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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 189/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 9
KSchG § 10
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2008 Az.: 1 Ca 1819/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2008 (dort Seite 3 - 9 = Bl. 296 - 302 d. A.) in der durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.04.2008 (Bl. 328 ff. d. A.) berichtigten Fassung Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt,

1. a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die fristlose Kündigung vom 14. August 2007, der Klägerin am gleichen Tag zugegangen, nicht beendet ist; b) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung vom 14. August 2007, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax am 14. August 2007 und 16. August 2007 im Original zugegangen, beendet wurde; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 16. August 2007, der Klägerin am gleichen Tag zugegangen, am 31.12.2007 endet; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 16. August 2007, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 20. August 2007 zum 31.12.2007 endet; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein wohlwollendes, berufsförderndes, qualifiziertes Beendigungszeugnis zu erteilen; 5. das Arbeitsverhältnis durch das Gericht zum 31. Dezember 2007 aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, die den Betrag von 51.400,00 EUR nicht unterschreiten sollte; hilfsweise 6. das Arbeitsverhältnis durch das Gericht zum 14. August 2007 aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, die den Betrag von 51.400,00 EUR nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 27.02.2008 (Bl. 294 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die fristlose Kündigung vom 14.08.2007, der Klägerin am gleichen Tag zugegangen und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax am 14.08.2007 und am 16.08.2007 im Original zugegangen, beendet worden ist; des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Beendigungszeugnis zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die ordentliche Kündigung vom 16.08.2007 habe das Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2007 beendet, da eine Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere unter Beachtung von § 1 Abs. 1 des vollumfänglich anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes, nicht festgestellt werden könne. Vielmehr sei die streitgegenständliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, da die Klägerin ihre Pflicht zur Wahrung der Interessen der Beklagten schwerwiegend verletzt habe, als sie die in Absprache mit ihr von Frau X. am 26.06.2007 aus dem EDV-Programm der Beklagten gelöschten ca. 4.000 Überstunden - mit einem von der Beklagten angegebenen Gegenwert von knapp 50.000,00 EUR Personalkosten - am 04.07.2007 wieder eingepflegt habe. Sie sei dabei ihrer Verantwortung als Bereichsleiterin Systeme/Verwaltung nicht gerecht geworden, da sie ihre Zugriffsmöglichkeiten auf wichtige sowie sensible Daten und Systeme missbraucht habe. Sie habe die gesamte Überprüfungsarbeit, welche mit dem Betriebsrat zur Ermittlung des tatsächlichen Überstundenstandes durchgeführt worden sei, ad absurdum geführt, als sie zusammen mit dem Geschäftsleiter W. und der Personalleiterin X. sich entschlossen habe, einfach rund 4.000 Überstunden aus dem System zu löschen. Aufgabe des Teams um Herrn W. sei es gewesen, den Betrieb in C-Stadt zu sanieren und nicht durch unzulässige Eingriffe in das EDV-System Zahlen zu Personalkosten zu "schönen". Auch habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die vor dem 03.07.2007 im EDV-System manipulierten Daten zur Erstellung des Jahresabschlusses verwendet würden. Dass diese Daten am 04.07.2007 wieder in das EDV-System der Beklagten eingepflegt worden sein, ändere hieran nichts. Die Annahme der Klägerin, die Beklagte habe aufgrund späterer Kontrolldatenabzüge ohne weiteres erkennen können, dass eine Veränderung stattgefunden habe und wieder rückgängig gemacht worden sei, sei nicht gerechtfertigt. Auch ein späterer Kontrollabzug für das Geschäftsjahr 2006/2007 wäre nämlich jeweils zum Stichtag 30.06.2007 erfolgt. Den Beteiligten