Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 2085/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 2085/03

Verkündet am: 03.05.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.09.2003 - 5 Ca 145/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten noch Entgelt für von ihr geleistete Überstunden verlangen kann.

Die Klägerin war seit dem 06.01.1994 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttogehalt von 2.147,43 EUR bei einer 39-Stundenwoche beschäftigt. Bis zum 04.09.2002 befand sie sich im Mutterschutz, seit dem 05.09.2002 befindet sie sich in Erziehungsurlaub. Mit der Klage begehrt sie die Abgeltung von 1.110,5 Überstunden für den Zeitraum Dezember 1997 bis Dezember 1999 sowie die Abgeltung von 928 Überstunden für den Zeitraum 2000 und 2001.

Der schriftlichen zwischen den Parteien am 10.12.1993 abgeschlossene Einstellungsvertrag zwischen der Firma X. und der Klägerin, der aufgrund Nachtrages vom 11.12.1998 auf die Beklagte übergegangen ist, enthält unter anderem folgende Regelungen:

1. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verfallen wenn sie nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit, spätestens innerhalb von 1 Monat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden.

2. Lehnt die Firma die Ansprüche ab, so verfallen sie, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, so erlöschen die Ansprüche. Dies gilt auch für Ansprüche der Firma gegenüber dem Mitarbeiter.

3. Ausgenommen von vorstehenden Bestimmungen sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 ff. BGB).

Die Beklagte hat unter dem 24.06.2002 ein Schreiben an die Klägerin gerichtet, dass unter anderem folgenden Wortlaut hat:

Sehr geehrte Frau A.,

auch nach nochmaliger Prüfung der Sachlage können wir leider zu keinem anderen Ergebnis kommen:

Wir lehnen die Anerkennung der Überstunden weiterhin ab.

Die Gründe hierfür hatte Ihnen Herr W. bereits beim damaligen Telefonat am 27.02.2002 eingehend erläutert. ...

Die hier streitgegenständliche Klage ist beim Arbeitsgericht Koblenz am 15.01.2003 eingegangen. Zuvor hatte die Klägerin am 18.12.2002 eine Klage beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereicht, diese aber noch vor dem Gütetermin wieder zurückgenommen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

Die Klage sei in vollem Umfang begründet, da sie die behaupteten Überstunden auch tatsächlich geleistet habe. Durch Vorlage der Anwesenheitskarten für den geltend gemachten Zeitraum habe sie hierfür auch Beweis angetreten. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag berufen, weil sie auf deren Einhaltung wirksam verzichtet habe. Der von ihr als Zeuge benannte V. habe ihr nämlich in einem Gespräch im Dezember 2000 eine hälftige Abgeltung der bis dahin angefallenen Überstunden ohne weitere Prüfung zugesagt, was sie auch angenommen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.291,85 EUR brutto nebst 5% Zinsen seit dem 22. Januar 2003 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, weitere 12.778,56 EUR an sie zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

sie Klage sei in voller Höhe unbegründet. Sie bestreite, dass die Klägerin zum einen Überstunden in der geltend gemachten Höhe geleistet habe, da die Klägerin die Stempelkarten selbst geführt habe, zum anderen habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, wann, von wem und wie viel Überstunden im Einzelnen angeordnet worden seien. Im Übrigen seien die angeblichen Ansprüche auf Überstundenvergütung in jedem Fall aufgrund der vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen verfallen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 23.09.2003 - 5 Ca 145/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 103 bis 108 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 04.12.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 09.12.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 29.01.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, aufgrund der Zusage des Zeugen V., 50% der Überstunden ohne weitere Nachweise und ohne Überprüfung durch die Klägerin abzugeltend, sei zum einen auf die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag, zum anderen auf die Verfallklausel im Arbeitsvertrag verzichtet worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.09.2003 - 5 Ca 145/03 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 14.035,20 EUR brutto an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor spätestens durch das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 24.06.2002 sei die Ausschlussfrist gemäß § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ausgelöst worden, die Klage folglich verspätet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Zahlung der von ihr geforderten Beträge von der Beklagten nicht verlangen kann.

Vorliegend macht die Klägerin Überstundenvergütungsansprüche für den Zeitraum 1997 bis 2001 geltend. Aus dem Schreiben vom 24.06.2002, das die Beklagte an die Klägerin gerichtet hat, ergibt sich, dass die Beklagte nach nochmaliger Prüfung der Sachlage die Anerkennung von Überstunden ablehnt. Spätestens mit diesem Schreiben begann die Ausschlussfrist gemäß § 14 Abs. 2 des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu laufen, die die Klägerin folglich nicht eingehalten hat.

Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel bestehen nicht; der vorliegende Sachverhalt bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine weitere Überprüfung insoweit.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch nicht wirksam auf die Einhaltung der Ausschlussklausel verzichtet.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Sachvortrag der Klägerin insoweit vom Zeitablauf her nicht nachvollziehbar ist (Schriftsatz vom 20.05.2003, S. 4 (= Bl. 40 d.A.). Denn sie hat vorgetragen, dass die Beklagte deshalb wirksam verzichtet habe auf die Einhaltung der Ausschlussklausel, weil die Klägerin bereits Ende 2001, Anfang 2002 den Zeugen V. auf die enorme Anzahl von Überstunden angesprochen und um einen entsprechenden Ausgleich gebeten habe. Dies würde lediglich eine mündliche Geltendmachung, nicht aber eine schriftliche Geltendmachung wie in § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vorgesehen, darstellen. Zum anderen soll der Zeuge V. der Klägerin in einem Gespräch im Dezember 2000 die hälftige Abgeltung der bis dahin angefallenen Überstunden ohne weitergehende Überprüfung zugesagt haben. Dieser Sachvortrag ist aber nach Auffassung der Kammer nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen hinreichend substantiiert, da sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.06.2002 gerade eindeutig ergibt, dass diese insgesamt die Zahlung von Überstunden ablehnt. Von daher hätte es näheren Tatsachenvortrages der Klägerin bedurft, um von der Schaffung eines neuen Schuldgrundes bzw. eines eigenständigen Anspruchs aus dieser Abrede zuzulassen.

Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn insoweit wird hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung mit dem Zeugen V. lediglich der Sachvortrag des erstinstanzlichen Rechtszuges wiederholt, nicht aber inhaltlich präzisiert, so dass es dabei bleibt, dass das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf das eindeutig verfasste Ablehnungsschreiben der Beklagten unverständlich ist. Wenn mündlich, die von der Klägerin behauptete Abrede, so wie von ihr allerdings nicht hinreichend präzise dargestellt, getroffen worden wäre, hätte die Beklagte keinerlei Veranlassung gehabt, die geltend gemachten Überstundenansprüche gänzlich abzulehnen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück