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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 281/09
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 117
BGB § 117 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2 Nr. 1
BGB §§ 295 ff.
BGB § 614
BGB § 615
BGB § 615 Abs. 1
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 524
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

In Ergänzung des rechtskräftigen Teils des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.11.2008, Az.: 7 Sa 784/07 ergeht folgende Entscheidung:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007, Az. 6 Ca 440/07 wird zurückgewiesen, II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das oben genannte erstinstanzliche Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Juli 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006, b) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat August 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006, c) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat September 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006, d) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Oktober 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006, e) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat November 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006, f) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Dezember 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007, g) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Januar 2007 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen. 2. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, a) Lohnsteuer betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 26.08.2005 bis einschließlich Januar 2007 an das Finanzamt Idar-Oberstein in Höhe von 64.065,84 EUR zu zahlen, b) Solidaritätszuschlag betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 26.08.2005 bis einschließlich Januar 2007 an das Finanzamt Idar-Oberstein in Höhe von 3.523,56 EUR zu zahlen, c) Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 26.08.2005 bis einschließlich Januar 2007 an die Deutsche Rentenversicherung, 10709 Berlin in Höhe von insgesamt 17.929,09 EUR zu zahlen, d) Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 26.08.2005 bis einschließlich Januar 2007 an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 3.784,06 EUR zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Abweichend von dem Kostenausspruch aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.11.2008, Az.: 7 Sa 784/07 haben der Kläger 1/50 und der Beklagte 49/50 von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. 5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 186.810,40 EUR festgesetzt. III. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 78/100 und der Beklagte 22/100 zu tragen. V. Der Beklagte hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, Az.: 5 AZN 1161/08) vollumfänglich zu tragen. VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie um die Abführung von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Kläger war seit März 2004 bei dem Beklagten als Betriebsleiter der Gaststätte "X" in A-Stadt angestellt. Der Beklagte war Konzessionsinhaber dieses Betriebes. Hinsichtlich der Vergütung hat der Beklagte ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 22.08.2004 mit folgendem Wortlaut verfasst: "Sehr geehrter Herr B., wie mündlich vereinbart erhalten Sie ab dem 01. Okt. 2004 weiterhin den Betrag von 521,46 € netto über Lohnsteuerkarte ausbezahlt. Außerdem erhalten Sie als Freiberufler für Ihre beratende Tätigkeit einen Betrag von 4.723,00 € zzgl. 16 % MwSt 755,68 € zusammen 5.478,68 € inkl. MwSt ausbezahlt. Über diesen Betrag stellen Sie uns dann eine monatliche Rechnung. Bitte denken Sie daran, wie besprochen zu prüfen, ob Sie die Rechnungen über Ihre Firma W laufen lassen können oder ob Sie ein neues Gewerbe anmelden müssen." Ab dem Monat Juli 2005 erhielt der Kläger kein Arbeitsentgelt mehr. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe seinem Generalbevollmächtigten und Geschäftsführer A. am 25.08.2005 folgendes undatierte Schreiben überreicht, das dieser mit dem Vermerk "Kündigung angenommen" versehen habe: " Kündigung E-Stadt, den Sehr geehrter Herr D., hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung meinen Arbeitsvertrag im "X", A-Stadt. Aus persönlichen Gründen ist es mir leider nicht mehr möglich meine Tätigkeit als Geschäftsführer bei Ihnen fortzusetzen.