habe bewusst sein müssen, dass eine Wiedereinpflege der Überstunden in das EDV-System ohnehin unumgänglich gewesen sei, da sich bereits eine Mitarbeiterin des Kassenbereichs am 30.06.2007 über das Fehlen ihrer Überstunden im System beschwert habe. Eine Abmahnung sei vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung entbehrlich gewesen, da ein besonders schwerwiegender Pflichtverstoß der Klägerin vorliege, bei dem eine Wiederherstellung des Vertrauens der Beklagten nicht zu erwarten gewesen sei. Das Fehlverhalten der Klägerin sei nämlich aufgrund ihrer Position im Unternehmen besonders stark ins Gewicht gefallen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen gewesen, dass diese seit dem 01.09.1992 im Unternehmen der Beklagten beschäftigt sei. Da sie aber andererseits noch relativ jung sei und keine Unterhaltsverpflichtungen habe und das Fehlverhalten verantwortungslos und vertrauenszerstörend gewesen sei, sei der Beklagten eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Soweit die Klägerin eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht zum 31.12.2007 gegen Zahlung einer Abfindung verlangt habe, bleibe dieser Antrag ohne Erfolg, da ein Fall der Sozialwidrigkeit der Kündigung, mithin eine rechtliche Voraussetzung für die Auflösung, nicht gegeben sei. Darüber hinaus könne das Arbeitsverhältnis durch das Gericht aber auch nicht zum 14.08.2007 unter Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden, da nicht festgestellt werden könne, dass der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinaus nicht zugemutet werden könne. Die Beklagte habe die fristlose Kündigung zwar auch auf Tatsachen gestützt, die sie nicht habe darlegen und beweisen können. Entscheidend sei aber, dass auch ein Sachverhalt vorliege, der an sich als Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB geeignet gewesen sei, jedoch nur deshalb nicht zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung geführt habe, weil die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Mainz wird auf Seite 10 ff. des Urteils vom 27.02.2008 (= Bl. 303 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 10.03.2008 zugestellt worden ist, hat am 09.04.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.06.2008 ihr Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 13.06.2008 verlängert worden war. Die Klägerin macht geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für die Erklärung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung lägen unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 KSchG nicht vor. Die Ausführungen des Arbeitsgerichtes zu dem Fehlverhalten der Klägerin seien widersprüchlich. Zum einen werde ihr vorgeworfen, dass sie die gelöschten Überstundendaten am 04.07.2007 in das EDV-System wieder eingepflegt habe und zum anderen das sie sich zusammen mit Frau X. und Herrn W. entschlossen habe, 4.000 Überstunden aus dem System zu löschen. Tatsächlich habe die Klägerin lediglich auf Bitte von Frau X. die gelöschten Überstunden in das System wiedereingepflegt und hierdurch im betrieblichen Interesse der Beklagten gehandelt. Dabei sei sie im Einverständnis und nach Beratung mit dem damaligen Geschäftsführer Herrn W., der ihr Vorgesetzter gewesen sei, vorgegangen. Herrn W. sei bei der Sanierung des Marktes in C-Stadt von der Beklagten freie Hand eingeräumt worden. Herr W. habe sich zur Durchführung seiner Vorhaben der Klägerin und der Zeugin X. bedient. Durch die Wiedereinpflege der gelöschten Überstundendaten in das EDV-System sei es nicht zu einem Eingriff in Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter gekommen, vielmehr sei lediglich der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt worden. Dabei habe es sich nicht um einen massiven Eingriff in Rechte der Beklagten gehandelt, wovon aber das Arbeitsgericht ausgegangen sei und dabei sich auf "zu den Akten gereichten Unterlagen (Bl. 237 ff. d. A.)" berufen habe. Der Klägerin sei nicht bekannt, um welche Unterlagen es sich hierbei handle und sie habe daher auch nicht hierzu Stellung nehmen können. Das Arbeitsgericht habe vielmehr in diesem Zusammenhang seine Prozessleitungspflicht verletzt. Die Löschung der Überstundendaten sei lediglich in der Absicht erfolgt, der