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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 2134/03
Rechtsgebiete: BGB, MAVO, ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 4 S. 1
BGB § 613 a Abs. 5
MAVO § 3 Abs. 2
MAVO § 3 Abs. 2 Satz 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 2134/03

Verkündet am: 10.05.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 26.09.2003 - 4 Ca 1415/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung beendet worden ist.

Der Kläger ist seit dem 15. April 1983 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Er war zunächst als Chefarzt der chirurgischen Abteilung eingesetzt. 1999 wurde diese Abteilung erweitert. Neben der Allgemeinchirurgie, für die der Kläger zuständig ist, wurde die plastische Chirurgie eingeführt.

Mit Schreiben vom 20.11.2002 hat die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt.

Der hat vorgetragen,

die Kündigung sei bereits gem. § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Zwar sei die Kündigung mit der Schließung der chirurgischen Abteilung und damit der Schließung eines Betriebsteiles begründet. Tatsächlich seien jedoch die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges gegeben. Die Bereiche Anästhesie, Chirurgie einschließlich der Belegabteilung für Gynäkologie gingen auf die Beklagte zu 2) über. Es werde das chirurgische Material nebst der chirurgischen Geräte, die Patientendatei und die Nachsorge der Beklagten zu 1) operierten Patienten übernommen. An Personal würden der bislang der in der allgemeinen Chirurgie tätige Oberarzt sowie das gesamte Personal mit Ausnahme dreier Ärzte, zu denen er auch gehöre. In dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) verbleibe nur noch eine nachhaltig reduzierte Innere Abteilung, deren Leistungsangebot auf Nephrologie und Geriatrie beschränkt sei. Auch in der Kündigung werde der Betriebsübergang der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) verschwiegen. Tatsächlich sei, wie sich dies sich aus der schriftlichen Mitteilung der Beklagten zu 2) vom 18.12.2002 ergebe, zwischen beiden ein Betriebsübertragungsvertrag geschlossen. Entscheidend sei, dass die Abteilung Anästhesie nicht geschlossen werde, sondern auf die Beklagte zu 2) übergehe.

Im Übrigen sei die Mitarbeitervertretung lediglich pauschal davon in Kenntnis gesetzt gewesen, dass zwei oder drei Ärzten gekündigt werde. Soweit die Mitarbeitervertretung irrtümlich davon ausgegangen sei, er werde nicht von dem Schutz des § 30 MVO erfasst, ersetze dies nicht die vollständige Unterrichtungspflicht der Beklagten zu 1). Er sei nämlich nicht in leitender Funktion tätig gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 20.11.2002 zum 31.12.2003 beendet werden wird;

hilfsweise für den Fall des Obsiegens

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen,

mit Bescheid des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz vom 12.11.2002 sei die Fachabteilung, für die der Kläger verantwortlich gewesen sei, zum 31.12.2002 aus dem Landeskrankenhausplan herausgenommen worden.

Folge der Herausnahme der im Bescheid des Ministeriums genannten Abteilungen aus dem Landeskrankenhausplan sei, dass die in diesen Abteilungen bisher erbrachten ärztlichen Leistungen bei den Kostenträgern nicht mehr abgerechnet werden könnten. Aufgrund der Herausnahme der Abteilung Intensivmedizin/Anästhesie habe sie diese Abteilungen zum Ablauf des 31.12.2002 geschlossen. Damit bestehe für den Kläger seit dem 01.01.2003 keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Krankenhaus in A-Stadt. Eine anderweitige Einsatzmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz sei nicht vorhanden.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auch von dem Betriebsübergang auf das Krankenhaus in Pirmasens nicht erfasst. Die Schließung der Abteilung für Chirurgie, Gefäßchirurgie, Gynäkologie und Intensivmedizin mit insgesamt 53 Planbetten stelle eine Teil-Betriebsstilllegung dar, von der auch das Arbeitsverhältnis des Klägers betroffen gewesen sei. Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schlössen sich gegenseitig aus.

