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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.06.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 244/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG, InsO, SGB IX


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 3
InsO § 125
InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB IX § 90 Abs. 1 Nr. 3 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 244/05

Entscheidung vom 20.06.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.02.2005 - 7 Ca 3055/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.

Der am 08.03.1946 geborene, verheiratete und schwerbehinderte Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 08.09.1987 zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.100,00 € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 08.09.1987 sieht eine Einstellung als Rohrschlosser vor.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2004 wurde mit Wirkung zum selben Tage das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 22.09.2004 kam ein Interessenausgleich zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin zustande. Dieser sieht die Kündigung von 32 der zuletzt 90 Mitarbeiter vor, um den Betrieb auf der Basis eines vom Erwerber erarbeiteten Konzepts zu verschlanken. Zugleich haben sich die Betriebspartner auf eine Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter verständigt. Der Kläger wird in dieser Namenliste aufgeführt.

Im Rahmen des Interessensausgleiches werden die gelernten Schlosser in verschiedene Qualifikationsgruppen eingeteilt: Obermonteure, Ausmesser, Vorrichter, Rohrschlosser und Schlosserhelfer. Zu der Gruppe der Schlosserhelfer führt der Interessenausgleich auf Seite 9 unter anderem folgendes aus:

"...

k) Schlosserhelfer:

Die Unternehmerentscheidung beinhaltet, dass die früheren Hilfstätigkeiten der Schlosserhelfer künftig als Annexätigkeiten von den höher qualifizierten Mitarbeitern miterledigt werden, insbesondere den Rohrschlossern und den Vorrichtern.

Es sind dies die reinen Schraubarbeiten der Schlosserhelfer und das Herstellen von Halterungen und Befestigungen.

Aus diesem Grund fallen die Arbeitsplätze der Schlosserhelfer ersatzlos weg, so dass diesen Mitarbeitern zu kündigen ist.

..."

Mit Schreiben vom 25.10.2004 hat der Beklagte daraufhin in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.01.2005 gekündigt. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 26.10.2004 zu. In der vor Kündigungsausspruch vor dem Integrationsamt am 25.10.2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er gegen die Kündigung keine Einwendungen in dem Integrationsamtsverfahren erheben werde und erhebe.

Dem Kläger steht dem Grunde nach eine Abfindung aus dem zwischen dem Betriebsrat und dem Beklagten vereinbarten Sozialplan zu.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und auch später bei dieser Tätigkeiten als Rohrschlosser ausgeübt. Es handele sich dabei keineswegs um einfache oder einfachste Schlosserarbeiten im Sinne von Helfertätigkeiten. Vielmehr sei er bei der X. überwiegend für Tätigkeiten im Rohrleitungsmontagebau beschäftigt worden. Er habe überwiegend Rohrmontagearbeiten anhand von Planunterlagen ausgeführt. Er habe selbstständig Änderungsarbeiten bei den vorgefertigten Rohrteilen und Rohrhalterungen vorgenommen und dabei die gleichen Tätigkeiten ausgeübt wie die von ihm benannten Zeugen W. und V..

Er - der Kläger - sei deshalb der falschen Tätigkeitsgruppe, nämlich den Schlosserhelfern statt den Rohrschlossern, zugeordnet worden. Das habe zur Folge, dass die von dem Beklagten getroffene Unternehmerentscheidung beim Zustandekommen der in den Interessenausgleich integrierten Namensliste als grob fehlerhaft einzustufen sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 25.10.2004, dem Kläger zugegangen am 26.10.2004, nicht zum 31.01.2005 aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