unübersehbar gewordenen Überstundenflut irgendwie Herr zu werden. Die drei beteiligten Personen seien dabei davon ausgegangen, dass Überstunden, für die keine Rückstellungen gebildet worden seien, in der Bilanz nicht erfasst werden könnten, was letztlich negative steuerliche Auswirkungen habe. Man habe sich dann zur Wiedereinpflege dieser Daten entschlossen, da man nicht habe riskieren wollen, dass unvollständige Daten in den Jahresabschluss einfließen würden; man sei entgegen der zuletzt gewonnen Überzeugung nicht mehr sicher gewesen, bei der Löschung korrekt gehandelt zu haben. Das Wiedereinstellen der Überstunden in das EDV-System durch die Klägerin sei nicht heimlich erfolgt, zumal ihr wie auch den beiden anderen beteiligten Mitarbeitern bekannt gewesen sei, dass der Kontrollabzug der Daten für den Jahresabschluss mehrfach und fortlaufend bis zum endgültigen Ergebnis erfolge. Es könnten noch Belege nach dem Stichtag 30.06.2007 aus früheren Geschäftsjahren auftauchen, die dann berücksichtigt werden müssten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes erfolgten also die mehrfachen Datenermittlungen nicht immer rückwirkend auf den Stichtag 30.06.2007. Soweit die Klägerin umfangreiche Zugriffsmöglichkeiten auf wichtige und sensible Daten und Systeme der Beklagten gehabt habe, beruhe dies auf ihrem Aufgabenbereich - ähnlich wie zum Beispiel bei Frau X.. Hierzu heiße es unter Ziffer 5.4 der Arbeits- und Betriebsordnung - C. C-Stadt: "Nur die Personalabteilung, die Teamleiter und deren Beauftragte dürfen Korrekturen der durch das Zeiterfassungsgerät und des Personaleinsatzplanes erfassten Arbeitszeit vornehmen." Mithin sei es der Personalleiterin vollkommen überlassen gewesen, wie sie von ihr als notwendig erachtete Korrekturen durchführe. Die Wiedereinpflege der Überstundendaten sei im Übrigen durch die Klägerin auf ausdrückliche Bitte von Frau X. erfolgt. Da es an einer Bereicherungsabsicht der Klägerin unstreitig fehle, sei es nicht nachvollziehbar, wenn das Gericht davon ausgehe, sie habe zur Verfolgung eigener Zwecke gehandelt. Vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung sei eine Abmahnung zwingend erforderlich gewesen. Es sei nämlich zu beachten, dass die drei beteiligten Personen bei der Erfassung der Überstunden sowie angesichts des anstehenden Jahresabschusses unter Zeitdruck gestanden hätten und einem erheblichen Stress ausgesetzt gewesen seien. Die Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den Prozessparteien sei möglich gewesen, zumal die Klägerin die gelöschten Daten in das EDV-System wiedereingepflegt habe. Unter Beachtung des geltenden Prognoseprinzips sei festzustellen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, zumal es zur Rückgängigmachung der Löschung gekommen sei. Das Arbeitsgericht habe schließlich nicht hinreichend alle Einzelfallumstände bei der Interessenabwägung berücksichtigt. So sei nicht beachtet worden, dass die Klägerin aus lauteren Motiven und in Übereinstimmung mit ihrem Vorgesetzten gehandelt habe. Des Weiteren sei zu beachten gewesen, dass die Löschung der Überstunden wieder rückgängig gemacht und hierdurch ein Schaden der Beklagten vermieden worden sei. Schließlich habe die Beklagte dem Geschäftsleiter Herrn W. freie Hand gegeben und der Klägerin weitreichende Kompetenzen eingeräumt gehabt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren den Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung weiterverfolge, sei darauf hinzuweisen, dass ihr eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei; dies sei bereits insbesondere ab Seite 3 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 05.02.2008 dargestellt worden, worauf sie verweise. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.06.2008 (Bl. 381 ff. d. A.) und 22.07.2008 (Bl. 466 f. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 27.02.2008 verkündeten und am 10.03.2008 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 1 Ca 1819/07 1. festzustellen, dass das Arbeitverhältnis der Klägerin durch die ordentliche Kündigung vom 16.08.2007, der Klägerin am gleichen Tag und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.08.2007 zugegangen, nicht beendet worden ist, 2. das Arbeitsverhältnis durch das Gericht zum 31.12.2007 aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung zu verurteilen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt aus,