Der Kläger als Chefarzt könne schließlich nicht mit Erfolg eine nicht ordnungsgemäße Anhörung der Mitarbeitervertretung rügen. Als Chefarzt sei der Kläger leitender Angestellter und dementsprechend kein Mitarbeiter i. S. der MAVO. So heiße es ausdrücklich in § 3 Abs. 2 MAVO "als Mitarbeiter gelten nicht sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiter in leitender Stellung". Der Kläger habe deshalb auch weder das aktive noch passive Wahlrecht zur Mitarbeitervertretung und habe auch niemals an der Wahl der Mitarbeitervertretung teilgenommen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 26.09.2003 - 4 Ca 1415/02 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 139 bis 144 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 21.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 19.12.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat sein Rechtsmittel durch am 17.02.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 09.01.2004 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 23.02.2004 verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Beteiligung sei fehlerhaft. Die Beklagte zu 1) habe den rechtsirrigen Eindruck erweckt, der Kläger als Chefarzt gehöre zu dem Kreis der Mitarbeiter in leitender Stellung, sie habe es aber versäumt, die Mitarbeiter ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 MAVO erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vorliege und aus diesen Gründen der Kläger wie die übrigen Mitarbeiter zu behandeln sei.

Im Übrigen seien die Voraussetzungen eines Teilbetriebsüberganges gegeben, denn jedenfalls Frau Dr. X. sei inzwischen für die Beklagte zu 2) tätig, nachdem sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und im Anschluss daran einen Aufhebungsvertrag mit dem Beklagten zu 1) geschlossen habe. Inzwischen sei sie aufgrund eines neuen Vertrages für die Beklagte zu 2) tätig. Es ergebe sich auch aus der Unterrichtung der Beklagten zu 2) gemäß § 613 a Abs. 5 BGB, die auch der Kläger erhalten habe. Die von dem Beklagten zu 1) und 2) gewählte rechtliche Konstruktion dürfe nicht zu einer Umgehung des Kündigungsschutzes zu Lasten des Klägers führen. Im Rahmen einer sozialen Auswahl sei dem Kläger aufgrund seiner wesentlich besseren Sozialdaten die von der Beklagten zu 2) geschaffene Stelle anstelle von Dr. X. zu übertragen gewesen. Der Hinweis auf den Krankenhausbedarfsplan sei deshalb unbeachtlich, weil vorliegend keine Betriebsschließung, sondern eine Betriebsveräußerung gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 26.09.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, Az.: 4 Ca 1415/02 den Beklagten zu verurteilen:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung der Beklagten zu 1) vom 20.11.2002 zum 31.12.2003 beendet worden ist.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und heben insbesondere hervor, der Kläger sei als Chefarzt leitender Mitarbeiter in leitender Stellung gemäß der MAVO gewesen. Die Beklagte zu 1) habe zudem gar nicht mehr tun können, als tatsächlich geschehen. Denn die MAVO habe schlicht festgestellt, dass die betroffenen Personen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitarbeitervertretung fielen. Auch wenn diese Auffassung möglicherweise unzutreffend sei, könne das nicht zu Lasten der Beklagten zu 1) gehen. Die Beklagte zu 1) habe die MAVO ausreichend informiert und diese habe sich abschließend geäußert. Danach sei die Kündigung erklärt worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei kein Betriebsübergang gegeben, weder insgesamt, noch hinsichtlich der von ihm betreuten Abteilung, sondern einer Teilbetriebsstilllegung, die die Kündigung sozial rechtfertige. Dies ergebe sich aus den Vorgaben des Landeskrankenhausplanes, an die die Beklagte zu 1) gebunden sei. In Folge dessen sei die Abteilung des Klägers geschlossen worden. Vorliegend seien vom Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) zum 01.01.2003 nur diejenigen Bereiche des Krankenhauses in A-Stadt erfasst, die nicht zum 31.12.2002 zum Landeskrankenhausplan herausgenommen worden seien. Dazu gehöre aber gerade nicht der Verantwortungsbereich des Klägers. Eine Sozialauswahl mit Frau Dr. X. könne nicht erfolgen, weil diese für die Beklagte zu 2) nicht in der gleichen Funktion tätig sei. Die Sozialauswahl erfolge zudem unternehmensbezogen, im Unternehmen der Beklagten zu 1) bestehe aber keine vergleichbare Tätigkeit mehr. Die Beklagte zu 1) habe naturgemäß keinen Einfluss darauf gehabt, ob und in welcher Funktion die Beklagte zu 2) weiterbeschäftigen werde. Gleiches gelte dafür, dass ihr auch kein etwaiger Bedarf an zusätzlichen Ärzten im städtischen Krankenhaus Pirmasens bekannt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Feststellung verlangen kann, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 20.11.2002 zum 31.12.2003 nicht beendet worden ist.

Die streitgegenständliche Kündigung ist vielmehr unter allen rechtlichen Gesichtspunkten wirksam und hat zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 geführt.

Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend weder aus den Vorschriften der MAVO, noch aus § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB, noch aus § 1 Abs. 2, 3 KSchG.

Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung aus einer Verletzung der Bestimmung der MAVO ableitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Beklagte zu 1) hat das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Kündigung des Dienstverhältnisses gegenüber der MAV eingeleitet unter Hinweis darauf, dass im Hinblick auf die im Feststellungsbescheid des Landes Rheinland-Pfalz vom 12.11.2002 festgelegte Herausnahme der Abteilung Chirurgie, Gynäkologie und Anästhesie aus dem Krankenhausbedarfsplan zum 31.12.2002 diese Abteilung zum 31.12.2002 geschlossen würden, und gleichzeitig auf die Absicht, unter anderem das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 fristgemäß zu kündigen, hinzuweisen. Die MAV wurde um Stellungnahme bis zum 29.11.2002 gebeten. Die MAV hat jedoch durch ihre Vorsitzende mit Schreiben vom 27.11.2002 nochmals ausdrücklich mitgeteilt, für die Chefärzte sei sie nicht zuständig. Von daher ist für die Kammer nicht ersichtlich, was die Beklagte zu 1) mehr hätte unternehmen können, um die Mitarbeitervertretung rechtswirksam zu beteiligen. Von daher kann es dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich als leitender Angestellter im Sinne der MAV anzusehen ist, oder nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung auch nicht aus § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung gerade wegen eines Betriebs- bzw. Teilbetriebsüberganges erfolgt ist, bestehen vorliegend nicht. Ein Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergang setzt die Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit voraus. Insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, welche der nachfolgenden Kriterien vorbehaltlich einer abschließenden Gesamtbewertung für oder gegen einen Übergang der wirtschaftlichen Einheit sprechen:

- die Art des Unternehmens

- der Übergang der Aktiva

- der Wert der immateriellen Aktiva

- die Übernahme der Arbeitnehmer

- die Übernahme der Kundschaft

- die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme sowie

- die Dauer einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit.

Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der vom Kläger geleiteten Abteilung ein Teilbetriebsübergang gegeben sein könnte. Denn ausweislich des Landeskrankenhausbedarfsplans werden die in der Abteilung des Klägers durchgeführten Leistungen schlicht nicht mehr abgerechnet, d. h. von den Kassen anerkannt. Von daher führt dieser für die Beklagte zu 1) verbindliche Landeskrankenhausbedarfsplan ohne weiteres dazu, dass die in der Abteilung des Klägers verrichteten Arbeiten für die Zukunft schlicht entfallen. Es liegt auf der Hand, dass dadurch im Krankenhaus der Beklagten zu 1) in A-Stadt personelle Kapazitäten überschüssig sind, ebenso nicht benötigte Sachmittel. Aber bereits der Rückschluss darauf, dass dies alles nunmehr gebündelt auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei, ist nicht statthaft. Denn unabhängig von den Festlegungen im Krankenhausbedarfsplan, der dazu führt, dass Leistungen insbesondere der Anästhesie schlicht nicht mehr in A-Stadt angeboten werden, was der Kläger ersichtlich auch nicht bestritten hat, haben weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) in irgendeiner Form eine Handhabe dafür, dass diese Leistungen von den betroffenen Patienten in Zukunft bei der Beklagten zu 2) abgefordert bzw. abgerufen werden. Vielmehr entscheiden die Patienten autonom selbst bzw. nach Rücksprache mit den jeweils behandelnden Allgemeinmedizinern oder Fachärzten, wo sie zum Beispiel Operationen durchführen lassen, vor allem in welchem Krankenhaus. Dies kann und mag im Einzelfall aufgrund der räumlichen Entfernung das Krankenhaus der Beklagten zu 2) sein, vorhersehbar und zwingend ist dies aber keineswegs. Von daher ist mit den Beklagten zu 1) und 2 davon auszugehen, dass hinsichtlich der Abteilung des Klägers eine Teilbetriebsstilllegung, nicht aber ein Teilbetriebsübergang gegeben ist. Dass Mitarbeiter der geschlossenen Abteilung des Klägers sodann bei der Beklagten zu 2) eine neue Beschäftigung gefunden haben, ist aufgrund der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles kein Indiz für eine beabsichtigte Umgehung des § 613 a BGB. Denn die Vorgaben des Landeskrankenhausbedarfsplans sind für die Beklagte zu 1) schlicht rechtsverbindlich, d. h. nicht abänderbar. Von daher ist es lebensnah wenn die Beklagten vorgetragen haben, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) die bei der Beklagten zu 1) hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Abteilung vorhandenen Sachmittel überprüft hat und teilweise, soweit bei der Beklagten zu 2) verwendbar, diese mit übertragen bzw. mitgenommen wurden. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ist dies aber kein hinreichendes Kriterium für eine Annahme eines Teilbetriebsüberganges.