Es war ein wirklich sehr vielseitiger und interessanter Job, der über mein Aufgabengebiet der Personalplanung und der täglichen Abrechnung hinaus, auch auf dem zwischenmenschlichen Gebiet, eine Herausforderung war und mich in meiner Person sicherlich weiter geprägt hat. Lieber Herr D., ich bedanke mich für Ihr Vertrauen, und habe von meiner Seite keinerlei Forderungen gegen Sie. Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft, und verbleibe Mit freundlichen Grüßen, Ihr " Am 28.09.2005 unterzeichnete der Beklagte folgendes Schreiben: "Bestätigung über Angestelltenverhältnis und Höhe des Nettogehaltes von B., B-Straße, D- A-Stadt Sehr geehrte Damen und Herren, auf Wunsch von Herrn B., B-Straße, A-Stadt, zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt), erkläre ich Frank D. an Eides statt folgendes: 1. Herr B. war seit mindestens März 2004 bis einschließlich dem 28.07.2005 als Betriebsleiter in dem auf mich konzessionierten Betrieb X, A-Stadt tätig und hat diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Bis zum 28.07.2005 war ich auch selbst, als Discjockey tätig. 2. Nach meiner Kenntnis war Herr B. ab dem 29.07.2005 bis einschließlich 24.08.2005, wegen einer Lungenentzündung, arbeitsunfähig erkrankt. Meines Wissens besteht das Angestelltenverhältnis mit Herrn B. weiterhin fort, da mir eine rechtsverbindliche (schriftliche Kündigung) weder von Seiten des Arbeitgebers noch von Herrn B. bekannt ist. Mir ist lediglich nach Hörensagen bekannt, das Herr B. fernmündlich durch den Geschäftsführer, Herrn V gekündigt wurde und das Hausverbot erteilt wurde. 3. Hiermit bestätige ich, dass mit Herrn B. seit September 2004 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € vereinbart war und er dies auch monatlich durch Herrn V bis einschließlich Juni 2005 ausbezahlt bekommen hat. Gründe, warum Herr B. sein Gehalt seit Juli 2005 nicht mehr bekommt, sind mir nicht bekannt. Ausdrücklich bestätige ich, dass Herr B. bis 28.07.2005 die ihm obliegenden Aufgaben sehr gewissenhaft und engagiert erledigt hat, weil ich bis zu diesem Zeitpunkt mit ihm zusammengearbeitet habe. Für weitere Fragen stehe ich gerne auch telefonisch unter 000000 zur Verfügung. Mit meiner Unterschrift bestätige ich an Eides statt die wahrheitsgemäße Richtigkeit der vorstehend gemachten Erklärungen und Angaben. ..." Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 24.08.2006 (AZ: 7 Ca 755/2006) den Beklagten verurteilt, für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 6.000,00 € netto nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 9 Sa 862/2006) wie auch seine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (AZ: 3 AZN 542/2007) blieben erfolglos. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingereichten Klage hat der Kläger nunmehr das Arbeitsentgelt für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich jeweils 6.000,00 € netto zuzüglich Zinsen sowie die Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und der Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom Oktober 2004 bis Januar 2007 verlangt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007 (dort Seite 3-6 = Bl. 112-115) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat Juli 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat August 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat September 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat Oktober 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat November 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen, 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat Dezember 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen, 7. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat Januar 2007, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen, 8. den Beklagten zu verurteilen, 101.033,24 € Lohnsteuer für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007, an das Finanzamt Idar-Oberstein, wegen des Angestelltenverhältnisses mit dem Kläger zu zahlen, 9. den Beklagten zu verurteilen, 5.556,80 € Solidaritätszuschlag, für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007, an das Finanzamt Idar-Oberstein, wegen des Angestelltenverhältnisses mit dem Kläger zu zahlen, 10. den Beklagten zu verurteilen, 28.665,28 € Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007, an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10709 Berlin, aus dem Angestelltenverhältnis mit dem Kläger zu zahlen, 11. den Beklagten zu verurteilen, 9.555,28 € an die Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für Arbeitslosenversicherung aus dem Angestelltenverhältnis mit dem Kläger zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 23.08.2007 den Beklagten verurteilt, das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für die Monate Juli 2006 bis Januar 2007 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem Ersten des nachfolgenden Monats zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2006 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich 6.000,00 € netto nebst gesetzlichen Verzugszinsen zu. Während des streitgegenständlichen Zeitraumes habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses sei auch nicht durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 25.08.2005 beendet worden. Insoweit beziehe sich die Kammer auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.08.2007, in dem vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - parallel geführten Kündigungsrechtsstreit der Parteien unter dem Aktenzeichen 6 Ca 268/2007. Der Beklagte sei gemäß §§ 615, 295 ff. BGB in Annahmeverzug geraten, wobei ein Arbeitsangebot des Klägers entbehrlich gewesen sei. Der Generalbevollmächtigte des Beklagten habe dem Kläger nämlich bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Hausverbot erteilt, woraus sich die Ablehnung der Leistung durch den Beklagten ergebe. Des Weiteren habe der Beklagte durch die schriftliche Erklärung vom 28.09.2005 eidesstattlich versichert, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dem Kläger monatlich 6.000,00 € netto als Arbeitsentgelt zustünden sowie, dass dem Kläger durch den Vertreter des Beklagten A. ein Hausverbot erteilt worden sei. Den klageabweisenden Teil seiner Entscheidung stützt das Arbeitsgericht im Wesentlichen darauf, dass die Ansprüche auf Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile am Beitrag für die Renten- und Arbeitslosenversicherung der Höhe nach nicht substantiiert vom Kläger dargelegt worden seien. Insoweit habe es der Kläger versäumt, die notwendigen Parameter, die zur Berechnung der Einkommenssteuer notwendig seien, vorzutragen, sodass nicht nur die Höhe der Steuer, sondern auch die hiervon abhängige Höhe der Sozialabgaben nicht feststellbar gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 23.08.2007 (= Bl. 115 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 29.11.2007 zugestellt worden ist, hat am 21.12.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 12.02.2008 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 12.02.2008 verlängert worden war. Der Kläger hat am 05.02.2008 Anschlussberufung eingelegt und zur Begründung dieses Rechtsmittels auf seinen zuvor bereits eingereichten Schriftsatz vom 25.01.2008 verwiesen. Der Beklagte macht geltend,

