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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 6 TaBV 34/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 98
ArbGG § 98 Abs. 1
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 98 Abs. 2
BetrVG § 50 Abs. 1
BetrVG § 74 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 76 Abs. 1
BetrVG § 76 Abs. 2
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3
BetrVG § 76 Abs. 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
GKG § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den am 12.09.2008 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - 10 BV 41/08 - wird zurückgewiesen. Gründe:

I. In dem am 01. September 2008 von der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren geht es um die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "RFID-Einsatz (funkgesteuerte Warenerkennung) im Wareneingang". Die antragstellende Arbeitgeberin, die ihren Sitz in C-Stadt, hat ist durch Unternehmenskauf aus den Firmen W-M Mitte GmbH & Co. KG und W-M Germany GmbH & Co. KG zum 01. April 2007 durch Vermögensanwachsung hervorgegangen. Die Arbeitgeberin betreibt ca. 70 großflächige SB-Warenhäuser sowie ein Zentrallager in Deutschland. In Düsseldorf und in Mönchengladbach laufen zentrale Server, auf die Daten aus allen Märkten übertragen werden und auf der zentrale Unternehmenssoftware für alle Märkte eingesetzt wird. Die Arbeitgeberin beabsichtigt die Einführung einer funkgesteuerten Warenerkennung im Wareneingang. Im Januar 2008 legte die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat einen Entwurf einer entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung vor. Fragen von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates wurden am 12. März 2008 beantwortet. Am 18. Juni 2008 kam es zur Besichtigung des Technologie-Zentrums der Arbeitgeberin in Neuss durch Mitglieder des Gesamtbetriebsrats. Ein erneuter Entwurf der Gesamtbetriebsvereinbarung (Bl. 4, 5 d. A.) wurde dem Gesamtbetriebsrat am 4. Juli 2008 übermittelt. Dieser wurde unter dem 6. August 2008 um Stellungnahme bis 19. August 2008 gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,

1. Es wird eine Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "RFID-Einsatz (funkgesteuerte Warenerkennung) im Wareneingang" eingerichtet. 2. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg, Herr Dr. F, hilfsweise der Direktor des Arbeitsgerichts Pforzheim, Herr W, bestellt. 3. Die Einigungsstelle wird mit jeweils zwei Beisitzern besetzt. Der Gesamtbetriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

Antragsabweisung beantragt und hilfsweise,

1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "RFID-Einsatz (funkgesteuerte Warenerkennung) im Wareneingang" wird Herr Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D. Franz-Joachim T bestellt. 2. Die Anzahl der Beisitzer je Betriebspartei wird auf fünf festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat dem Begehren der Arbeitgeberin durch Errichtung der beantragten Einigungsstelle entsprochen und den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Dr. K D zum Vorsitzenden bestellt sowie die Zahl der Beisitzer auf jeweils 3 festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitgeberin fehle nicht das Rechtschutzbedürfnis. § 98 ArbGG enthielte außer einem Hinweis auf die §§ 76 Abs. 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes keinerlei Voraussetzungen im Hinblick auf eine vorgeschalteten Verhandlungsphase der Betriebsparteien. § 76 Abs. 1 BetrVG sei ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Auch sei dort nur geregelt, dass zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden sei. Die Vorschrift konkretisiere das für den Antrag auf Bestellung der Einigungsstelle erforderliche Rechtschutzbedürfnis und knüpfe an die die in § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG statuierte Verhandlungsobliegenheit der Betriebspartner an. Die Anforderungen an den "ernsthaften Verhandlungsversuch" dürften nicht überspannt werden. Habe eine Seite die Kernelemente ihrer künftigen Verhandlungsposition der anderen Seite dargestellt, könne sie vom Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuches ausgehen, wenn die andere Seite keine Verhandlungsbereitschaft zeige, oder die andere Seite Anlass für die Annahme böte, dass die Verhandlung nicht, zumindest nicht in absehbarer Zeit zum Erfolg führten. Seit Vorlage eines Entwurfes einer Gesamtbetriebsvereinbarung im Januar.2008 sei mehr als ein halbes Jahr bis zu einer Einreichung des Antrages auf Einsetzung einer Einigungsstelle vergangen und habe der Gesamtbetriebsrat innerhalb dieses Zeitraumes bis auf die Mitteilung, es fänden im Zeitraum vom 27. bis zum 29.08.2008 Ausschusssitzungen und im Zeitraum vom 02. bis zum 05.09.2009 Gesamtbetriebsratssitzungen statt, die sich mit dem Thema beschäftigen würden, nichts vorgetragen. Im Übrigen sei die Einigungsstelle auch nicht offensichtlich unzuständig. Sie sei aufgrund des Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einzurichten. Ferner scheitere die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht an § 50 Abs. 1 BetrVG und sei auch nicht aufgrund der vorgelegten Gesamtbetriebsvereinbarungen ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe unter II (Bl. 4 - 13 = Bl. 39 d. A.) Bezug genommen. Gegen den am 24.09.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.10.2008 eingelegte Beschwerde des Gesamtbetriebsrats mit gleichzeitiger Begründung. Er führt zweitinstanzlich insbesondere aus, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Die Anträge könnten auch aus anderen Gründen zurückgewiesen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 98 ArbGG seien nicht erfüllt. Zwischen den Betriebsparteien sei mit keinem Wort vorgerichtlich über die Person eines Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer gesprochen worden. Im Übrigen hätten innerbetriebliche Gespräche in der Zeit vom 02. bis 05.09.2008 stattgefunden, währen die Antragsschrift bereits vom 29.08.2008 datiere. Der Gesamtbetriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008 zum AZ: 10 BV 41/08 abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen hilfsweise nach den diesseitigen Anträgen I. Instanz zu erkennen. Die Arbeitgeberin hat

