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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 6 TaBV 49/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 100
BetrVG § 100 Abs. 2
BetrVG § 101
ArbGG § 87 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Mai 2007 - 4 BV 68/06 - wird zurückgewiesen.

2. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der C. die mehrfache Vorläufigkeitseinstellung einer bestimmten Leiharbeitnehmerin verhindern kann.

Der Antragsteller des am 29. August 2006 eingeleiteten Beschlussverfahrens ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2. - im folgendem Arbeitgeberin - die in A-Stadt ein SB - Warenhaus betreibt.

Am 15. August 2006 gingen beim Betriebsrat vier Anträge für die Einstellung von Frau Z. nach § 99 BetrVG für die Zeit vom 21. bis 22. August 2006, vom 24. bis 26. August 2006, vom 28. August bis 29. August 2006 und vom 31. August bis 02. September 2006 ein. Bei Frau Z. handelt es sich um eine Leiharbeitnehmerin der Firma Y..

Mit am 18. August 2006 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Stellungnahme des Betriebsrats widersprach dieser der personellen Maßnahme (Bl. 15 d. A.).

Am 21. und 24. August 2006 beantragte die Arbeitgeberin erneut die vorläufige Einstellung der oben genannten Leiharbeitnehmerin (Bl. 13 d. A.). Zur Begründung wurde u. a. jeweils darauf abgestellt, dass sechs Kassiererinnen arbeitsunfähig erkrankt, neun ausgeschieden, zwölf in Urlaub, sieben in Freizeit seien und eine Kassiererin ausgeschieden sei.

Die Dringlichkeit der Maßnahme bestritt der Betriebsrat mit Schreiben vom 22. August 2006 (Bl. 16 d. A.) und in der Folgezeit mit weiterem Schreiben vom 24. August 2006 (Bl. 17 d. A.). Die Leiharbeitnehmerin Z. wurde insgesamt wie folgt eingesetzt:

09.08., 10.08, 14.08. - 16.08., 18.08. - 19.08., 21.08. - 02.09., 04.09. - 09.09., 11.09. - 16.09., 12.09. - 23.09., 25. - 27.09., 02.10., 05.10. - 07.10., 09.10. - 21.10., 23.10. - 04.11., 08.11., 31.10., 10.11. - 11.11.; 11.11. - 22.11., 23. - 25.11., 24.11. - 25.11., 27.11. - 02.12., 04.12. - 09.12., 11.12. - 16.12., 18.12. - 30.12.2006 sowie vom 03.01. - 20.01., 22.01. - 27.01. und 30.01. - 03.02.2007.

Die Arbeitgeberin leitete jedes Mal Anhörverfahren nach § 99 BetrVG ein und stellte Anträge nach § 100 BetrVG. Der Betriebsrat widersprach und bezweifelte die Dringlichkeit mit Schreiben vom 19., 22., 27. und 30. Dezember 2006.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,

die Vorgehensweise der Arbeitgeberin stelle einen groben Verstoß nach § 23 Abs. 3 BetrVG dar. Die Arbeitgeberin plane Leiharbeitnehmer für einen längeren Zeitraum ein und stelle beim Betriebsrat immer nur die Anträge zur Beschäftigung von bis zu drei Tagen, damit ein Zustimmungsersetzungsverfahren nicht durchgeführt werden müsse.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt,

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bezüglich der Einstellung der Leiharbeitnehmerin, Frau Z., an der Hauptkasse ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht einzuleiten.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin für die Einstellung der Leiharbeitnehmerin, Frau Z., an der Hauptkasse vom 21. August bis 2. September 2006 verpflichtet war, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrates, für bis zu drei Tagen befristete Einstellungen von Leiharbeitnehmern vorzunehmen, sofern die Beschäftigung bereits für einen längeren Zeitraum offensichtlich geplant wurde bzw. üblicherweise geplant wird.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- € angedroht.

Die Arbeitgeberin hat

Zurückweisung der Anträge

beantragt und ausgeführt: Die Ablehnung des Antrags nach § 100 BetrVG verpflichte sie nicht, beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Beschluss vom 20. Juni 2007 - 4 BV 68/06 - die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen, da kein gesetzwidriges Handeln der Arbeitgeberin vorläge. Diese sei nicht verpflichtet, nach Ablauf der Beschäftigungszeit von höchstens drei Tagen ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, auch wenn die Arbeitnehmer entweder Tagesarbeitskräfte oder Leiharbeitnehmer seien. Der Betriebsrat verkenne, dass der Arbeitgeber keinen direkten Einfluss darauf habe, wann die Entleihfirma bestimmte Arbeitnehmer zur Verfügung stellen könne und für welche Zeitraumperioden.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den vorbezeichneten Beschluss (Bl. 95 bis 96 d. A.) Bezug genommen.

Gegen den dem Betriebsrat am 09. Juli 2007 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 08. August 2007 eingelegte und am 15. Oktober 2007 begründete Beschwerde.

Der Betriebsrat vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt zweitinstanzlich insbesondere aus: Die Arbeitgeberin, die in ihrem Markt Tagesarbeitskräfte und Leiharbeitnehmer beschäftige für jeweils bis zu drei Tage und bei einem Widerspruch des Betriebsrats wegen der kurzen Beschäftigungsdauer kein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten müsse, nutze die Situation aus, indem sie die Leiharbeitnehmerin Z. dauerhaft an der Hauptkasse einplane, beim Betriebsrat allerdings nur die Beschäftigung von bis zu drei Tagen anzeige und entsprechende Anträge nach §§ 99, 100 BetrVG stelle.