die Klägerin berufe sich zu Unrecht darauf, dass sie im Einverständnis und unter Mitwirkung des Geschäftsleiters Herrn W. gehandelt habe. Sie verkenne dabei, dass sie als Stellvertreterin des Geschäftsleiters sich nicht darauf berufen könne, bloße "Mitläuferin" zu sein, sondern auch eine beratende Funktion gehabt habe und Lösungsansätze des Geschäftsleiters hätte kritisch hinterfragen müssen. Tatsächlich sei die Entscheidung zur Löschung der Überstunden durch Frau X. gemeinsam mit der Klägerin und dem Geschäftsleiter Herrn W. getroffen worden. Diese drei Personen hätten langwierige gemeinsame Überlegungen angestellt und sodann die Löschungsentscheidung gefällt. Soweit dem Geschäftsleiter Herrn W. bei der Sanierung des Betriebes in C-Stadt "freie Hand" eingeräumt gewesen sei, habe dies nicht bedeutet, dass der Betrieb zum rechtsfreien Raum erklärt worden sei. Festgestellte Überstunden hätten mithin nicht zur Disposition des Herrn W., der Frau X. oder der Klägerin gestanden. Die Löschung der Überstunden sei geeignet gewesen, das bislang gute Verhältnis der Beklagten zu ihrem Betriebsrat zu zerstören, zumal diese Überstunden in erheblicher Kleinarbeit gemeinsam mit dem Betriebsrat zunächst ermittelt worden seien. Nachdem Frau X. bereits am Tag der Löschung von Mitarbeitern auf die mangelhafte Erfassung der Überstundenanzahl angesprochen worden sei, hätten die Klägerin und auch die weiteren beteiligten Personen Frau X. und Herr W. erkannt, dass das bloße Löschen der Überstunden das Problem nicht aus der Welt geschafft habe. Daraufhin habe man sich gemeinsam dazu entschlossen, die gelöschten Stunden wiedereinzupflegen. Die Verzögerung der Wiedereingabe der Überstundendaten auf die Zeit nach dem 03.07.2007 sei bewusst erfolgt, zumal am 03.07.2007 der lange vorher angekündigte Datenabzug durch die Beklagte zur Ermittlung des Jahresabschlusses durchgeführt worden sei. Falls die Klägerin tatsächlich die korrekte Buchung der Überstunden im Zusammenhang mit der Wiedereinpflege der Daten gewollt habe, hätte sie hierbei auf die Notwendigkeit der Bildung einer Rückstellung hinweisen müssen; dies sei Teil ihrer Aufgabe als Bereichsleiterin Systeme/Verwaltung gewesen. Die Wiedereinpflege der Daten sei allein in der Angst vor der Entdeckung des Betruges erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2008 (Bl. 445 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die ordentliche Kündigung vom 16.08.2007 rechtswirksam zum 31.12.2007 beendet; die rechtlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sind nicht erfüllt. Dieses von der Berufungsführerin angegriffene Prozessergebnis hat das Arbeitsgericht Mainz in seinem Urteil vom 27.02.2008 in der durch Beschluss vom 21.04.2008 berichtigten Fassung zu Recht festgestellt. Die Berufungskammer macht sich die rechtliche Begründung dieses Ergebnisses durch das Arbeitsgericht (vgl. Seite 10 ff. des erstinstanzlichen Urteils = Bl. 303 ff. d. A.) nach Maßgabe der nachfolgenden Ergänzungen zu Eigen und sieht von einer wiederholenden Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. I. Die von der Klägerin mit ihrer Berufung gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 16.08.2007 geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Hierzu im Einzelnen: 1. Die Pflichtverletzung der Klägerin besteht nicht in dem bloß mechanischen Vorgang des Wiedereinpflegens der Überstundendaten in das EDV-System. Sowohl die Löschung der Überstunden durch Frau X. wie auch die Wiedereingabe dieser Arbeitszeit in das EDV-System sind lediglich äußere Vorgänge, wobei nach Überzeugung des Berufungsgerichtes nicht entscheidend ist, wer von den drei beteiligten Personen, tatsächlich tätig geworden ist. Herrn W. als Geschäftsleiter des Betriebes in C-Stadt war von der Beklagten die Aufgabe übertragen worden, den Betrieb zu sanieren; in diesem Zusammenhang wurden ihm als Mitarbeiterinnen die Klägerin und Frau X. durch die Beklagte zur Seite gestellt. Dieses Sanierungsteam hat die anfallenden Aufgaben, insbesondere auch die Löschung und Wiedereingabe der ca. 4.000 Überstunden beraten und gemeinsam beschlossen. Bei