die zwischen den Parteien getroffene Gehaltsvereinbarung ergebe sich zutreffend aus dem Schreiben vom 22.08.2004, das der Beklagte an den Kläger gerichtet habe. Die hierin festgehaltene Vergütungsvereinbarung sei mündlich zwischen dem Generalbevollmächtigten des Beklagten A. und dem Kläger im Café "V" in A-Stadt am zweiten Tisch am Fenster vorne links im September 2004 getroffen worden. Dem entsprechenden Beweisangebot der Beklagten hätte das Arbeitsgericht nachgehen müssen. Während des streitgegenständlichen Zeitraumes vom Juli 2006 bis Januar 2007 habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden, da der Kläger am 25.08.2005 dem Generalbevollmächtigten des Beklagten A. eine schriftliche Eigenkündigung in den Betriebsräumen des Beklagten übergeben habe. Auch insoweit hätte, da dieser Vortrag des Beklagten streitig sei, vom Arbeitsgericht Beweis erhoben werden müssen. Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe die Beweiserhebung entsprechend dem Antrag des Beklagten nicht zu einem Ausforschungsbeweis geführt. Eine Partei müsse häufig Tatsachen behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis habe, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich halte. Das vom Beklagten am 25.08.2005 unterzeichnete Schreiben sei nicht als Eidesstattliche Versicherung im eigentlichen Rechtssinne zu werten. Diese Erklärung sei nur angefertigt und unterzeichnet worden, um dem Kläger durch die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zu ermöglichen; es handele sich um eine Scheinerklärung im Sinne von § 117 BGB. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anschlussberufung die Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen an ein Finanzamt bzw. die Bundesagentur für Arbeit verlange, fehle es ihm an der Aktivlegitimation. Die Finanzämter, wie auch die Bundesagentur für Arbeit würden über eigene Einzugsstellen verfügen, die berechtigt und verpflichtet seien, die Zahlung der jeweils zu leistenden Abgaben zu überwachen und gegebenenfalls geltend zu machen. Zudem seien die insoweit erhobenen Ansprüche des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Die Höhe der berechneten Lohnsteuer sowie der des weiteren vom Kläger berechneten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung würden bestritten. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt als Betriebsleiter in dem auf den Beklagten konzessionierten Betrieb tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung sowie der Erwiderung auf die Anschlussberufung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 12.02.2008 (Bl. 184 ff. d. A.), 11.03.2008 (Bl. 218 ff. d. A.) und die beiden Schriftsätze vom 18.08.2008 (Bl. 306 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des am 23.08.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, AZ: 6 Ca 440/2007, die Klage abzuweisen, 2. die Anschlussberufung des Klägers vom 05.02.2008 zurückzuweisen. Der Kläger beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, AZ: 6 Ca 440/2007 vom 23.08.2007, auf die Anschlussberufung des Klägers den Beklagten zu verurteilen, a) Lohnsteuer betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers an das Finanzamt Idar-Oberstein in folgender Höhe zu zahlen: Für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 Lohnsteuer in Höhe von 3.815,00 € monatlich, insgesamt 106.820,00 €, b) Solidaritätszuschlag betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an das Finanzamt Idar-Oberstein in folgender Höhe zu zahlen: Für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 Solidaritätszuschlag in Höhe von 209,82 € monatlich, insgesamt 5.876,96 €, c) Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung, 10709 Berlin in Höhe von 522,38 € monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 14.626,64 € und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung, 10709 Berlin in Höhe von 522,38 € monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 14.626,64 € zu zahlen, d) Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 110,25 € monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 3.087,00 € und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 110,25 € monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 3.087,00 € zu zahlen. Der Kläger führt aus,

