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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 263/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 140
BGB § 247
BGB § 622 Abs. 1
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.04.2008, Az. 1 Ca 2225/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der am 17.05.1972 geborene Kläger war bei dem Beklagten, der ein Unternehmen im Bereich der Industriemontage betreibt, seit dem 04.12.2006 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (vgl. Fotokopie des schriftlichen Arbeitsvertrages ohne Datum, Bl. 5 ff. d. A.) und anschließend ab dem 02.01.2007 als Montagehelfer in Vollzeit gegen Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von 8,50 EUR brutto (vgl. Fotokopie des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.01.2007, Bl. 11 ff. d. A.) beschäftigt. Am 03.09., 04.09. oder 05.09.2007 erhielt der Kläger ein als "erste Abmahnung" bezeichnetes Schreiben des Beklagten ohne Datum; wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf Bl. 17 d. A. verwiesen. Der Kläger erkrankte am 10.09.2007 und war arbeitsunfähig. Am gleichen Tag ging ihm ein Schreiben des Beklagten ohne Datum (vgl. Bl. 16 d. A.) zu, in welchem dieser eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärte. Die hiergegen gerichtete Klage, die des Weiteren Zahlungsforderungen und ein Zeugniserteilungsbegehren umfasst, ist am 24.09.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen. Der Kläger hat geltend gemacht,

es fehle an einem wichtigen Grund für die fristlose Kündigung. Der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe die ihm anvertraute Baukasse zu privaten Zwecken veruntreut, sei unberechtigt. Als der Beklagte im April/Mai 2007 in Urlaub gefahren sei, habe er die Baukasse dem Kläger, der an dem Montageort in Z verblieben sei, mit der Weisung übergeben, notwendiges Werkzeug hiermit zu bezahlen und, soweit Bedarf bestehe, einen Vorschuss zu entnehmen, der anschließend wieder in die Kasse zurückgeführt werden müsse. Nachdem das Postbankkonto des Klägers gepfändet worden sei, habe er einen Vorschuss in Höhe von 200,00 EUR entnommen und später zunächst, wiederum auf Weisung des Beklagten, 130,00 EUR an Herrn Y gezahlt, dem der Beklagte Fahrgelder und Spesen geschuldet habe. Die restlichen 70,00 EUR habe der Kläger nach Zugang des als "erste Abmahnung" bezeichneten Schreibens zurückgezahlt. Entgegen den Ausführungen des Beklagten habe der Kläger im Rahmen der von ihm durchgeführten Montagearbeiten das Kabel im Sicherheitsbereich der X nicht durchbohrt. Dieser Fehler sei vielmehr, aufgrund schwieriger Arbeitsverhältnisse, Herrn W unterlaufen. Des Weiteren habe er auch nicht ein Kabel fehlerhaft verlegt und in einen Schachtzug eingeklemmt; vielmehr sei es der Beklagte gewesen, dem dieser Arbeitsfehler unterlaufen sei. Zudem habe er, der Kläger, am 07.09.2007 nicht mit seinem Verhalten gegenüber dem Beklagten und seiner Arbeitsweise auf der Baustelle in Z geprahlt und geäußert, er werde nun wohl die fristlose Kündigung erhalten. Richtig sei lediglich, dass er zufällig Herrn Y getroffen habe, der ihm irgendwelche Vorgänge aus der Firma erzählt habe, worauf er, der Kläger, lediglich geäußert habe, dass interessiere ihn jetzt nicht, er habe Feierabend. Soweit er einen Teil seiner persönlichen Habe, insbesondere Kleidungsstücke von der Montagebaustelle mit nach Hause genommen habe, beruhe dies darauf, dass die Kleidung habe gewaschen werden müssen und er im Übrigen auf Grund Schmerzen in der Leistengegend davon ausgegangen sei, dass er in der Folgewoche arbeitsunfähig sein werde. Ein Gespräch zwischen dem Kläger und Beklagten sei für den 08.09.2007 nicht vereinbart worden; der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht zu Hause gewesen. Wegen des weiteren Sachvortrages des Klägers, insbesondere zu den geltend gemachten Zahlungs- und Zeugniserteilungsansprüchen, wird auf alle von ihm erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten, zugegangen am 10.09.2007, an diesem Tag beendet wurde, sondern am 15.10.2007 sein Ende gefunden hat, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger a) für den Monat August 2007 1.893,32 EUR brutto abzüglich am 25.09.2007 gezahlter 684,12 EUR netto zu zahlen, b) für den Monat September 2007 1.722,45 EUR brutto zu zahlen, c) für den Monat Oktober 2007 836,00 EUR brutto abzüglich auf die A zu Aktenzeichen 000 übergegangener 312,35 EUR netto zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, 5. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Lohnbescheinigung für den Zeitraum 02.01.2007 bis 15.10.2007 sowie einen Sozialversicherungsnachweis für den Zeitraum 02.01.2007 bis 15.10.2007 zu erteilen, 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 19 Urlaubstage in Höhe von 1.444,00 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 7. die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen. Der Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen, 2. rein hilfsweise widerklagend, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, a) wo und bei welchen Arbeitsstellen er in der Zeit vom 10.09.2007 bis zum 15.10.2007 beschäftigt war und b) welche Einkünfte er aus diesem/diesen Arbeitsverhältnis/en erzielt hat. Der Beklagte hat ausgeführt,

ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei wegen des Fehlverhalten des Klägers gegeben. Als im Juni 2007 Konten- und Lohnpfändungen gegen den Kläger ausgebracht worden seien, habe dieser die Ehefrau des Beklagten für seine finanzielle Situation verantwortlich gemacht und diese in unflätigster Weise beschimpft. Des Weiteren habe er auf den jeweiligen Baustellen gegenüber den Kunden des Beklagten wie auch gegenüber diesem selbst ein nicht mehr hinnehmbares Verhalten gezeigt. Hierauf vom Beklagten angesprochen habe der Kläger erklärt, dass sich dieses Verhalten und die Gleichgültigkeit gegenüber irgendwelchen Unannehmlichkeiten für den Beklagten noch verschlimmern würde. Anschließend habe der Kläger den Betriebsablauf noch stärker gestört, Pausenzeiten überschritten und vorsätzlich Arbeitsfehler produziert, so dass die jeweiligen Auftraggeber den Beklagten gefragt hätten, ob der Kläger überhaupt noch Lust habe, zu arbeiten. Andere Kunden hätten den Beklagten gefragt, ob nunmehr der Kläger der Chef sei, zumal er überheblich von den Beklagten gesprochen und Anweisungen nicht eingehalten habe. Im August 2007 habe der Beklagte erfahren, dass der Kläger die ihm anvertraute Baukasse zu privaten Zwecken veruntreut habe. Anschließend sei dem Kläger die schriftliche "erste Abmahnung" am 03.09.2007 übergeben worden. Der Kläger habe zwar den Fehlbetrag der von ihm veruntreuten Baukasse ausgeglichen. Jedoch habe er dann im Sicherheitsbereich der X ein Kabel durchbohrt, so dass erheblicher Schaden zu befürchten sei. Des Weiteren habe der Kläger Kabel fehlerhaft verlegt und im Schachtzug eingeklemmt, was aufgrund vorsätzlichen Handelns erfolgt sein müsse. Am 07.09.2007 habe der Kläger mit seiner Mutter einen Kneipenbummel in C-Stadt gemacht und in einer der besuchten Kneipen mit seinem Verhalten gegenüber dem Beklagten und seiner Arbeitswiese auf der Baustelle in Z geprahlt. Dabei habe er geäußert, dass er "nun wohl die fristlose Kündigung erhalten werde." Von der Baustelle in Z habe der Kläger seine gesamten persönlichen Kleidungsstücke, Utensilien und das Bettzeug mit nach Hause genommen. Obwohl für den 08.09.2007 ein Gespräch zwischen den Parteien im Haus des Klägers vereinbart gewesen sei, habe der Kläger, als der Beklagte gegen 10.00 Uhr an dessen Haus geklingelt habe, nicht geöffnet. An Bewegungen am Fenster sei zu erkennen gewesen, dass der Kläger sich im Hause befunden habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages des Beklagten, insbesondere zu den Zahlungsforderungen und dem Zeugniserteilungsanspruch des Klägers sowie der hilfsweise widerklagend geltend gemachten Auskunftsansprüche des Beklagten wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze des Beklagten nebst Anlagen verwiesen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Teilurteil vom 23.04.2008 (vgl. Bl. 91 ff. d. A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose Kündigung am 10.09.2007, sondern am 15.10.2007 sein Ende gefunden hat. