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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 144/05
Rechtsgebiete: StPO, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

StPO § 153 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 144/05

Entscheidung vom 04.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.01.2005 - 1 Ca 1459/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Verdachtskündigung beendet worden ist.

Der Kläger ist 47 Jahre alt, verheiratet und einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit 1984 bei den A. beschäftigt, zuletzt in der Materialverwaltung als Abteilungsleiter im Bereich Versand zu einem monatlichen Grundgehalt von 3.019,07 € brutto.

Mit Schreiben vom 21.07.2004 hat die Beschäftigungsdienststelle das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 22.07.2004 außerordentlich mit der Begründung gekündigt, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger Eigentum der A. entwendet habe. Der Verdacht sei durch in Haus und Garage des Klägers im Rahmen einer polizeilichen Hausdurchsuchung vom 08.07.2004 aufgefundene Gegenstände, durch eine im Büro des Klägers gefundene Kiste mit Insektenspray sowie durch Anschuldigungen zweier Kollegen (Herrn X und Herrn W), die ebenfalls des Diebstahls bezichtigt werden, begründet. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 5 bis 7 der Akte Bezug genommen.

Im einzelnen handelte es sich bei den aufgefundenen Gegenständen um ca. 50 Spanngurte, ein externes ZIP Laufwerk, einen Propan-Schneidebrennsatz, einen DELL-Computer, mehrere Datenkassetten, Druckerkartuschen, Taschenlampen und 2 HP Laserdrucker (vgl. Bl. 24, 25 d.A.), die teilweise durch eine sogenannte National Stock Nummer (NSN) gekennzeichnet waren, die üblicherweise zur Registrierung von Beständen der A. verwendet wird, sowie um eine im Büro des Klägers gefundene geöffnete Kiste Insektenspray, die bereits mit einem Versandaufkleber an eine US-Army-Einheit versehen war. Im Laufe des Verfahrens brachte der Kläger Quittungen des Zentrums für Konversion über ein "Gehäuse DELL" in Höhe von 85,00 €, über einen "Drucker 4100 HP" in Höhe von 100,00 € und einen "Computer, Drucker und Monitor" für zusammen 100,00 € bei. Ebenso legte er einen Kontoauszug vor, der eine Überweisung in Höhe von 190,00 € an eine Frau V für den Ebay-Kauf einer "Seagate 20 GB"-Festplatte zum Inhalt hat.

Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, insbesondere habe er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen und darüber hinaus fehle es schon an der erforderlichen Konkretisierung des Verdachts. Die bei ihm aufgefundenen Gegenstände seien weder bei der Beklagten gestohlen worden, noch ließen sie sich der Beklagten in irgendeiner Weise zuordnen. Er habe die Sachen auf dem freien Markt erworben, was er auch teilweise durch Rechnungen belegen könne; allerdings habe er keinen Anlass gehabt, alle Rechnungen aufzuheben, insbesondere weil er verschiedene Dinge auf Flohmärkten gekauft habe, wofür ohnehin keine Quittungen existiert hätten. Außerdem handele es sich auch nicht um Material, das ausschließlich bei den A. Verwendung finde. Die fraglichen Gegenstände benutze er, um neue Computer aufzubauen oder defekte Geräte zu reparieren, indem er alte Teile "ausschlachte". Hinsichtlich der in seinem Büro aufgefundenen Kiste mit Insektenspray sei ihm kein konkreter Tatsachenvortrag möglich, da er sich an diesen Karton nicht erinnere; es sei aber im Betrieb üblich, dass "unklare" Kartons zur Klärung in seinem Büro abgestellt würden.

Auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe am 09.07.2004 gegen 07:40 Uhr, seine Mitarbeiterin Frau U telefonisch angewiesen, Material (insbesondere auch einen Computer) aus seinem Büro wegzubringen, treffe nicht zu. Er sei überhaupt nicht befugt, Frau U Anweisungen zu erteilen, da diese in einer anderen Abteilung tätig sei und darüber hinaus sei er am 09.07.2004 ab 07:30 Uhr mit seiner Frau bei dem Dienststellenleiter gewesen und habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, dieses Telefonat zu führen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch die außerordentliche Verdachtskündigung vom 21.07.2004 zum 22.07.2004 beendet worden ist;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den ursprünglichen Bedingungen, wie sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gegeben waren, wieder einzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung seien gegeben, da der dringende Verdacht bestehe, dass der Kläger Eigentum der A. entwendet habe. Insbesondere seien objektive Tatsachen zur Unterstützung dieses Verdachts gegeben. Dabei handele es sich einmal um die den Kläger belastenden Aussagen der Mitarbeiter X und W, auch wenn diese selbst unter Diebstahlsverdacht stünden und ihre Aussagen deshalb kritisch beurteilt werden müssten. Daneben seien aber die beschlagnahmten Gegenstände zu beachten, die zum Teil wegen der NSN-Nummer eindeutig aus Beständen der A. herrührten und mit entsprechender Wahrscheinlichkeit bei der Beklagten entwendet worden seien. Die vom Kläger vorgebrachten Quittungen hätten keinerlei Beweiskraft zu Gunsten des Klägers, weil sie erst so spät im Prozess vorgelegt worden seien und nicht erkennen ließen, wer der Käufer sei. Auch der im Büro des Klägers gefundene geöffnete Karton mit Insektenspray habe Indizwirkung; insbesondere falle die Zuordnung und Identifizierung von Material nicht in den Aufgabenbereich des Klägers, so dass es keine Erklärung für das Verbringen in sein Büro gebe.