wie sich aus der Eidesstattlichen Versicherung des Beklagten vom 28.09.2005 ergebe, sei der Kläger seit März 2004 bei dem Beklagten als Geschäftsführer der Gaststätte mit einem monatlichen Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € beschäftigt worden. Hingegen sei die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung eines Nettolohnes in Höhe von 521,46 € und darüber hinaus eines Beraterhonorars nicht vereinbart worden. Unterstellt, es wäre zu der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung gekommen, stelle dies einen Betrug zu Lasten der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes dar und enthalte zudem eine Schwarzarbeitsvereinbarung. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine schriftliche Eigenkündigung zum 25.08.2005 beendet. Dies sei bereits zutreffend in den Vorprozessen vom Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - sowie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt worden. Mit der Anschlussberufung mache der Kläger zu Recht die vom Beklagten für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.01.2007 abzuführende Lohnsteuer sowie den abzuführenden Solidaritätszuschlag und die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung geltend. Die Höhe der angefallen Lohnsteuer, des angefallenen Solidaritätszuschlages, sowie der angefallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ergebe sich zutreffend aus der beigefügten Abrechnung des Steuerberaters U (vgl. Bl. 165 f. d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung und der Begründung der Anschlussberufung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.01.2008 (Bl. 160 ff. d. A.), 05.02.2008 (Bl. 174 f. d. A.) und 26.02.2008 (Bl. 202 ff. d. A.) verwiesen. Mit Urteil vom 05.11.2008 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 7 Sa 784/07) die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und des Weiteren den Beklagten auf die Anschlussberufung des Klägers verurteilt, Steuern in Höhe von 106.047,48 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5.832,40 € sowie Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von insgesamt 35.426,72 € abzuführen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Auf die gegen die Nichtzulassung vom Beklagten eingelegte Beschwerde hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichtes vom 05.11.2008 mit Beschluss vom 22.04.2009 (AZ: 5 AZN 1161/2008) aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 monatlich 6.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen sowie für die Zeit vom 26.08.2005 bis Januar 2007 Steuern in Höhe von 64.996,84 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.574,69 €, Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 17.929,09 € und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3.784,06 € abzuführen; im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Die teilweise Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht damit begründet, dass das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es zu der entscheidungserheblichen Frage der Eigenkündigung des Klägers vom 25.08.2005 den angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe. Im Umfang der Aufhebung hat das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin in dem vorliegenden Verfahren entsprechend seinem Beschluss vom 26.08.2009 (Bl. 397 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2009 (Bl. 398 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten, wie auch die Anschlussberufung des Klägers sind unter Berücksichtigung von §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff., 524 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden und mithin zulässig. A. Die Berufung des Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen, da das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - den Beklagten zu Recht verurteilt hat, an den Kläger für die Zeit vom Juli 2006 bis Januar 2007 monatlich 6.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem nachfolgenden Monatsersten zu zahlen. Der Beklagte schuldet die streitige Arbeitsvergütung aufgrund Annahmeverzuges (§§ 615 Abs. 1, 293 ff. BGB). Nach § 615 Abs. 1 BGB kann der Dienstverpflichtete, falls der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. I. Zwischen den Parteien bestand während der streitgegenständlichen Zeit ein Dienstverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses, da der Kläger für die Zeit ab März 2004 vom Beklagten unstreitig als Betriebsleiter eingestellt wurde und das Arbeitsverhältnis, wie vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in den von den Parteien unter dem Aktenzeichen 7 Sa 76/2007 geführten Kündigungsrechtsstreit mit Berufungsurteil vom 20.08.2008 festgestellt, nicht vor dem 31.03.2007 geendet hat. Insbesondere ist das Beschäftigungsverhältnis nicht durch eine Eigenkündigung des Klägers bereits zum 25.08.2005 beendet worden; dem beweisbelasteten Beklagten ist nämlich der Nachweis des streitigen Kündigungszugangs am 25.08.2005 nicht gelungen. Der hierzu vom Landesarbeitsgericht während der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge A. hat nicht in glaubhafter Weise den Eigenkündigungszugang vom 25.08.2005 bekundet. Er sagte zwar aus, der Kläger habe ihm im Büro des Beklagten in A-Stadt, A-Straße, nach dem 20.08.2005 das Eigenkündigungsschreiben "in die Hand gedrückt". Diese Aussage erschien der Berufungskammer aber angesichts der folgenden weiteren Umstände nicht glaubhaft: a) Als Motivation für die Eigenkündigung des Klägers nannte der Zeuge A. eine mündliche Vereinbarung vom Ende des Jahres 2004, wonach der Kläger für den Zeitraum vom November 2004 bis Juli 2005 Restzahlungen auf einen ursprünglich in Höhe von 50.000,00 € vereinbarten Provisionsanspruch von dem Zeugen selbst und Herrn S in bar erhalten und sodann eine Eigenkündigung erklären sollte. Es ist aber bereits unglaubhaft, dass ein Provisionsanspruch zu Gunsten des Klägers in Höhe von 50.000,00 € vereinbart gewesen sein soll. Der Zeuge A. führte hierzu aus, der Kläger habe ihm und Herrn S den Ankauf eines Betriebes in A-Stadt vermittelt und nach dem Kauf eine Provision in Höhe von 50.000,00 € verlangt. Dabei habe er eine Ratenzahlung eingeräumt und zur Bedingung gemacht, dass er im Geschäft bleiben könne. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger in einer Position gewesen sein soll, nach Durchführung des Kaufgeschäfts einen Provisionsanspruch in Höhe von 50.000,00 € durchzusetzen und eine zusätzliche Bedingung zu stellen. Des Weiteren ist die behauptete Barzahlung von monatlichen Raten auf einen Provisionsanspruch nicht vereinbar mit der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 28.09.2005; demnach hatte der Kläger seit September 2004 einen monatlichen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 6.000,00 € netto, der bis Juni 2005 erfüllt worden war. Von einem monatlichen Provisionsratenzahlungsanspruch ist hier nicht die Rede. Mithin bestand auch kein hinreichender Anlass für den Kläger, am 25.08.2005 eine schriftliche Eigenkündigungserklärung zu übergeben. b) Die Angaben des Zeugen A. zur Übergabe der Eigenkündigungserklärung stehen im Übrigen auch in Widerspruch zu dem restlichen Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 28.09.2005. Dort hat der Beklagte nämlich ausgeführt, das Angestelltenverhältnis bestehe seines Wissens fort; ihm sei lediglich vom Hörensagen bekannt, dass dem Kläger durch den Geschäftsführer A. gekündigt und Hausverbot erteilt worden sei. Der Beklagte führt zur Begründung seiner eigenen Unkenntnis von der Eigenkündigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens vom 28.09.2005 aus, sein Generalbevollmächtigter habe - da er ein Gewerbe im Bereich erotischer Tanzveranstaltungen betreibe, wo es zu häufigen, kurzfristigen Arbeitsplatzwechseln komme - oft Einstellungen und Kündigungen getätigt, ohne ihn regelmäßig und konsequent zu informieren. Bei solchen alltäglichen Geschäftsentscheidungen sei der Generalbevollmächtigte im Rahmen der ihm notariell erteilten Vollmacht tätig geworden. Diese Begründung für die Unkenntnis des Beklagten von der behaupteten Eigenkündigung könnte allenfalls im Zusammenhang mit der Einstellung und Entlassung von Tänzerinnen noch nachvollziehbar sein, sie ist es aber nicht im vorliegenden Zusammenhang. Hier soll nämlich der Betriebsleiter einer Gaststätte, also ein Arbeitnehmer mit Führungsaufgaben und Verantwortung für den gesamten Betrieb eine fristlose Eigenkündigung erklärt haben, ohne dass der Inhaber der Gaststätte über einen Monat hinweg hiervon Kenntnis erhielt. Es handelt sich bei der behaupteten fristlosen Eigenkündigung eines Betriebsleiters keineswegs um ein alltägliches Geschäft, das normalerweise zum alleinigen Geschäftsbereich eines Generalbevollmächtigten gehören könnte. Darauf, ob es sich bei dem Schreiben vom 28.09.2005 um eine eidesstattliche Versicherung im Rechtssinne handelt, kommt es nicht entscheidend an. Aus Sicht des unterzeichnenden Beklagten war es jedenfalls eine Erklärung, in der er eine bestimmte Tatsachenlage als zutreffend darstellte und ausdrücklich die wahrheitsgemäße Richtigkeit dieser Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte. Sollte das Schreiben - wie vom Beklagten behauptet - zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit, also einer Behörde bestimmt gewesen sein, hatte der Beklagte um so mehr Anlass, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine (nichtige) Scheinerklärung im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte keine Willenserklärung, sondern eine bloße Wissensbekundung unterzeichnet hat. Der vernommene Zeuge A. vermochte die verzögerte Übermittlung der Eigenkündigungserklärung an den Beklagten nicht in nachvollziehbarer Weise im Einzelnen zu erläutern. Er führte hierzu lediglich aus, er sei als Generalbevollmächtigter des Beklagten von Anfang an zuständig gewesen für jedwede Geschäfte. Weitergehende Angaben könne er wegen eines gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahrens nicht machen. Diese Bekundung reicht nach Überzeugung der Berufungskammer nicht aus, um das im vorliegenden Fall unübliche Kommunikationsverhalten zwischen dem Inhaber der Gaststätte und seinem Generalbevollmächtigten zu begründen. Mithin steht nach wie vor der Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 28.09.2005 in diametralem Gegensatz zu dem gleichzeitig behaupteten vorausgegangenen Zugang einer Eigenkündigungserklärung. c) Auch die Behauptung des Zeugen A., während der Übergabe der Eigenkündigungserklärung habe er nur Belangloses mit dem Kläger gesprochen, wie z.B. "Hallo, wie geht's?" o. ä., spricht, auch aus Sicht der Berufungskammer, gegen den Wahrheitsgehalt seiner Bekundungen. Denn es ist naheliegend, dass man zumindest kurz über den Zusammenhang, in welchem die Eigenkündigung erfolgt sein soll, noch einmal geredet hätte. Immerhin liegt zwischen der vom Zeugen bekundeten Vereinbarung ("Ende des Jahres 2004") und der bekundeten Übergabe der Eigenkündigungserklärung ("nach dem 20.08.2005") ein Zeitraum von mindestens ca. acht Monaten. Es erscheint daher äußerst ungewöhnlich, dass hier bezüglich der Eigenkündigung anlässlich der bekundeten Übergabe nichts weiter gesprochen worden sein soll. Das von dem Zeugen bekundete Fehlen eines entsprechenden Gespräches deutet nach Überzeugung der Berufungskammer vielmehr darauf hin, dass es zu dem von dem Zeugen bekundeten Zusammentreffen mit dem Kläger zum Zwecke der Übergabe der Eigenkündigungserklärung überhaupt nicht gekommen ist. d) Des Weiteren sprechen folgende Umstände gegen die behauptete Übergabe des Eigenkündigungsschreibens: aa) Das Eigenkündigungsschreiben weist kein Datum auf, als Ausstellungsort ist nicht A-Stadt - der Wohn- und Arbeitsort des Klägers - angegeben, sondern E-Stadt. Weshalb diese Angaben in