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die darlegungsbelastete Beklagte habe ein kündigungsbegründendes Fehlverhalten des Klägers nicht in hinreichend substantiierter Weise vorgetragen. So habe der Beklagte zum Beispiel nicht konkret dargelegt, welche Kabel der Kläger fehlerhaft verlegt habe und weshalb dies vorsätzlich geschehen sei. Wenn die Beklagte des Weiteren behaupte, der Kläger habe mit seinem Verhalten gegenüber dem Beklagten und seiner Arbeitsweise auf der Baustelle in Z im Rahmen eines Kneipengespräches geprahlt, sei auch dies unstubstantiiert. Weder werde vorgetragen, wem gegenüber er diese geäußert haben solle noch mit welchem Verhalten er genau geprahlt habe. Wenn der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Haustür, trotz des für den 08.09.2007 vereinbarten Gespräches, nicht geöffnet, sei nicht konkret erkennbar, ob sich der Kläger tatsächlich im Haus befunden habe. Im Übrigen seien weitere Kündigungsgründe durch die ausgesprochene Abmahnung verbraucht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 23.04.2008 (= Bl. 95 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 30.04.2008 zugestellt worden ist, hat am 13.05.2008 Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 27.06.2008 sein Rechtsmittel begründet. Der Beklagte vertritt die Auffassung,

das Arbeitsgericht habe sein erstinstanzliches Tatsachenvorbringen zu einem wichtigen Grund für die streitgegenständliche Kündigung nicht vollständig rechtlich gewürdigt und insbesondere die benannten Zeugen zu Unrecht nicht vernommen. Im Übrigen wiederholt der Beklagten seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und weist ergänzend darauf hin, dass dieser hinreichend substantiiert sei; dies gelte insbesondere auch für die Schilderung der Prahlerei des Klägers in einer Kneipe in V vom 07.09.2007. Aus dem Zusammenhang seines erstinstanzlichen Sachvortrages ergebe sich, dass diese Prahlerei gegenüber dem Zeugen U erfolgt sei und sich darauf bezogen habe, dass der Beklagte festgestellt habe, dass der Kläger Kabel fehlerhaft verlegt, im Schachtzug eingeklemmt und hierbei vorsätzlich gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26.06.2008 (Bl. 159 ff. d.A.) verwiesen. Der Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.04.2008. mit welchem dieses feststellte, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose Kündigung am 10.09.2007, sondern am 15.10.2007 sein Ende gefunden hat, abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger führt aus,

er mache sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Teilurteil zu eigen. Im Übrigen sei aber auch darauf hinzuweisen, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB hinsichtlich eines Großteils der vom Beklagten angeführten Pflichtverletzungen nicht gewahrt sei. Darüber hinaus sei ein Teil der gerügten Fehlverhaltensweisen durch die Abmahnung "verbraucht". Er, der Kläger mache seinen Sachvortrag erster Instanz und die dortigen Beweisanträge zum Vortrag im Berufungsverfahren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 03.07.2008 (Bl. 169 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Koblenz hat in seinem Teilurteil vom 23.04.2008 zu Recht festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die am 10.09.2007 zugegangene außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern erst zum 15.10.2007 beendet worden ist. Die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung ist nämlich gemäß §§ 626, 134 BGB nichtig, so dass das Beschäftigungsverhältnis durch die Kraft Umdeutung gegebene ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 15.10.2007 beendet worden ist. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die fristlose Kündigung kann gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die rechtliche Überprüfung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich zweistufig: Zum einen muss ein Grund vorliegen, der ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. DLW/Dörner, 7. Aufl., D Rdnr. 662 m.w.N.). Beruft sich der Arbeitgeber zur Begründung einer fristlosen Kündigung auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, trägt er als kündigende Partei die Darlegungs- und im Falle des Bestreitens auch die Beweislast. Zur Darlegungslast gehört der konkrete Vortrag des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Inhalt der Pflichtwidrigkeit. Fehlt es hieran, ist schon ein generell zur Kündigung geeigneter Sachverhalt (erste Stufe) nicht feststellbar. Eine Beweiserhebung würde, angesichts des auch im Arbeitsgerichtsverfahren geltenden Beibringungsgrundsatzes, zu einer unzulässigen Amtsermittlung durch das Gericht mit der Folge eines Ausforschungsbeweises führen. Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen sind im vorliegenden Fall die rechtlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Im Einzelnen: 1. Wenn die Beklagte zur Kündigungsbegründung ausführt, der Kläger habe, nachdem ihm gegenüber Lohn- und Kontenpfändungen im Juni 2007 ausgebracht worden seien, die Ehefrau des Beklagten für seine finanzielle Situation verantwortlich gemacht und diese mehrfach in unflätigster Weise beschimpft, ist dieser Sachvortrag, der vom Kläger bestritten worden ist, pauschal und unsubstantiiert. Zeit, Ort und vor allem konkreter Inhalt der Beschimpfungen - wie überhaupt der in diesem Zusammenhang geführten Gespräche werden vom Beklagten nicht dargelegt. Infolgedessen war auch dem zweitinstanzlich wiederholten, aber auf eine Ausforschung abzielenden Beweisantrag des Beklagten nicht stattzugeben. 2. Der weitere Vortrag des Beklagten, der Kläger habe in einem zwischen den Parteien geführten Gespräch geäußert, dass sich sein Verhalten und die Gleichgültigkeit gegenüber irgendwelchen Unannehmlichkeiten für den Beklagten noch verschlimmern würden, lässt keinen als wichtigen Kündigungsgrund geeigneten Sachverhalt erkennen. Da bereits ein vorausgegangenes Fehlverhalten vom Beklagten nicht konkret geschildert werden konnte, ist auch nicht erkennbar, worin die demnach vom Kläger angekündigte Gleichgültigkeit und Verschlimmerung ihren Ausgangspunkt und darüber hinaus welchen Inhalt diese haben sollen. 3. Auch die weiteren Behauptungen des Beklagten, der Kläger habe Betriebsablaufstörungen verursacht, Pausenzeiten überschritten, vorsätzliche Arbeitsfehler begangen, Fragen von Auftraggebern an den Beklagten verursacht, ob der Kläger noch Lust habe zu arbeiten, Fragen von Kunden verursacht, ob der Kläger nunmehr der Chef sei sowie einen massiven, aggressiven und überheblichen Tonfall gegenüber dem Beklagten nach Erhalt der "ersten Abmahnung" gezeigt, sind pauschal und mangels Angabe von Ort, Zeit und konkretem Inhalt der behaupteten Vorgänge einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. 4. Im Zusammenhang mit der unstreitigen Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von 200,00 EUR aus der dem Kläger im April/Mai 2007 übergebenen Baukasse, ist eine Pflichtwidrigkeit nicht feststellbar. Die Geldentnahme durch den Kläger erfolgte nicht pflichtwidrig, zumal nach seinem unwidersprochenen Sachvortrag zuvor die Entnahme eines Darlehens ("Vorschuss", der wieder in die Kasse eingelegt werden sollte) vereinbart worden war. Der Kläger hat einen Teil dieses Darlehens, nämlich in Höhe von 130,00 EUR entsprechend einer Weisung des Beklagten durch eine unstreitige Zahlung an Herrn Y getilgt und nachdem das Darlehen in dem als "erste Abmahnung" bezeichneten Schreiben des Beklagten ohne Datum erstmals in erkennbarer Weise zurückverlangt und damit vom Beklagten gekündigt war, den restlichen Betrag in Höhe von 70,00 EUR unstreitig an den Beklagten gezahlt. Ein Fehlverhalten ist, trotz der zeitlichen Spanne zwischen Geldentnahme und Rückzahlung der letzten Rate, bei diesem Sachstand mithin nicht erkennbar. 5. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe im Sicherheitsbereich der X ein Kabel durchbohrt ist unsubstantiiert, zumal der Kläger diese Behauptung damit bestritten hat, dass dieser Fehler einem anderen Arbeitnehmer des Beklagten, nämlich Herrn W unterlaufen sei. Der Beklagte hat anschließend nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände, dieser Fehler dem Kläger zurechenbar sein soll. 6. Die weitere Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ein Kabel vorsätzlich fehlerhaft verlegt und im Schachtzug eingeklemmt, wurde vom Kläger dahingehend bestritten, dass dieser Fehler dem Beklagten unterlaufen sei. Infolgedessen hätte der Beklagte hier substantiiert darlegen müssen, wann und wo der Fehler aufgetreten ist und inwiefern der Kläger hierfür tatsächlich verantwortlich sein soll. 7. Der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe in einer Kneipe in C-Stadt am 07.09.2007 gegenüber Herrn U mit seinem Verhalten gegenüber dem Beklagten und seiner Arbeitsweise auf der Baustelle in Z geprahlt und geäußert, dass er "nun wohl die fristlose Kündigung erhalten werde", wird vom Kläger zwar auch bestritten, ist aber, gemessen an den oben dargelegten Anforderungen, substantiiert. Des Weiteren ist eine solche Prahlerei ein Sachverhalt, der generell zur fristlosen Kündigung geeignet (erste Stufe) ist. Allerdings ergibt eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, dass