den drei beteiligten Personen handelt es sich um Mitarbeiter der Beklagten, die in herausgehobenen Positionen tätig waren: Herr W. war als Geschäftsleiter eingestellt, Frau X. als Personalleiterin und die Klägerin als stellvertretende Geschäftsleiterin sowie Bereichsleiterin Systeme/Verwaltung. Diese Personen trugen, da die getroffenen Entscheidungen gemeinsam beraten und gefällt wurden auch die entsprechende Verantwortung für den Inhalt dieser Entscheidungen. Soweit das Arbeitsgericht also an der einen oder anderen Stelle seines Urteils darauf verwiesen hat, die Klägerin habe pflichtwidrig die 4.000 Überstunden in das EDV-Programm wiedereingepflegt und an anderer Stelle ausgeführt hat es sei pflichtwidrig gewesen, die Überstunden zu löschen, ist hierin mithin kein Widerspruch zu sehen. Diese beiden äußerlich zutage getretenen Handlungen sind Bestandteile einer gemeinsamen beschlossenen Vorgehensweise der Klägerin, der Frau X. und des Herrn W.. 2. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es fehle bereits an einem pflichtwidrigen Verhalten, da die Löschung und Wiedereingabe der ca. 4.000 Überstunden in das EDV-System mit Einverständnis des Geschäftsleiters Herrn W. erfolgt sei, folgt dem die Berufungskammer nicht. Wie oben bereits ausgeführt beruht der Löschungs- wie auch der Einbuchungsvorgang nicht auf einer einseitigen Entscheidung des Geschäftsleiters und einer anschließenden Weisung an die Klägerin. Vielmehr hat die Klägerin - nach ihrem eigenem Vortrag - diese Vorgehensweise mit dem Geschäftsleiter und der Personalleiterin gemeinsam beraten und beschlossen, wobei alle drei Beteiligten die Vorgehensweise nicht nur billigten, sondern mittrugen. Nimmt man die betriebliche herausgehobene Stellung der Klägerin als stellvertretende Geschäftsleiterin und Bereichsleiterin Systeme/Verwaltung hinzu ändert sich nichts am Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit dadurch, dass der vorgesetzte Betriebsleiter sein Einverständnis erklärt hat. Außerdem steht auch der vorgetragene Umstand, Herrn W. sei als Geschäftsleiter bei der Sanierung des Marktes C-Stadt von der Beklagten freie Hand eingeräumt worden, der Pflichtwidrigkeit nicht entgegen. "Freie Hand" konnte von Herrn W. und den ihm zugewiesenen Mitarbeitern jedenfalls nicht so verstanden werden, dass sie schalten und walten konnten wie sie wollten. Die Löschung von ca. 4.000 tatsächlich angefallenen Überstunden aus dem EDV-System vor einem Datenabzug zur Erstellung des Geschäftsergebnisses durch die Beklagte und die kommentarlose anschließende Wiedereinstellung dieser Stunden in das EDV-System nach Durchführung eines Datenabzugs war eine Manipulation, die mit der Einräumung einer "freien Hand" für jedermann erkennbar nichts zu hatte. 3. Wenn die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung darauf hinweist, sie habe die Daten nicht gelöscht, sondern lediglich in das EDV-System wiedereingepflegt und somit einen ordnungsgemäßen Zustand wiederhergestellt, stellt sie wiederum lediglich auf einen nach außen getretenen Einzelvorgang ab. Sie lässt aber hierbei vollkommen außer Acht, dass sie auch die Löschung der ca. 4.000 Überstunden zuvor zusammen mit Herrn W. und Frau X. beraten hat. Darüber hinaus hat sie aber auch die Entscheidung, die Überstundendaten zu löschen und später wiedereinzupflegen als zutreffend mitgetragen, so dass sie sich jetzt nicht darauf berufen kann, sie habe lediglich bei der Wiedereingabe der Daten mitgewirkt. 4. Das Arbeitsgericht Mainz ist davon ausgegangen, dass zur Löschung wie auch zur Wiedereingabe der Überstunden der Aufruf des Stundenkontos jeden einzelnen Mitarbeiters notwendig gewesen sei und eine gründliche Überlegung der Herangehensweise stattgefunden haben müsse. Es hat daraus gefolgert, dass der Eingriff in die Arbeitszeitkonten der unterstellten Mitarbeiter massiv gewesen und deren Rechtsansprüche jedenfalls zeitweise in Frage gestellt worden seien. In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht auf die "zu den Akten gereichten Unterlagen (Bl. 237 ff. d. A.)" verwiesen, wobei die Klägerin zweitinstanzlich gerügt hat, das Arbeitsgericht habe seiner Prozessleitungspflicht verletzt, da sie - die Klägerin - nicht wisse, um welche Unterlagen es