dem Eigenkündigungsschreiben enthalten sind, vermochte der vernommene Zeuge auf ausdrückliches Befragen durch das Berufungsgericht nicht zu erklären. Diese Umstände sprechen vielmehr für die Sachverhaltsdarstellung des Klägers, wonach er in E-Stadt von dem Zeugen A. genötigt worden sein soll, eine "Blanko"-Eigenkündigung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses zu unterzeichnen, um die Arbeitsstelle in A-Stadt zu erhalten. bb) Des Weiteren enthält das Eigenkündigungsschreiben einen Forderungsverzicht sowie Dankesbekundungen an den Beklagten ("Es war ein wirklich sehr vielseitiger und interessanter Job, der über mein Aufgabengebiet der Personalplanung und der täglichen Abrechnung hinaus auch auf dem zwischenmenschlichen Gebiet eine Herausforderung war und mich in meiner Person sicherlich weiter geprägt hat. Lieber Herr D., ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und habe von meiner Seite keinerlei Forderungen gegen Sie.") Beides ist nicht vereinbar mit dem Umstand, dass der Kläger gerade 25 Tage arbeitsunfähig war und für den Vormonat Juli 2005 noch kein Arbeitsentgelt erhalten hatte. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass der Kläger am 25.08.2005 ein Eigenkündigungsschreiben mit diesem Inhalt übergeben hat. Soweit der Zeuge, hierzu befragt, erklärte, der Forderungsverzicht sei im Zusammenhang damit zu verstehen, dass der Kläger keine weiteren Provisionsansprüche habe, ist dies schon deshalb unglaubhaft, weil die Begründung des Provisionsanspruches - wie oben ausgeführt - nicht nachvollziehbar ist. Nach alledem steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass es zur Übergabe des Eigenkündigungsschreibens am 20.08.2005 gekommen ist. II. Zwischen den Parteien war darüber hinaus die Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 6.000,00 € netto mündlich vereinbart. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat eine entsprechende Vereinbarung, die zwischen den Parteien streitig ist, durch Vorlage der von dem Beklagten unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom 28.09.2005 nachgewiesen. Unter Ziffer 3) dieser Erklärung heißt es nämlich: "Hiermit bestätige ich, dass mit Herrn B. seit September 2004 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € vereinbart war ...". Dem Beklagten ist der Gegenbeweis nicht gelungen. Soweit er die Vernehmung des Zeugen A. zu der Behauptung, es sei ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 521,46 € netto und ein monatliches Beraterhonorar in Höhe von 5.478,68 € einschließlich MwSt vereinbart worden, beantragt hat, fehlt es an substantiierten Angaben zu der getroffenen Vereinbarung. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 22.04.2009 im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bestätigt, sodass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. III. Der Beklagte befand sich während des streitgegenständlichen Zeitraumes in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Ein Arbeitsangebot des Klägers für die streitgegenständliche Zeit war nicht notwendig, da der Generalbevollmächtigte des Beklagten A. dem Kläger mündlich und somit unwirksam bereits vor dem 28.09.2005 - wie sich aus der vom Beklagten unterzeichneten Erklärung gleichen Datums ergibt - gekündigt und gegenüber dem Kläger ein Hausverbot ausgesprochen hatte. Hiervon ausgehend hätte es nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung dem Beklagten oblegen, dem Kläger die Leistungserbringung zu ermöglichen. Hierzu hätte er dessen Arbeitseinsatz fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren müssen (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 = AP Nr. 79 zu § 615 BGB). Da der Beklagte dieser Obliegenheit im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist, geriet er während der streitgegenständlichen Zeit in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Kläger bedurfte. Mithin hat der Beklagte für den Zeitraum vom Juli 2006 bis Januar 2007 Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich jeweils 6.000,00 € netto an den Kläger zu zahlen. Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 288 Abs. 2 Nr. 1, 614, 288 Abs. 1 BGB. B. Die Anschlussberufung des Klägers ist teilweise begründet. In Ergänzung des bereits rechtskräftigen Teils des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.11.2008 (AZ: 7 Sa 784/2007) war insoweit festzustellen, dass der Kläger gegen den Beklagten auch einen Rechtsanspruch darauf hat, dass dieser Lohnsteuer für die Zeit vom 26.08.2005 bis einschließlich Januar 2007 an das Finanzamt Idar-Oberstein in Höhe von weiteren 64.065,84 € zahlt, des weiteren Solidaritätszuschlag für dieselbe Zeit und an dasselbe Finanzamt in Höhe von weiteren 3.523,56 € leistet, zudem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung für denselben Zeitraum an die Deutsche Rentenversicherung i. H. v. weiteren 17.929,09 € abführt und schließlich auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung für denselben Zeitraum an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von weiteren 3.784,06 € zahlt. Im Übrigen ist die Anschlussberufung unbegründet. I. Der Kläger hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) auf Zahlung von Arbeitsentgelt, der auch die Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile am Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließt. Dementsprechend hat bereits der Große Senat in seinem Beschluss vom 07.03.2001 (GS 1/200 = BAGE 97, 150 ff.) einem Arbeitnehmer Verzugszinsen auf die Arbeitsentgeltforderung zugesprochen und diese Verzugszinsen anhand des Bruttobetrages der Lohnforderung berechnet. Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht den Einwand der Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen seitens des Arbeitgebers als einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann, gewertet (vgl. Urteil vom 30.04.2008 - 5 AZR 725/2007 = Juris).