Am 13.07.2004 habe die Beklagte zudem Kenntnis erlangt, dass der Kläger am 09.07.2004 gegen 07:40 Uhr die Mitarbeiterin Frau U angerufen und beauftragt habe, vor der Durchsuchung seines Büros Material von dort wegzubringen, wozu insbesondere auch ein Computer gehört habe (Dell Pentium, Serien-Nr. XX).

Die Interessenabwägung falle zudem zu Ungunsten des Klägers aus, weil trotz der langen Beschäftigungszeit die Schwere des Vorwurfs geeignet sei, die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses so nachhaltig zu zerstören, so dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung wegen der Gefahr von Wiederholungsfällen nicht zuzumuten sei.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 12.01.2005 - 1 Ca 1459/04 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung vom 21.07.2004 nicht aufgelöst worden ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 114 bis 120 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 03.02.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 21.02.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 02.05.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 30.03.2005 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 03.05.2005 einschließlich verlängert worden war.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es sei zu bestreiten, dass der Kläger ein "Computer-Besessener" sei. Er habe zwar im Übrigen eine Reihe von Rechnungen vorgelegt. Keine dieser Rechnungen weise ihn aber als Empfänger aus. Da der Kläger mit der Verwaltung von Armeegütern beschäftigt gewesen sei, sei ihm auch bekannt, dass die NSN entfernt sein solle, ehe ein Gegenstand ausgesondert und in den Verkauf gebracht werden könne. Der Kläger sei Abteilungsleiter gewesen. Seine Aufgabe sei es nicht, Computer zusammenzubauen. Im Büro des Klägers hätten sich Gegenstände befunden, mit denen er beruflich nichts zu tun gehabt habe. Er habe weder die Aufgabe, die Herkunft sogenannter unklarer Waren zu klären, noch die Aufgabe, Computer zusammenzubauen oder auszuschlachten. Das Verbringen von Gegenständen aus dem Wareneingangsbereich in das Büro des Klägers begründe den Verdacht der Zueignungsabsicht. Angesichts der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter, dem 31 Arbeitnehmer unterstellt seien, habe er eine besondere Vertrauensstellung gehabt und sei dafür verantwortlich gewesen, die Vermögensinteressen der amerikanischen Streitkräfte zu wahren. Gerade als Abteilungsleiter sei ihm auch bekannt, dass Gegenstände, die die NSN-Nummer trügen, nicht verkauft werden sollten. Trotz der langen Beschäftigungsdauer sei die außerordentliche Kündigung unausweichlich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.01.2005, AZ: 1 Ca 1459/04, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es gebe in keinem einzigen konkreten Fall einen konkreten Diebstahlsvorwurf oder gar Nachweis bezüglich einer Straftat des Klägers zum Nachteil der Beklagten. Es fehle insgesamt an substantiiertem Tatsachenvortrag der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 25.05.2005 (Bl. 150 - 165 d. A.) und vom 30.06.2005 (Bl. 190 - 196 d. A.) Bezug genommen. Zwar treffe es zu, dass bezüglich der Kabelbinder eine Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO erfolgt sei. Dagegen sei aber kein Rechtsmittel für den Kläger möglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 626 BGB in Form einer Verdachtskündigung nicht gegeben sind.

Grundsätzlich kann, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder eines sonstigen Fehlverhaltens ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand im Sinne des § 626 BGB sein, aber die Grenzen sind in dem Ausnahmefall der Verdachtskündigung wegen der Möglichkeit, dass ein letztlich unschuldiger Arbeitnehmer betroffen ist, zum Schutze des Arbeitnehmers eng zu ziehen. Zwar ist auch der dringende Verdacht des Diebstahls betriebseigener Gegenstände an sich geeignet, dem Arbeitsverhältnis die notwendige Vertrauensgrundlage zu entziehen.

Zum Zeitpunkt der Kündigung muss aber ein dringender Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer begründet sein, woran es im vorliegenden Fall bei Würdigung der Gesamtumstände, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, gerade fehlt.

Es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 11.04.1985 EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62; 02.04.1987 EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 63; 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3). Der dringende Verdacht muss sich aus objektiven Umständen ergeben, wobei es auf die subjektive Wertung des Arbeitgebers nicht ankommt.

Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass bei der Durchsuchung im Hause des Klägers ungewöhnlich viele Gegenstände aufgefunden wurden, die ursprünglich im Eigentum der A. standen. Die von der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug zunächst nicht bestrittenen Angaben des Klägers, dass er technisch versiert sei und alte Computer "ausschlachte", um neue herzustellen oder zu reparieren, gibt eine plausible Erklärung für diese Materialansammlung bei dem Kläger. Die Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, dass genau die beim Kläger aufgefundenen Sachen aus A.-Beständen abhanden gekommen sind. Geschäfte, wie das sogenannte Zentrum für Konversion, bieten ausgesonderte US-Army-Produkte zum Verkauf an. Die teilweise noch auf den Gegenständen befindlichen NSN-Nummern können nicht den Beweis erbringen, dass die Sachen tatsächlich gestohlen worden sind, auch wenn diese Nummern grundsätzlich vor dem Verkauf entfernt werden sollen, wie die Beklagte vorgetragen hat. Denn Nachlässigkeiten lassen sich insoweit nicht ausschließen. Die vom Kläger vorgelegten Quittungen haben zwar keine definitiv entlastende Beweiskraft, weil sie weder Seriennummern der Geräte wiedergeben, noch den Käufer bezeichnen. Andererseits ist es nicht Aufgabe des Arbeitnehmers, seine Unschuld zu beweisen, da die Darlegungs- und Beweislast auch im Rahmen der Verdachtskündigung beim Arbeitgeber liegt.

Folglich ist ein dringender Tatverdacht zu verneinen. Denn bei Würdigung der Gesamtumstände ist ein dringender Verdacht im Bezug auf die Kläger nicht gerechtfertigt. Den Beschuldigungen der Zeugen X kann keine besondere Bedeutung zugemessen werden, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist. Denn die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen ist aufgrund des eigenen Fehlverhaltens in besonderem Maße anzuzweifeln und der genaue Inhalt ihrer Aussagen von der Beklagten auch nicht bekannt gegeben worden. Die beim Kläger aufgefundenen Gegenstände können keinem bestimmten Fehlbestand bei den A. zugeordnet werden. Allein die Tatsache, dass ein Karton mit Insektenspray geöffnet im Büro des Klägers gefunden wurde, begründet noch keine Zueignungsabsicht des Klägers.

Auch wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, der Kläger habe Frau U am 09.07.2004 telefonisch angewiesen, Material, unter anderem ein Computer, aus seinem Büro wegzubringen, begründet auch dies nicht den Verdacht einer Zueignungsabsicht des Klägers, weil offen bleibt, zu welchem Zweck der Computer an welchen Ort verbracht werden sollte.

Auch das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Zwar hat die Beklagte nunmehr bestritten, dass der Kläger ein "Computer-Besessener" sei. Sie hat insoweit aber lediglich auf die arbeitsvertragliche Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter hingewiesen, die es nicht beinhalte, Computer zusammenzubauen. Insoweit ist der Sachvortrag der Beklagten unverständlich. Denn auch wenn der Kläger bei der Beklagten als Abteilungsleiter ohne die Funktion, Computer zusammenzubauen, beschäftigt ist, schließt dies es keineswegs aus, dass er sich mit dem Zusammenbauen von Computern in seiner Freizeit beschäftigt. Allein der Umstand, dass auffallend viele Computerteile beim Kläger zu Hause vorgefunden worden sind, rechtfertigt aber aus den vom Arbeitsgericht zutreffend angenommenen Gründen vorliegend nicht die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Denn für keinen der vorgefundenen Gegenstände hat die Beklagte belegt, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgestellt, dass für sie bei der Beklagten überhaupt abhanden gekommen sind. Von daher sieht sich die Kammer nicht in der Lage, einen gegen den Kläger bestehenden dringenden Tatverdacht insoweit anzunehmen. Im Übrigen ist es sicherlich zutreffend, dass einem Abteilungsleiter, dem eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern unterstellt ist, vom Arbeitgeber ein erhebliches Vertrauen entgegengebracht wird. Andererseits ist aber gerade eine derartige Funktion auch mit entsprechenden Entscheidungskompetenzen des Arbeitnehmers verbunden, so dass zum Beispiel allein der Umstand, dass sich im Dienstzimmer des Klägers eine geöffnete Kiste Insektenspray befunden hat, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung oder als dringenden Tatverdacht im Hinblick auf eine beabsichtigte rechtswidrige Zueignung dieses Kartons bzw. auch nur einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dessen verstanden werden kann. Denn auch wenn das Dienstzimmer des Klägers kein Aufbewahrungsort für unklare Waren ist, schließt es dies keineswegs aus, dass andere Mitarbeiter die Kiste gleichwohl ohne dessen Wissen in das Dienstzimmer des Klägers verbracht haben. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren des Weiteren vorgetragen hat, die Zeugin U habe die im Zimmer des Klägers befindlichen Computerteile mittels eines Kartons in die Wareneingangsabteilung zur ordnungsgemäßen Bearbeitung verbracht, bleibt unklar, worin der insoweit gegen den Kläger erhobene Vorwurf bestehen soll. Denn dann hat der Kläger auch nach der eigenen Darstellung der Beklagten lediglich eine Anweisung erteilt, einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, wobei die Beklagte ohne näheren Sachvortrag unterstellt, der Kläger habe Computermaterialien aus dem Wareneingang oder Versand entnommen, wofür sie keinerlei konkrete Tatsachen vorträgt. Da ansonsten neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen von der Beklagten nicht vorgetragen werden, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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