sich hierbei handle und hierzu auch keine Stellungnahme habe abgeben können. Aus den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichtes kann man, wenn man sie im Zusammenhang liest, jedoch erkennen, dass es sich bei den Unterlagen, welche das Arbeitsgericht erwähnt, nur um die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.12.2007 handeln kann. Denn ausschließlich dort werden die einzelnen Buchungsvorgänge zusammen mit weiteren Daten aufgelistet. Unabhängig hiervon hat die Klägerin dem Inhalt des vom Arbeitsgericht verwerteten Sachverhaltes - erheblicher Zeitaufwand für das Löschen bzw. die Wiedereingabe der Daten - weder erst- noch zweitinstanzlich widersprochen, so dass dessen Verwendung nach Auffassung der Berufungskammer nichts entgegensteht. 5. Die Klägerin führt weiter aus, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Löschung und Wiedereingabe der Daten nicht erfolgt sei "um Personalkosten zu schönen"; dies sei unzutreffend, da man lediglich der Überstunden "habe Herr werden wollen" und gleichzeitig steuerliche Nachteile wegen fehlender Rückstellungen im Jahresabschluss habe vermeiden wollen. Nach Überzeugung der Berufungskammer war für die Klägerin Hauptmotiv für ihr Vorgehen, zu verhindern, dass das Ansehen der Mitarbeiter X., A. und W. als erfahrenes Sanierungsteam durch zu hohe Personalkosten Schaden nimmt. Sie hat hierdurch indirekt auch ihren eigenen weiteren beruflichen Werdegang bei der Beklagten absichern wollen. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (Seite 13, Mitte = Bl. 393 d. A.) ausgeführt hat, die gelöschten Überstunden würden aus der Zeit vor der Tätigkeit der drei beteiligten Mitarbeiter stammen. Hierdurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass in dem Jahresabschluss ursprünglich keine Überstunden auftauchen sollten, welche - zumindest zum Teil - aus der Zeit stammen, bevor das Sanierungsteam in C-Stadt eingesetzt wurde. Die hier zu Tage tretende Intention einer Absicherung der eigenen beruflichen Karriere war für die Klägerin zwar nicht mit einem unmittelbaren finanziellen Vorteil verbunden, hätte aber längerfristig zu einem solchen Vorteil beitragen können. Mithin ist die vom Arbeitsgericht festgestellte Motivation, Personalkosten zu "schönen", zum Zeitpunkt der Löschung der Überstunden auf jeden Fall gegeben gewesen. Demgegenüber ist der Einwand der Klägerin, man habe der unübersehbar gewordenen Anzahl von Überstunden Herr werden wollen, kein rechtfertigender Grund für die Löschung. Man wird nicht auf legale Weise einer bestimmten Anzahl von dokumentierten Überstunden Herr, indem man die Dokumentation rechtswidrig löscht. Des Weiteren ist auch klar ersichtlich, dass die Löschung nicht mit fehlenden Rückstellungen im Jahresabschluss begründet werden kann. Die gelöschten Überstunden waren tatsächlich angefallen, so dass nachträglich Rückstellungen hierfür im Jahresabschluss von der Beklagten hätten gebildet werden müssen, auch wenn hierdurch das von dem Sanierungsteam erzielte Betriebsergebnis weniger positiv ausgefallen wäre. Der Hinweis auf die Vermeidung von Rückstellungen ist mithin ein Versuch der Klägerin, ihr pflichtwidriges Verhalten mit bilanztechnischen Gründen zu rechtfertigen, die aber tatsächlich nicht gegeben waren. 6. Unzutreffend ist auch der Einwand der Klägerin, sie habe die Vorgänge nicht verheimlicht, also nicht manipulativ gehandelt, weil die Existenz der ursprünglich gelöschten ca. 4.000 Überstunden nach Wiedereingabe in das System der Beklagten im Zuge weiterer Datenabzüge habe bekannt werden müssen. Die Wiedereingabe der Überstunden in das EDV-System vom 04.07.2007, veranlasst durch Frau X. und durchgeführt von der Klägerin, erfolgte ohne jegliche Mitteilung an die Beklagte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte routinemäßig weitere Datenabzüge nach dem 03.07.2007 mit einer Relevanz für den zu erstellenden Jahresabschluss durchgeführt hätte - von einer solchen Unterstellung geht die Berufungskammer im Unterschied zum erstinstanzlichen Gericht durchgehend aus -, hätte - angesichts des außergewöhnlichen Umstandes, dass ca. 4.000 Überstunden für mehrere Tage, unter anderem auch an dem Tag des von der Beklagten angekündigten und durchgeführten Datenabzuges aus