der Kläger sei durchaus zutreffend der Gruppe der Schlosserhelfer zuzuordnen gewesen. Die Schlosserhelfer unterschieden sich von den Rohrschlossern in ihrer weiteren Qualifikation (Zusatzkenntnisse). Bei den Schlosserhelfern handele es sich nicht um ungelernte oder angelernte Hilfsarbeiter bzw. Mitarbeiter ohne Qualifikation. Es handele sich vielmehr um Personen, die im Gegensatz zu den als Rohrschlosser bezeichneten Personen oder gar den weiteren Personengruppen einfache Schlosserarbeiten verrichtet hätten, die aber ebenfalls eine Berufsausbildung als Schlosser benötigten. Der Kläger habe zu den Mitarbeitern mit der niedrigsten Qualifikation der Schlosser, die die Insolvenzschuldnerin im hausinternen Sprachgebrauch generell als Schlosserhelfer bezeichnet habe, gehört.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 04.02.2005 - 7 Ca 3055/04 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 82 bis 89 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 28.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 17.03.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 26.04.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin bereits als Rohrschlosser eingestellt worden sei. Von daher sei die Einbeziehung des Klägers in der Namensliste zu der Gruppe der Schlosserhelfer fehlerhaft. Er habe diese Tätigkeit als Rohrschlosser auch tatsächlich ausgeübt. Warum er gleichwohl als Schlosserhelfer eingestuft werde, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Bei dem Begriff des Rohrschlossers handele es sich zudem lediglich um eine umgangssprachliche Bezeichnung für einen ausgebildeten Schlosser, der nunmehr in einem abgegrenzten bzw. Teilbereich tätig sei, nämlich dem von Tätigkeiten im Bereich von Rohren und Rohrleitungen. Es treffe nicht zu, dass der Kläger ausschließlich als Schlosserhelfer eingesetzt und vergütet worden sei. Er sei weder als Helfer jemals bezeichnet, eingesetzt, noch angeredet worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 25.10.2004, dem Kläger zugegangen am 26.10.2004, nicht zum 31.01.2005 aufgelöst worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, bei der Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin im Rahmen der Rohrmontage fielen verschiedene Rohrschlossertätigkeiten an, und zwar auf unterschiedlichem Niveau. Der Schlosserhelfer sei in der Regel ein Schlosser, nur ausnahmsweise eine ungelernte, anzulernende Kraft, mit einer Schlosserausbildung. Der Kläger sei stets als ausschließlich als Schlosserhelfer eingesetzt worden. Er sei auch entsprechend vergütet worden. Es treffe nicht zu, dass sämtliche Mitarbeiter in einer Arbeitsgruppe - Kolonne (Baustelle) unterhalb des Obermonteurs durchweg die gleichen Tätigkeiten verrichtet hätten. Auch ein Rohrschlosser, manchmal sogar - wenn erforderlich - ein mithelfender Obermonteur schraube. Es handele sich dabei um Tätigkeiten des höher qualifizierten Mitarbeiters, die nichts an seiner Eingruppierung änderten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.06.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Beklagten vom 25.10.2004 am 31.01.2005 sein Ende gefunden hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigung nicht gemäß § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Denn aufgrund der namentlichen Benennung des Klägers in der Namensliste des Interessenausgleichs kann die Sozialauswahl des gekündigten Klägers nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Dabei bezieht sich der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst. Vielmehr wird die gesamte Sozialauswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen - und darauf kommt es vorliegend insbesondere an - von den Arbeitsgerichten nur auf grobe Fehler hin überprüft (BAG 28.08.2003 NZA 2004, 432). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten eine weite Anwendung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes bei der Sozialauswahl. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. § 125 InsO dient nämlich der Sanierung insolventer Unternehmen. Gerade im Insolvenzfall besteht regelmäßig ein Bedürfnis nach einer zügigen Durchführung einer Betriebsänderung und eines größeren Personalabbaus. Die gesetzliche Regelung des § 125 InsO soll eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen fördern und im Insolvenzfall eine zusätzliche Kündigungserleichterung schaffen. Im Insolvenzfall wird der individuelle Kündigungsschutz nach § 1 KSchG zugunsten einer kollektiv-rechtlichen Regelungsbefugnis der Betriebspartner - denen gerade auch eine besondere Kenntnis der betrieblichen Umstände zugetraut wird - eingeschränkt. Der Insolvenzverwalter soll gerade nicht einer Fülle von langwierigen und schwer kalkulierbaren Kündigungsschutzprozessen ausgesetzt werden, was insbesondere eine Sanierung in der Insolvenz erschweren bzw. ggf. auch verhindern könnte. Der Gesetzgeber hat deshalb unter anderem durch die Schaffung des § 125 InsO versucht, unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen diesem Sanierungsbedürfnis durch eine partielle Kollektivierung des Kündigungsschutzes Rechnung zu tragen. Er hat für den Regelfall angenommen, der Betriebsrat werde seine Verantwortung gegenüber den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern wahrnehmen, deshalb nur unvermeidbaren Entlassungen zustimmen und darauf achten, dass bei der Auswahl der ausscheidenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, die soziale Rechtfertigung einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung einer Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nur noch in Ausnahmefällen in Frage zu stellen (BAG 28.08.2003 a.a.O.).

