarbeiter auf, wovon zwei von der Beteiligten zu 2) und zwei vom CJD stammten. Auch hätten gemeinsame Dienstbesprechungen des sozialen Dienstes stattgefunden an dem die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) wie des CJD teilgenommen hätten, wobei ein Papier erstellt worden sei, welches einheitliche Weisungen für alle Mitarbeiter von CJD und der Beteiligten zu 2) beinhalte.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22. März 2005 - AZ: 9 BV 57/04 - wird abgeändert,

2. es wird der Beteiligte zu 2) untersagt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mit der Beteiligten zu 2) in Arbeitsgemeinschaft sich befindenden CJD Christlichen Jugenddorfwerks Mainz im Rahmen gemeinsamer Projekte für die Agentur für Arbeit einzusetzen, insbesondere der Frau Z., der Frau W., der Frau V. und des Herrn T., ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG eingeholt zu haben, Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Geschäftsführung ein Ordnungsgeld nach § 23 BetrVG angedroht,

hilfsweise

3. der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Einstellung der Mitarbeiter des CJD Christlichen Jugenddorfwerkes Mainz Frau Z., Frau W., Frau V. und Herrn T. aufzuheben,

4. der Beteiligten zu 2) wird untersagt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mit ihr in Arbeitsgemeinschaft befindlichen CJD Christlichen Jugenddorfwerks Mainz im Rahmen gemeinsamer Projekte für die Agentur für Arbeit einzusetzen,

5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot aus Ziffer 3. und 4. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld nach § 23 BetrVG angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass bei der Durchführung der gemeinschaftlich übernommenen Aufgaben und des Einsatzes der Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) und des CJD keine mitbestimmungspflichtige Einstellung erkannt werden könne. Bezüglich der Weisungsbefugnis der Mitarbeiter des CJD verbleibe es, obwohl diese in den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2) arbeiten würden, bei der Zuständigkeit des CJD und die Zusammenarbeit beziehe sich ausschließlich auf die Teilnehmer und die Teilnehmerinnen und die fachlichen Inhalte der in Kooperation durch die Bietergemeinschaft durchgeführten bvB-Maßnahmen.

Die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2), X., vertrete die Bietergemeinschaft ausschließlich für die Lose 217/218 gegenüber der Auftragsgeberin, während für das Los 219 Herr R, Geschäftsführer des CJD die Bietergemeinschaft nach außen vertrete.

Da die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beteiligten zu 2) keine Ausbildung und Erfahrung des Assements hätten, seien sie durch Mitarbeiter des CJD unterstützt worden, um das Verfahren überhaupt einmal kennen zu lernen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schreiben, die im Beschwerdeverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf die Gründe unter a des arbeitsgerichtlichen Beschlusses (Bl. 168-173 d. A.).

2.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass mitbestimmungspflichtige Tatbestände, insbesondere Einstellungen i. S. d. § 99 BetrVG, nicht auszumachen sind.

Das Arbeitsgericht weist unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den einzelnen Fragen darauf hin, dass es nicht allein auf eine Koordination der beteiligten Einrichtungen zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben auf der Grundlage des Vertrages mit der BfA als so genannte Bietergemeinschaft ankommt, sondern darauf, ob tatsächlich eine Eingliederung der betreffenden Mitarbeiter des CJD erfolgt ist. Diese Eingliederung ist nicht rein körperlich zu bewerten, sondern danach, ob die Beteiligte zu 2) in die Funktion des Arbeitgebers tritt und dementsprechend typische Arbeitgeberfunktionen den betreffenden Arbeitnehmern gegenüber ausübt.

Nachdem, was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift anführt, kann dies die Kammer nicht ausmachen, weil dort lediglich Vorfälle beschrieben werden, die eine sinnvolle Koordination darstellen, die seitens der Mitglieder der Bietergemeinschaft nahe liegen. So ist eine Koordination der Tätigkeiten zur Erfüllung des gemeinsamen Auftrages dort zu sehen, wo es um die Erstellung der Stundenpläne geht. Dies stellt zwar eine Teilfunktion dar, wenn es einseitig von der Beteiligten zu 2) in der Weise vorgenommen worden sein sollte, dass sie die Mitarbeiter des CJD verplant. Davon kann aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil, was der Beschwerdeführer selbst anführt, dies im Rahmen einer gemeinsamen Mitarbeiterversammlung erarbeitet wird. Allein der Umstand, dass beide Mitarbeiter vor einem gemeinsamen Stundenplan auftauchen und diese natürlich auch für die eingesetzten und abgestellten Mitarbeiter verbindlich ist, ergibt sich aus der Aufgabenstellung und nicht daraus, dass die Beteiligte zu 2) jetzt Arbeitgeberfunktion gegenüber den abgestellten Mitarbeitern des CJD eingeräumt worden ist.

Auch der Umstand, dass eine Vertretung der Mitarbeiter im Unterricht bedarf, hier wird diese Behauptung einmal als richtig unterstellt, statt findet, erfüllt die Vorgaben nicht, die an eine Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG zu stellen sind, sondern dient vor allem der Erfüllung der gemeinsamen übernommenen Aufgaben.

Das Arbeitsgericht weist zu Recht darauf hin und insoweit übernimmt die Beschwerdekammer die Ausführung, dass es sich hier um eine Arbeitsgemeinschaft der Bietergemeinschaft handelt, die einen gemeinsamen Betrieb gegründet habe, für den der Antragsteller jedoch deshalb nicht zuständig ist, weil der neue gemeinschaftliche Betrieb selbst betriebsratsfähig ist, jedoch keinen Betriebsrat gewählt und installiert hat.

Die Ausführungen des Arbeitsgerichtes sind auch dort zutreffend, wo es ausführt, dass der Beteiligten zu 2) bei einer möglichen Nichteinigung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen eine Endentscheidungsbefugnis gegeben ist. Vielmehr, so das Arbeitsgericht, sind alle vom Betriebsrat angeführten Erscheinungsformen lediglich aus der Eigenart des übernommenen gemeinschaftlichen Auftrages als Koordination zur Durchführung der Tätigkeiten zu werten und nicht als Übertragung von Arbeitgeberfunktionen, sei es auch rein tatsächlich, auf die Beteiligte zu 2).

Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil weder der Haupt- noch die hilfsweise angestellten Anträge zum gewünschten Ergebnis führen, weil keine mitbestimmungsrechtlichen Maßnahmen zu erkennen sind, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat.

Die Frage, inwieweit eine Arbeitsgemeinschaft, die in den Räumen eines Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft und nicht auf einer gemeinsam übernommenen Baustelle oder sonstigen Lokalität stattfinden, ein Eigenleben i. S. d. Betriebsverfassung führen und von dem in der Einrichtung vorhandenen Betriebsrat in seiner Zuständigkeit nicht erfasst werden, weil auch dann, wenn es bei der Handwerkskammer oder dem CJD einen Betriebsrat geben sollte, von dort Mitarbeiter abgestellt werden, die die arbeitgeberähnliche Funktionen ausüben sollten, die Zuständigkeit dieser Betriebsräte mit denen des, wie im vorliegenden Falle, vorhandenen Betriebsrates der Einrichtung, in der die Arbeiten verrichtet werden, konkurrieren, erscheint eine Frage i. S. d. § 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, weswegen die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Ende der Entscheidung

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