Zurückweisung der Beschwerde beantragt und erwidert, die Auffassung der Arbeitgeberin sei unzutreffend. Die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit bezöge sich auch auf die Frage, ob vorgerichtlich über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gesprochen worden sei. Gemäß § 98 ArbGG gelten unverändert die Voraussetzungen, die vor der Einfügung des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestanden hätten. Der Antrag zur Bildung der Einigungsstelle sei wegen fehlender Zuständigkeit nur dann unbegründet, wenn sie für den beantragten Verfahrensgegenstand offensichtlich unzuständig sei. Im Übrigen hätte der Gesamtbetriebsrat spätestens im Bestellungsverfahren die Möglichkeit gehabt, sich zur Frage der Besetzung der Einigungsstelle zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Gesamtbetriebsrats vom 07.10.2008 (Bl. 72 - 73 d. A.), sowie auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 17.10.2008 (Bl. 65 - 68 d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. II. 1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates ist zulässig und fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts erhoben worden (§ 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). 2. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.09.2008 - 10 BV 41/08 - zutreffend entschieden, dass auf Antrag der Arbeitgeberin eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "RFID-Einsatz (funkgesteuerte Warenerkennung) im Wareneingang" mit jeweils drei Beisitzern und dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Dr. D einzurichten ist. Der Vorsitzende nimmt zunächst Bezug auf die umfassenden Feststellungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss (Seite 5 - 13 = Bl. 40 - 47 d. A.) und sieht unter Übernahme der Gründe und zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab. 3. Lediglich wegen der Angriffe der Beschwerde besteht Veranlassung zu folgenden Ergänzungen: Soweit diese der Auffassung ist, eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle resultiere daraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 98 Abs. 1 ArbGG, wonach in den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des BetrVG der Vorsitzende alleine entscheide, nicht vollständig vorlägen, vermag dem der Vorsitzende für das verfolgte Bestellungsbegehren gemäß § 98 ArbGG aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu folgen. § 98 Abs. 1 Satz 1 - ArbGG -" in den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des BetrVG entscheidet der Vorsitzende allein -"steht im engen Zusammenhang mit Satz 2 - "wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist". Ursprünglich war Voraussetzung für das Verfahren nach § 76 Abs. 2 BetrVG lediglich, dass sich die Betriebspartner über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und/oder über die Zahl der Beisitzer nicht geeinigt haben. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 bestanden unterschiedliche Auffassungen darüber, ob in dem Verfahren nach § 98 ArbGG auch zu prüfen ist, ob die zu errichtende Einigungsstelle überhaupt zur Beilegung der jeweiligen Meinungsverschiedenheit der Betriebspartner zuständig sei. Diese Streitfrage ist durch die Arbeitsgerichtsnovelle vom 21.05.1979 dadurch entschieden worden, dass § 98 ArbGG um den heutigen Satz 1 ergänzt worden ist. Ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden oder Bestimmung der Zahl der Beisitzer darf danach nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (vgl. Germelmann/Matthes, Arbeitsgerichtsgesetz, Aufl. 2008, § 98 Rz. 6). § 98 ArbGG in der Fassung durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl I 2001, 3443) will vor allem eine beschleunigte Bildung der Einigungsstelle ermöglichen (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum ArbGG, 2. Aufl., m. w. N. auf BAG, Beschluss vom 24.11.1981 - 1 ABR 42/79 - = DB 1982, 1413; LAG Hamburg, Beschluss vom 02.11.1988 - 4 TaBV 6/88 und Walker, der einstweilige Rechtschutz Rz 778). Das Gericht soll nicht in eine umfassende und zeitraubende Zuständigkeitsprüfung verstrickt werden. Aus diesem Grunde genügt es, wenn sich der Antragsteller vergeblich um Verhandlungen bemüht hat und der andere Betriebspartner dazu nicht bereit ist. Andernfalls könnte der verhandlungsunwillige Teil das Einigungsstelleverfahren dauerhaft blockieren (vgl. Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 98 Rz. 10). Daraus folgt, dass im Vordergrund des Bestellungsverfahrens materiellrechtlich die Frage der - vorliegend nicht streitigen - Zuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle steht. Insoweit wird zu Recht gefordert, dass im Tenor des gerichtlichen Beschlusses ausgesprochen wird, für welchen Regelungsgegenstand die Einigungsstelle gebildet wird (Germelmann/Matthes, a. a. O., § 98 Rz. 27). Hiervon zu unterscheiden ist das für das Bestellungsverfahren nötige Rechtschutzinteresse, das nicht mit der Begründung verneint werden kann, es bestünde kein Streit über die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer. Die Errichtung einer Einigungsstelle ist grundsätzlich mit der Bestellung eines Vorsitzenden und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern verbunden. Hierüber hat das Gericht zu befinden, um eine Funktionsfähigkeit dieser betriebsverfassungsrechtlichen Institution sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der weiteren Antragserwiderungsschrift vom 10.09.2008 und dem dort gestellten Antrag, den Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D. Franz-Joachim T zu bestellen sowie die Anzahl der Beisitzer auf je fünf festzusetzen, zwangsläufig, dass zumindest während des Bestellungsverfahrens eine andere Auffassung über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer vorlag; denn die Antragsschrift sah sowohl andere Personen als Vorsitzende und eine geringere Zahl von Beisitzern vor (Bl. 2 d. A.). Aus vorgenannten Gründen kommt es - wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat - auf vorgeschaltete Verhandlungsphasen über die Besetzung der Einigungsstelle nicht an. In zwingenden Mitbestimmungsverfahren - wie vorliegend - genügt es, dass für den die Einigungsstelle Anrufenden ein Nichtverhandelnwollen erkennbar ist. Hierfür spricht im vorliegenden Verfahren auch der Zeitablauf, denn die antragstellende Arbeitgeberin hat dem Gesamtbetriebsrat im Januar 2008 bereits den Entwurf für eine entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung übermittelt und erst Monate später - am 01.09.2008 - das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Dreh- und Angelpunkt einer zurückweisenden Entscheidung ist allein die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Aspekt in Frage kommt und sich die beizulegenden Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und (Gesamt-) Betriebsrat erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 TaBV 111/07 - m. w. N. auf weitere Rechtsprechung). Hiervon kann nach der gegebenen Sachlage und den in Bezug genommenen Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht ausgegangen werden. Soweit der Gesamtbetriebsrat seinen Hilfs(wider)antrag auch in der Beschwerde aufrechterhält, fehlt es an einer ausreichenden Darstellung von Gründen, die Zweifel an der Fähigkeit und Geeignetheit des vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden erkennen lassen. Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG nicht zu treffen, da das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist. Gegen diese Entscheidung ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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