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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 279/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 279/07

Urteil vom 29.08.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis-Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.02.2007, Az. 7 Ca 309/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Überstundenvergütung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung in dem Teilanerkenntnis-Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.02.2007 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 59 - 62 d. A.) Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte zu dem Verhandlungstermin, den das Arbeitsgericht auf den 14.11.2006 anberaumt hatte, nicht gekommen war, hat das Arbeitsgericht die Beklagte in dem Versäumnisurteil vom 14.11.2006 verurteilt, an den Kläger 828,75 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2006 zu zahlen. Des Weiteren hat es die Beklagte unter Ziffer 2. und 3. des Urteilstenors verurteilt, dem Kläger die Lohnsteuerkarte sowie den Sozialversicherungsausweis herauszugeben und ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auszustellen.

Die Beklagte hat am 30.11.2006 Einspruch gegen das ihr am 14.11.2006 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt.

Der Kläger hat sodann beantragt,

das Versäumnisurteil vom 14.11.2006 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers aus Ziffer 2. und 3. des Versäumnisurteils anerkannt und im Übrigen beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat anschließend mit Teilanerkenntnis-Schlussurteil vom 13.02.2007 (Bl. 58 ff. d. A.) das Versäumnisurteil vom 14.11.2006 insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte verurteilt worden war, dem Kläger die Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2005 sowie den Sozialversicherungsausweis herauszugeben und ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Umfang der geltend gemachten Überstunden nicht schlüssig vorgetragen, zumal er weder ausgeführt habe, wann und in welchem Umfang er außerhalb einer festen betrieblichen Arbeitszeit tätig geworden sei oder - im Falle des Fehlens einer festen Arbeitszeit - an welchem Arbeitstag er welche Stunden gearbeitet habe. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, er habe die Überstunden notiert und die entsprechenden Listen der Lohnbuchhaltung der Beklagten übergeben, stehe dem die Behauptung der Beklagten gegenüber, derartige Überstunden seien von ihr weder angeordnet oder gefordert noch geduldet worden. Auch insoweit sei der Kläger seiner Darlegungslast nicht gerecht worden, da er anschließend nicht dargetan habe, dass die Überstunden zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig gewesen seien oder vom Arbeitgeber gebilligt bzw. geduldet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 13.02.2007 (Bl. 62 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 29.03.2007 zugestellt worden ist, hat am Montag, den 30.04.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 29.05.2007 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

die Beklagte schulde die Bezahlung von insgesamt 97,5 Überstunden, welche bei einem Stundenlohn von 8,50 EUR brutto, mit insgesamt 828,75 EUR brutto zu vergüten seien. Über die angefallenen Überstunden habe er privaturkundlich Buch geführt und die Stundenzettel bei der Lohnbuchhaltung der Beklagten abgegeben. Da die Beklagte dieser Verfahrensweise über mehrere Monate hinweg nicht widersprochen habe, liege hierin ein Anerkenntnis, zumindest aber eine Duldung oder Genehmigung. Wie bereits erstinstanzlich werde für den Anfall der Überstunden Beweis angeboten durch Vorlage der Tachoscheiben des LKWŽs, den der Kläger während der streitgegenständlichen Zeit gefahren habe. Diese Tachoscheiben habe die Beklagte im Besitz und mithin dem Gericht vorzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.05.2007 (Bl. 90 ff. d. A.) und 28.08.2007 (Bl. 118 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 13.02.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 7 Ca 309/06 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 828,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

der Kläger habe nach wie vor nicht im Einzelnen dargelegt, wann von ihm in welcher Anzahl Überstunden geleistet worden seien. In der Entgegennahme der Stundenaufstellungen des Klägers liege kein Anerkenntnis, zumal die bestrittenen Überstunden nicht in den Lohnabrechnungen aufgeführt worden seien. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht vorgetragen, inwiefern er Arbeiten ausgeführt habe, die nicht im Rahmen des zeitlichen abgegrenzten Arbeitstages hätten beendet werden können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.07.2007 (Bl. 108 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat jenen Teil der Klage unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.11.2006 zu Recht als unbegründet abgewiesen, mit dem der Kläger Vergütung für 97,5 Überstunden aus der Zeit von März 2005 bis Oktober 2005 in Höhe von 828,75 EUR brutto nebst Zinsen geltend gemacht hat.

Ein Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG, Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 = Juris).

Der Kläger hat weder die Tage benannt noch die Tageszeiten, zu denen die geltend gemachten Überstunden angefallen sein sollen. Stattdessen hat er lediglich eine handschriftliche Aufstellung (vgl. Bl. 30 d. A.) eingereicht, aus der sich eine Verteilung der 97,5 Stunden auf verschiedene Monate aus dem Zeitraum März 2005 bis Oktober 2005 ergibt. Hiermit hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt.

Des Weiteren hat er auch nicht vorgetragen, inwiefern die Überstunden von der Beklagten angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung einer konkreten Arbeit notwendig waren.

Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung noch einmal darauf berufen hat, dass er Stundenzettel bei der Lohnbuchhaltung abgegeben habe und diese von der Gegenpartei nicht angezweifelt worden seien, hat sich dieser schriftsätzliche Vortrag während der mündlichen Berufungsverhandlung als unrichtig herausgestellt. Im Laufe der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2007 hat die Beklagte bestätigt, dass sie dem Kläger Formulare zur Dokumentation der von ihm abgeleiteten Stunden überreicht habe und der Kläger diese Formulare ausgefüllt für den jeweiligen Monat bei ihrer Lohnbuchhaltung abgegeben habe. Anschließend habe sie die Stundenaufstellung des Klägers mit jener seines Arbeitskollegen verglichen und geprüft, welche Arbeitstunden als solche anzuerkennen sein. Mit Erteilung der Lohnabrechnung habe sie dem Kläger den korrigierten Stundenzettel sodann zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat während der mündlichen Verhandlung diesen Sachverhalt bestätigt und lediglich hinzugefügt, dass ihm die Entgeltabrechnungen wie auch die korrigierten Stundenaufstellungen nicht am Monatsende, sondern erst längere Zeit danach übergegeben worden seien. Angesichts dieser unstreitigen Verfahrensweise im Zusammenhang mit den schriftlichen Stundendokumentationen des Klägers, kann weder von einem Anerkenntnis der Beklagten ausgegangen werden noch davon, dass diese die vom Kläger klageweise geltend gemachten Überstunden geduldet oder genehmigt hätte.

Soweit der Kläger Beweis für die abgeleisteten Überstunden dadurch angetreten hat, dass er die Vorlage von Tachoscheiben des von ihm gefahrenen LKWŽs durch die Beklagte beantragt hat, war diesem Beweisantrag nicht nachzukommen. Wäre der Beklagten vom Berufungsgericht die Vorlage der Tachoscheiben aufgegeben worden, hätte dies nämlich zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt. Einer Beweisaufnahme hätte in jedem Fall ein konkreter Vortrag des Klägers, entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, vorausgehen müssen. Hieran fehlt es aber.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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