Die streitgegenständliche Kündigung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG. Denn aufgrund der zuvor dargestellten Umstände ist vorliegend eine Teilbetriebsstilllegung gegeben. Allen in der fraglichen Abteilung beschäftigten Mitarbeitern wurde wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit gekündigt. Die Teilbetriebsstilllegung ist auch tatsächlich durchgeführt worden, was der Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz auch nicht substantiiert bestritten hat.

Von daher könnte eine Sozialwidrigkeit der streitgegenständlichen Kündigung allenfalls unter dem vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkt der nicht ordnungsgemäßen Sozialauswahl in Betracht kommt. Der Kläger hat insoweit auf die sozial weniger schutzwürdige Kollegin, Frau X. verwiesen, gleichzeitig aber nicht bestritten, dass auch dieser das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt gekündigt worden ist. Trotz der besseren Sozialdaten des Klägers kommt auch die Annahme einer fehlerhaften Sozialauswahl vorliegend ohnehin nicht in Betracht. Zum einen ist die Mitarbeiterin Frau X. aufgrund eines Aufhebungsvertrages nach einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung bei der Beklagten zu 1) ausgeschieden. Sie hat - was vorliegend aber nicht zu einer Annahme einer Umgehungsabsicht im Hinblick auf § 613 a BGB führt - einen neuen Anstellungsvertrag mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen, weil dort Beschäftigungsbedarf bestand, allerdings für eine Tätigkeit, die mit der vertraglich geschuldeten des Klägers nicht vergleichbar ist. Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2004 auf Frage des Vorsitzenden erklärt, dass Frau Dr. X. nicht wie bislang dargestellt auf der Ebene der Oberärzte beschäftigt wird, sondern auf der selben Hierarchieebene wie Fachärzte. In diesem Zusammenhang werden acht Fachärzte im Verhältnis zu zwei leitenden Ärzten beschäftigt. Von daher ist im Hinblick auf diese neue Tätigkeit zwischen Frau Dr. X. und dem Kläger schon keine Vergleichbarkeit auf der horizontalen Ebene gegeben; eine vertikale Vergleichbarkeit kommt nicht in Betracht. Im Übrigen haben die Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sozialauswahl grundsätzlich nur betriebs- bzw. allenfalls unternehmensbezogen durchzuführen ist. Vorliegend handelt es sich bei dem Beklagten zu 1) und 2) aber um zwei verschiedene Unternehmen, wobei die Beklagte zu 1) keinen Einfluss auf eine Beschäftigung von Mitarbeitern bei der Beklagten zu 2) hatte. Von daher kommt schon von daher auch insoweit eine fehlerhafte Sozialauswahl zwischen diesen beiden Mitarbeitern nicht in Betracht.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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