Grob fehlerhaft im Sinne der gesetzlichen Regelung ist eine Sozialauswahl dann, wenn ein evidenter Fehler vorliegt und der Interessenausgleich, insbesondere bei der Gewichtung der Auswahlkriterien, jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 28.08.2003 a.a.O.). Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Betriebspartner den auswahlrelevanten Personenkreis der austauschbaren und damit vergleichbaren Arbeitnehmer willkürlich bestimmt oder nach unsachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt hätten (ebenso LAG Hamm 05.06.2003 NZA - RR 2004, 132).

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ein grober Fehler bei der Sozialauswahl nicht erkennbar ist.

Für den erstinstanzlichen Rechtszug hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich nach dem dortigen Vorbringen der Parteien nicht feststellen lässt, dass die auswahlrelevanten von den Betriebsparteien grob fehlerhaft gebildet worden sind.

Denn eine Differenzierung zwischen Mitarbeitern mit verschiedenen Qualifikationsgraden ist regelmäßig sachgerecht (BAG 28.08.2003 a.a.O.). Da der Kläger aufgrund der gesetzlichen Regelung für die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl und damit der Gruppenbildung darlegungs- und beweispflichtig ist, lag es an ihm, im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt darzulegen, warum er in die falsche Qualifikationsgruppe eingeordnet worden ist. Dafür wäre, insbesondere weil den Betriebspartnern zuzutrauen ist, die Mitarbeiter nach der tatsächlich durch die Arbeitsleistung geforderten Qualifikation zutreffend einzustufen, es erforderlich gewesen, dass er sein Tätigkeitsfeld sowie das Tätigkeitsfeld eines Mitarbeiters der Zuordnungsgruppe Rohrschlosser im Einzelnen dargestellt hätte und detailliert dargelegt hätte, warum sich seine Tätigkeit nicht von der Tätigkeit eines Rohrschlossers unterscheidet. Darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Es ist ebenso zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht ausreichend substantiiert nachgekommen ist. Er hat sein Tätigkeitsfeld nur pauschal beschrieben und sich diesbezüglich mit den Mitarbeitern W. und V. verglichen, die jedoch im Rahmen des Interessenausgleichs nicht der Gruppe der Rohrschlosser, sondern den Obermonteuren bzw. Vorrichtern zugeordnet worden sind. Der Kläger hat unzutreffend angenommen, dass die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast den Beklagten trifft. Von daher war für den erstinstanzlichen Rechtszug mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass eine willkürliche Gruppenbildung nach unsachlichen Gesichtspunkten nicht festgestellt werden konnte.

Die soziale Auswahl ist auch nicht deswegen als grob fehlerhaft zu qualifizieren, weil der insoweit ebenfalls darlegungspflichtige Kläger (§ 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG) keinen anderen, nicht gekündigten vergleichbaren Arbeitnehmer aus der Gruppe der Rohrschlosser benannt bzw. erkennbar gemacht hat, dass der Beklagte zunächst seiner Auskunftspflicht (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 KSchG) bezüglich der zur Sozialauswahl führenden Gründe hätte nachkommen müssen (vgl. BAG 28.08.2003 a.a.O.).