Obwohl - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - die Finanzbehörden sowie die Sozialversicherungsträger ein Recht zur Einziehung von Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträgen haben, besteht mithin auch ein eigener Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlägen und Sozialversicherungsbeiträgen. Dementsprechend ist der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auch aktivlegitimiert für diese Ansprüche. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden ist, ändert hieran nichts. Vielmehr wird durch eine solche Vereinbarung der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abführung der Nichtnettobestandteile seines Arbeitsentgeltes noch verstärkt. Denn der Arbeitgeber verpflichtet sich hierbei im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer die an und für sich diesen treffende Steuerschuld zu übernehmen. Des weiteren verpflichtet sich der Arbeitgeber, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen, also insbesondere den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abzuziehen. Durch die Nettolohnvereinbarung wird lediglich ausgeschlossen, dass der Kläger eine Bruttozahlung an sich selbst verlangen kann, nicht ausgeschlossen wird aber die Forderung des Arbeitnehmers auf Leistung der Nichtnettobestandteile seines Arbeitsentgeltes an die Finanzbehörden sowie die Sozialversicherungsträger. II. Bei der Anspruchshöhe war im Zusammenhang mit der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag das Zuflussprinzip zu berücksichtigen; dies bedeutet, dass insoweit das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung aktuelle Einkommenssteuerrecht maßgeblich für die Verpflichtung des Beklagten war. Infolgedessen hat er für die Zeit vom 26.08.2005 bis einschließlich Januar 2007 monatlich 3.733,16 € an Lohnsteuer, mithin insgesamt 64.065,84 € (3.733,16 € x 17 Monate + 3.733,16 € x 5/31 Monat) an das Finanzamt Idar-Oberstein abzuführen. Des Weiteren einen Solidaritätszuschlag für dieselbe Zeit in Höhe von monatlich jeweils 205,32 €; dies ergibt 3.523,56 (205,32 € x 17 Monate + 205,32 € x 5/31 Monat). Die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge waren allerdings nach Maßgabe der rechtlichen Bedingungen des Zeitraumes, in dem sie angefallen sind, zu berechnen. Hieraus folgt, dass für dieselbe Zeit ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in Höhe von jeweils 522,37 € als Rentenversicherungsbeitrag monatlich angefallen sind, mithin ein Gesamtrentenversicherungsbeitrag in Höhe von 17.929,09 €. Darüber hinaus ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen in Höhe von jeweils 110,25 € für die selbe Zeit, also ein Gesamtarbeitslosenversicherungsbeitrag von 3.784,06 €. Um die dargestellte Berechnung im Gesamtzusammenhang, d. h. ausgehend von einem Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € zu verdeutlichen wird nachfolgend die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsberechnung für die Jahre 2007 und 2009 dargestellt: Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsberechnung 2007 Steuerklasse I