dem EDV-System "verschwunden" waren - falls insoweit keinerlei Verheimlichungsabsicht bestand, eine ausdrückliche Klarstellung und Offenlegung des gesamten Vorganges an die Unternehmungsleitung erfolgen müssen. Die kommentarlose Wiedereinstellung der Überstunden vom 04.07.2007 musste der Beklagten als Fortsetzung des von einer Verschleierungsabsicht getragenen Handelns erscheinen. Dies umso mehr als die Wiedereinstellung der Überstunden aus ihrer Sicht vor allem durch den Hinweis der Teamleiterin Kasse, die das Fehlen von Überstunden einer Kassenmitarbeiterin im EDV-System gerügt hatte, veranlasst sein konnte und nicht, um die Beklagte im Wege weiterer Datenabzüge zu informieren. Im Übrigen hätte eine solche indirekte Information vorausgesetzt, dass die unterschiedlichen Angaben bei den Datenabzügen von der Beklagten bemerkt und zutreffend verwertet werden. Hiervon durfte die Klägerin nicht ohne weiteres ausgehen. 7. Wenn die Klägerin weiter ausführt, die Personalleiterin habe im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen gehandelt, ist dies für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Unter Ziffer 5.4 der Arbeits- und Betriebsordnung heißt es zwar: "Nur die Personalabteilung, die Teamleiter und der Beauftragte dürfen Korrekturen der durch das Zeiterfassungsgeräts und des Personaleinsatzplanes erfassten Arbeitszeit vornehmen." Es ist nicht zu verkennen, dass es vorliegend nicht um eine bloße Korrektur der erfassten Arbeitszeit ging. Bei der Löschung der angefallenen ca. 4.000 Überstunden, welche die Klägern mitzuverantworten hat, handelte es sich um Arbeitszeit, die nach vorheriger Beratung und Übereinkunft zwischen Marktleitung und Betriebsrat als tatsächlich angefallen zu behandeln waren. Die bloße Löschung von tatsächlich angefallenen Überstunden ist keine Korrektur im Sinne der zitierten Arbeits- und Betriebsordnung, sondern eine unzulässige Manipulation der EDV-Dokumentation. Durch die Wiedereingabe der ca. 4.000 Überstunden in das EDV-System vom 04.07.2007 wurde zwar die zutreffende Arbeitszeit wieder dokumentiert und - ausschließlich technisch gesehen - die unrichtige Dokumentation korrigiert. Dies rechtfertigt aber nicht die von der Klägerin vorgenommene Wertung, der Gesamtvorgang sei durch die in der Arbeits- und Betriebsordnung eingeräumte Kompetenz gedeckt. Vielmehr muss der Einzelvorgang der Wiedereingabe der Überstunden im Gesamtzusammenhang - die Teamleiterin Kasse rügt fehlende Überstunden, ein Datenabzug ohne die ca. 4.000 Überstunden ist gerade erfolgt, die Wiedereingabe wird ohne Mitteilung an die Beklagte durchgeführt - gesehen und bewertet werden. Dabei kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der Personalleiterin wie auch der Klägerin durchgehend den in der Arbeits- und Betriebsordnung eingeräumten Kompetenzen entsprach. 8. Auch der Auffassung der Klägerin, ihr (Fehl-)verhalten sei nicht schwerwiegend, da sie ohne Bereicherungsabsicht gehandelt habe, folgt die Berufungskammer nicht. Wie oben bereits ausgeführt war das Verhalten der Klägerin wesentlich dadurch geprägt, dass sie das Ansehen des Sanierungsteams und damit ihr eigenes berufliches Fortkommen absichern wollte. In diesem Sinne verfolgte sie auch die vom Arbeitsgericht erwähnten eigenen Zwecke. Dass sie durch die Manipulation der Überstundendokumentation keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangte, kann daher nicht dazu führen, dass man ihr Verhalten als eine nicht schwerwiegende Vertrauenspflichtverletzung einstuft. 9. Die Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung hat das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt. Die Entbehrlichkeit entfällt nicht durch den bloßen Hinweis auf den erheblichen Arbeitsdruck und die Stresssituation bei der Ermittlung der Überstunden bzw. den Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluss. Dem pflichtwidrigen Vorgehen der Klägerin wie auch ihrer beiden anderen Mitarbeiter ging nämlich eine eingehende Beratung voraus und die Pflichtwidrigkeit, das heißt die Löschung wie auch die Wiedereingabe der Überstundendaten, war mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden, so dass hinreichend Zeit und Gelegenheit bestand, die Ordnungsgemäßheit dieses Vorgehens bereits