Der Kläger war im erstinstanzlichen Verfahren durch Beschluss vom 04.02.2005 nochmals darauf hingewiesen worden, dass er für die Fehlerhaftigkeit der vor der Verkündung des Ausspruchs durchgeführten Sozialauswahl darlegungs- und beweispflichtig ist. Folglich hätte er entweder einen oder mehrere Arbeitnehmer aus der Gruppe der nicht gekündigten Rohrschlosser benennen müssen, die seiner Meinung nach die Kündigung weniger hart getroffen hätte. Wäre er dazu wegen der fehlenden Kenntnis der Sozialdaten oder der Gruppenzugehörigkeit nicht in der Lage gewesen, so hätte er zumindest erkennbar machen müssen, dass er von der Beklagten erwartet, dass sie diesbezüglich erst einmal ihrer Auskunftspflicht nachkommen muss. Dies ist nicht erfolgt, vielmehr hat der Kläger lediglich pauschal die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl gerügt. Da der Kläger diesbezüglich darlegungs- und beweisfällig geblieben ist, war die Sozialauswahl auch in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht als grob fehlerhaft zu qualifizieren.

Der Wirksamkeit der Kündigung steht vorliegend auch nicht die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes entgegen, da eine solche gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 a SGB IX, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, nicht erforderlich war.

Dass Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Denn entgegen der Auffassung des Klägers kommt es zunächst nicht darauf an, dass der Kläger als Rohrschlosser eingestellt worden ist. Für die Gruppenbildung ist von Belang, dass die Betriebspartner im Hinblick auf die tatsächlich geleistete Arbeit Gruppen bilden, deren Mitglieder substituierbar sind. Dabei kann den Betriebspartnern zugetraut werden, dass sie im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung der Arbeitsverhältnisse über die insoweit erforderlichen Kenntnisse verfügen. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es ein Berufsbild "Rohrschlosser" und eine entsprechenden Berufsausbildung nicht gibt, ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass die vorgenommene Gruppenbildung sich nicht an anerkannten Ausbildungsberufen orientiert, sondern an dem nach dem tatsächlichen Leistungsvermögen der Arbeitnehmer gestaffelten Inhalt des einvernehmlich zwischen den Arbeitsvertragsparteien durchgeführten Arbeitsverhältnisses. Von daher kommt es auf die Bezeichnung im Arbeitsvertrag im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist folglich eine Abgrenzung zwischen den Tätigkeitsgruppen, wonach Schlosserhelfer lediglich einfache Schlosserarbeiten im Gegensatz zu den Rohrschlossern ausgeführt haben, durchaus möglich, weil lebensnah. Trotz vergleichbarer Ausbildung ist das Leistungsvermögen von Arbeitnehmern nun einmal nach der Lebenserfahrung ausgesprochen unterschiedlich. Schon deshalb bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in die Tätigkeitsgruppe der Rohrschlosser hätte eingestuft werden müssen. Von daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger ausdrücklich als Schlosserhelfer bezeichnet worden ist und wie sich die Vergütung gestaltet hat. Allerdings spricht gerade sein eigener Sachvortrag, wonach die Schlosser bzw. Rohrschlosser im Rahmen einer Bandbreite von 12,50 € bis 15,60 € bezahlt worden sind, wobei der Kläger eine Stundenvergütung von 13,00 € erhalten hat, für die Darstellung des Beklagten, weil damit auch hinsichtlich der Vergütungshöhe bestätigt wird, dass der Kläger am untersten Rand der insoweit gezahlten Vergütung lag. Unerheblich ist deshalb auch, ob es zu einer ausdrücklichen Abänderung des Arbeitsverhältnisses durch die Parteien gekommen ist, nachdem im Arbeitsvertrag des Klägers eine Tätigkeit als Rohrschlossers vorgesehen war. Nach alledem fehlt es auch im Berufungsverfahren an nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertem Tatsachenvortrag des Klägers, der zu dem Ergebnis führen könnte, dass eine offensichtlich unzutreffende Gruppenbildung hinsichtlich der Sozialauswahl von den Betriebspartnern nicht vorgenommen worden ist, bzw. die Sozialauswahl aus sonstigen Gründen offensichtlich fehlerhaft gewesen sein soll.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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