Kinderfreibeträge 0

Bruttolohn 11.004,79 €

Lohnsteuer 3.815,00 €

Solidaritätszuschlag 209,82 €

Rentenversicherung 522,37 €

Arbeitslosenversicherung 110,25 €

15,5 % Krankenversicherung (+ 0,9 % Arbeitnehmeraufschlag) 308,16 €

Pflegeversicherung 39,19 €

Nettogehalt 6.000,00 €

Arbeitgeberanteil

Rentenversicherung 522,37 €

Arbeitslosenversicherung 110,25 €

15,5 % Krankenversicherung 276,09 €

Pflegeversicherung 30,28 €

Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsberechnung 2009 Steuerklasse I

Kinderfreibeträge 0

Bruttolohn 10.886,74 €

Lohnsteuer 3.733,16 €

Solidaritätszuschlag 205,32 €

Rentenversicherung 537,30 €

Arbeitslosenversicherung 75,60 €

14,0 % Krankenversicherung (+ 0,9 % Arbeitnehmeraufschlag) 290,33 €

Pflegeversicherung 45,02 €

Nettogehalt 6.000,00 € Arbeitgeberanteil

Rentenversicherung 537,30 €

Arbeitslosenversicherung 75,60 €

14,0 % Krankenversicherung 272,79 €

Pflegeversicherung 45,02 € Ausgehend von den dargelegten Rechenwerten war die Anschlussberufung des Klägers teilweise unbegründet, was im Wesentlichen darauf beruht, dass teilweise die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung zu Grunde zu legen war, während die Berechnung des Klägers und jene des von ihm beauftragen Steuerberaters die Rechtslage aus dem Jahr 2007 berücksichtigte. Nach alledem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen und der Anschlussberufung zum weit überwiegenden Teil stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Soweit der Kläger mit seiner Anschlussberufung während des zweitinstanzlichen Verfahrens Erfolg hatte, waren ihm die hieraus erwachsenen Kosten des Berufungsverfahrens, trotz Obsiegens, gemäß § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da er aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegte, das er während des erstinstanzlichen Verfahrens bereits hätte geltend machen können. Der Kläger hat nämlich während des erstinstanzlichen Verfahrens versäumt, die Berechnungsgrundlagen für die Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Renten- und Arbeitslosenversicherung darzulegen. Entsprechende Angaben sind erst während des Berufungsverfahrens erfolgt. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim Bundesarbeitsgericht (AZ: 5 AZN 1161/2008) hat der Beklagte nach §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang zu tragen, da dieses Rechtsmittel teilweise unmittelbar erfolglos war und auch im Übrigen nicht zu einem größeren, einen Gebührensprung auslösenden Prozesserfolg (§92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) geführt hat, als jenem in der ursprünglich angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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