zu Beginn zu überdenken und hiervon Abstand zu nehmen. Die Entbehrlichkeit einer Abmahnung entfällt auch nicht - wie aber von der Klägerin dargelegt - dadurch, dass die Löschung der Überstunden durch sie rückgängig gemacht wurde. Selbst wenn man unterstellt, dass weitere Datenabzüge durch die Beklagte nach dem 03.07.2007 mit Relevanz für den Jahresabschluss erfolgen sollten, handelt es sich insgesamt um eine schwere Pflichtverletzung, deren Billigung seitens der Beklagten von der Klägerin unter keinen Umständen erwartet werden konnte. Die Wiedereinpflege der Daten in das System durch die Klägerin stellte sich aus Sicht der Beklagten insbesondere als Reaktion auf die Rüge der Teamleiterin Kasse vom 30.06.2007 dar. Des Weiteren war der Zeitpunkt der Wiedereingabe so gewählt, dass der angekündigte Datenabzug vom 03.07.2007 bereits erfolgt war und das Verstreichenlassen dieses Termins ohne Wiedereingabe zunächst falsche Daten in der Dokumentation der Beklagten für den Jahresabschluss verursachte. Dadurch, dass zudem die Wiedereingabe der Überstunden vollkommen kommentarlos erfolgte und auch die vorausgegangene Löschung der Überstunden eine klare Pflichtwidrigkeit bildete, wurde das Vertrauen der Beklagten in die von ihr als stellvertretende Geschäftsleiterin und Bereichsleiterin Systeme/Verwaltung beschäftigte Klägerin so schwerwiegend gestört, dass diese nicht erwarten konnte, dass die Beklagte ihr Verhalten unter Umständen billigen könnte. Unzutreffend ist des Weiteren die Annahme der Klägerin, ihr Fehlverhalten rechtfertige keine negative Prognose. Die Löschung und Wiedereinstellung von abgeleisteter Arbeitszeit in das EDV-System musste aus Sicht der Beklagten den Eindruck erwecken, dass sich die Klägerin entsprechend den gerade gegebenen äußeren Umständen anpasst: Würde das Geschäftsergebnis durch notwendige Rückstellungen verschlechtert, werden Überstunden gelöscht. Beschwert sich eine Mitarbeiterin über gelöschte Überstunden, werden diese wieder in das EDV-System eingestellt. Es musste daher der Beklagten zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Klägerin auch in Zukunft sich weiter entsprechend zusammen mit den beiden anderen Mitarbeitern verhält, wenn die äußeren Umstände dies veranlassen. Angesichts der Stellung der Klägerin im Betrieb und der Bedeutung des Gesamtvorgangs für die Beklagte wie auch die vom Vorgang betroffenen Arbeitnehmer, bestand kein Anlass für die Beklagte, eine Wiederholung zumindest ähnlicher Verhaltensweisen der Klägerin für die Zukunft mit der notwendigen Sicherheit auszuschießen. 10. Schließlich hat das Arbeitsgericht in der Interessenabwägung zu recht lediglich die Beschäftigungszeit der Klägerin zu deren Gunsten berücksichtigt. Die Wiedereingabe der Überstunden in das EDV-System hat angesichts der oben bereits dargestellten Gesamtumstände nicht die rechtfertigende oder entschuldigende Bedeutung, die ihr die Klägerin beimessen will. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist schwerwiegend gestört, nicht zuletzt, da die Wiedereingabe der Daten in das EDV-System ohne jegliche erläuternde Mitteilung an die Beklagte erfolgte, die Rechtsansprüche der Arbeitnehmer auf Überstundenvergütung durch die befristete Herausnahme der Überstunden aus dem EDV-System ohne schützenswerte Rechtfertigung gefährdet wurden und die Klägerin als stellvertretende Geschäftsleiterin eine herausgehobene betriebliche Position innehatte, ohne dass sie der hiermit verbundenen Verantwortung und Bezahlung beim Umgang mit den dokumentierten Überstunden gerecht worden wäre. Der Beklagten ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. II. Die rechtlichen Voraussetzungen aus §§ 9, 10 KSchG für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sind nicht erfüllt. Auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes hierzu wird verwiesen. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung keine - gegenüber ihrem erstinstanzlichen Vortrag - neuen rechtlichen oder tatsächlichen Ausführungen gemacht. Daher ist auch eine weitere, ergänzende Begründung für die Abweisung dieses Klageantrages seitens der Berufungskammer nicht veranlasst. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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