Die Arbeitgeberin habe am 15. August 2006 vier Anträge nach § 99 BetrVG für die Einstellung von Frau Z. zur fast fortlaufenden Beschäftigung gestellt. Seither würde Frau Z. an der Hauptkasse dauerhaft beschäftigt. Dies stelle eine Umgehung des Betriebsverfassungsgesetzes und ein Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BetrVG dar.

Zu den Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 05. Oktober 2007 (Bl. 131 bis 133 d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat wiederholt die Anträge aus der ersten Instanz.

Die Arbeitgeberin beantragt die

Zurückweisung der Beschwerde

und meint,

sie - die Arbeitgeberin - sei in der Gestaltung der Arbeitsabläufe frei. Die Anträge des Betriebsrats seien unzulässig. Im Übrigen habe sie sich auf sachliche und betriebliche Gründe berufen können. Ohne den Einsatz von Frau Z. wäre ein geregelter Arbeitsablauf nicht möglich. Die Maßnahmen hätten jeweils innerhalb von drei Tage geendet, nachdem der Betriebsrat die Dringlichkeit der Maßnahme bestritten habe.

Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 06. November 2007 (Bl. 138 bis 139 d. A.) verwiesen. Im Übrigen wird auf die Feststellungen in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht vom 14. Dezember 2007 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20. Juni 2007 ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 1, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zur Verpflichtung der Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens bzw. einer diesbezüglichen nachträglichen Feststellung und eines entsprechenden Unterlassungsantrags zutreffend zurückgewiesen.

1.

Der Antrag des Betriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten bezüglich der Einstellung von Frau Z. an der Hauptkasse ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, ist nicht geeignet, dem aus angeblicher Umgehung des Betriebsverfassungsgesetzes abgeleiteten Begehren des Betriebsrats Rechnung zu tragen.

Soweit es um die von der Arbeitgeberin jeweils beantragte Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin Z. geht, besteht keine Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Die dortige Kann-Bestimmung eröffnet dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit eine Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Er kann sich unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG auf Vorläufigkeitsmaßnahmen beschränken (vgl. zu Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers: Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Auflage, § 99 Rz. 204).

Im Verfahren nach § 100 BetrVG ist der Betriebsrat auf die Aufhebung der personellen Maßnahme nach § 101 BetrVG gegebenenfalls in Verbindung mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes beschränkt. Ein Zwang zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens besteht jedenfalls nicht, wenn die Vorläufigkeitsmaßnahme den in § 100 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Zeitraum von drei Tagen jeweils nicht überschreitet. Dies ist nach der gegebenen Sachlage nicht der Fall. Die tatbestandlich wiedergegebene Beschäftigung der Leiharbeitnehmerin zeigt, dass die Zeiträume für eine vorläufige Beschäftigung nicht überschritten wurden. Das gilt auch dann, wenn die Darstellung des Betriebsrats im Schriftsatz vom 30. Januar 2007 äußerlich längere Zeiträume umfasst; denn maßgeblich ist, dass die jeweilige Dringlichkeit nach dem Vortrag der Arbeitgeberin vorgelegen hat. Die Erkrankung von mehreren Kassiererinnen allein - so der Antrag der Arbeitgeberin nach § 100 BetrVG (Bl. 13 d. A.) - würde wegen der unsicheren Dauer der Fehlzeiten die Dringlichkeit nicht per se ausschließen. Dass immer wieder dieselbe Leiharbeitnehmerin zum vorläufigen Einsatz kommt, liegt zudem nicht zwingend in der Disposition der Arbeitgeberin.

2.

Der auf eine nachträgliche Verpflichtung gerichtete Hilfsantrag des Betriebsrats zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens für die Einstellung von Frau Z. an der Hauptkasse für die Zeit vom 21. August bis 02. September 2006 ist unzulässig, da er sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum bezieht und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine nachträgliche Rechtsmäßigkeitsbeurteilung vorzunehmen. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zum ersten Hauptantrag zu verweisen.

3.

Der Unterlassungsantrag - der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats, für bis zu drei Tagen befristete Einstellungen von Leiharbeitnehmerinnen vorzunehmen, sofern die Beschäftigung bereits für einen längeren Zeitraum offensichtlich geplant wurde bzw. üblicherweise geplant wird - ist nach Meinung der Beschwerdekammer unbestimmt und damit unzulässig. Zutreffend ist allein, dass bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz Unterlassung für die Zukunft beantragt werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 06. Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 -= NZA 1995, 488). Ein dauernder Missbrauch der Möglichkeit zur vorläufigen Durchführung personeller Maßnahmen kann zu rechtlichen Schritten gegen den Arbeitgeber nach § 23 Abs. 3 BetrVG berechtigen (vgl. DLW-Wildschütz, Arbeitsrecht, 5. Auflage, I 1737 m. w. auf FESTL, § 100 Rn. 6.).

Ein Antrag im Beschlussverfahren muss jedoch ebenso bestimmt sein, wie ein solcher im Urteilsverfahren. Insoweit ist § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 03. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 -). Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Dies gilt auch und vor allem für Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 03. Juni 2003, a. a. O.; Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 253 Rz. 13 b).

Vorliegend kann dem verfolgten Unterlassungsantrag mit der Formulierung: "Sofern die Beschäftigung für einen längeren Zeitraum offensichtlich geplant wurde bzw. üblicherweise geplant wird" nicht entnommen werden, worauf sich das erstrebte Verbot zeitlich genau erstrecken bzw. wann es konkret ausgelöst werden soll. Die Planungszeiträume sind vollkommen offen. Ein solcher Antrag wäre einer Vollstreckung nicht zugänglich. Er ist unzulässig.

4.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde konnte gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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