die Interessen des Beklagten an der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das Interesse des Klägers an der Fortsetzung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, unterstellt es wäre tatsächlich zu der streitigen Prahlerei gekommen, nicht überwiegen (zweite Stufe). Dann würde es sich nämlich um eine erstmalige und einmalige Pflichtverletzung des Klägers handeln, ohne dass dies zu einem größeren nachvollziehbaren Schaden beim Beklagten geführt hätte. Diese Pflichtverletzung würde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lediglich eine Abmahnung rechtfertigen, zumal eine rechtswirksame Abmahnung während des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfolgt ist. Der Beklagte hat zwar ein Schreiben ohne Datum als "1. Abmahnung" bezeichnet, jedoch enthält dieses Schreiben nur verschiedene Rügen, aber keine Kündigungsandrohung. Vielmehr wird als Reaktion auf das in dem Abmahnungsschreiben behauptete Fehlverhalten die Streichung der Auslöse ab dem 01.09.2007 angekündigt. Für den Kläger ergab sich mithin aus diesem Schreiben nicht, dass sein Arbeitsverhältnis für den Fall der Wiederholung von Fehlverhaltensweisen gefährdet ist. Mithin liegt eine Abmahnung im Rechtssinn, welche neben Rügen auch eine Kündigungsandrohung enthalten muss, nicht vor. Alles in allem vermag die behauptete Prahlerei mithin eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schon gar nicht eine fristlose zu rechtfertigen. 8. Unsubstantiiert ist schließlich auch die Behauptung des Beklagten, zwischen den Parteien sei ein klärendes Gespräch für Samstag, den 08.09.2007 gegen 10.00 Uhr im Haus des Klägers vereinbart worden und der Kläger habe dem Beklagten die Haustür, trotz mehrmaligen Klingelns nicht geöffnet, obwohl er sich im Haus befunden habe. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang bereits die Vereinbarung eines solchen Gespräches bestritten, so dass der Beklagte Zeitpunkt, Ort und Inhalt der Vereinbarung substantiiert hätte vortragen müssen. Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger tatsächlich am 08.09.2007 gegen 10.00 Uhr im Haus war und dem Beklagten hätten öffnen können. Inwiefern der Beklagte an Bewegungen am Fenster des Hauses des Klägers hat erkennen wollen, dass der Kläger sich im Haus befunden habe, ist im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Mithin fehlt es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dass des Weiteren für einen Großteil der vom Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist im Sinn von § 626 Abs. 2 BGB nicht feststellbar ist, beruht ebenfalls auf unzureichendem Sachvortrag des auch insoweit darlegungsbelasteten Beklagten. Angesichts des Fehlens eines wichtigen Grundes bedarf dies jedoch nicht der Vertiefung. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB zum 15.10.2007 beendet. Die nach § 626 Abs. 1, 139 BGB nichtige fristlose Kündigung ist nämlich gemäß § 140 BGB in eine rechtswirksame ordentliche Kündigung umzudeuten, da anzunehmen ist, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit der fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung gewollt hätte. Die Behauptung von Pflichtverletzungen des Klägers lässt darauf schließen, dass aus Sicht des Beklagten eine zukünftige Zusammenarbeit ausgeschlossen ist und er das Beschäftigungsverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden will. Im Übrigen haben die Parteien in § 1 Nr. 2 Satz 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.01.2007 ausdrücklich vereinbart, dass eine fristlose Kündigung für den Fall ihrer Unwirksamkeit zugleich als fristgemäße Kündigung zum nächst zulässigen Termin gelten soll. Der frühest mögliche Beendigungszeitpunkt ergibt sich aus § 622 Abs. 1 BGB, wobei diese gesetzliche Regelung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristenregelung aus § 1 Nr. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.01.2007 ("die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit beträgt vier Wochen") vorgeht. Denn bei der gesetzlichen Kündigungsfrist handelt es sich um eine Mindestkündigungsfrist, die vertraglich nicht abdingbar ist. Mithin wurde das Beschäftigungsverhältnis durch die Kündigung vom 10.09.2007 mit einer Frist von vier Wochen zum 15.10.2007 beendet. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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