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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 283/08
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 7
KSchG § 13 Abs. 1 Satz 1
KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 256
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin - einschließlich der Berufung der Nebenintervenienten zu 1) und 2) - gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.04.2008, Az.: 2 Ca 259/08 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Nebenintervenienten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos sowie hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung. Die Klägerin arbeitete seit dem 01.10.1993 bei dem Beklagten, der in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Pflegefachkraft in einem Seniorenheim gegen Zahlung eines Arbeitsentgeltes in Höhe von zuletzt 2.014,45 EUR brutto. Mit Schreiben vom 21.12.2007 (vgl. Bl. 8 d. A.), das der Klägerin am 24.12.2007 zuging, kündigte der Beklagte das Beschäftigungsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Am 03.01.2008 hat die Klägerin eine Klage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 2 Ca 12/08 mit folgenden Anträgen erhoben: "1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die mündliche Kündigungserklärung des Beklagten vom 13.12.2007 nicht aufgelöst worden ist,

2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2007 hinaus fortbesteht,

3. ..." In dem so eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahren haben die Prozessparteien während der Güteverhandlung vom 21.01.2008 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: "1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine mündliche Kündigung vom 13.12.2007 nicht beendet wurde.

2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt." Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 22.02.2008 erhobenen Klage, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, hat die Klägerin geltend gemacht, die fristlos und hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung vom 21.12.2007 habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Im Verlauf des anschließenden Rechtsstreits hat sie der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Z pp. und Herrn Rechtsanwalt Dr. Y, der Gesellschafter dieser Kanzlei ist und die Klägerin in dem Verfahren 2 Ca 12/08 vertreten hat, den Streit verkündet. Die Klägerin hat geltend gemacht,

sie habe die Klagefrist aus § 4 KSchG gewahrt, zumal der Vergleich in dem Verfahren 2 Ca 12/08 keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalte. Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch außerordentliche fristlose Kündigung vom 21.12.07, zugegangen am 24.12.07 aufgelöst wurde. 2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch ordentliche Kündigung vom 21.12.07 aufgelöst wurde. 3. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände, sondern zu unveränderten Bedingungen über den ordentlichen Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ausgeführt,

die Klagefrist aus § 4 KSchG sei versäumt, da die Rechtshängigkeit des allgemeinen Feststellungsantrages, der in dem Verfahren 2 Ca 12/08 gestellt worden sei, mit dem gerichtlichen Vergleich vom 21.01.2008 geendet habe. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 17.04.2008 (Bl. 36 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. seien zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klageantrag zu Ziffer 3. sei, mangels des notwendigen Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 ZPO, unzulässig. Die Unbegründetheit der Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. folge daraus, dass die Kündigung vom 21.12.2007 gemäß §§ 4, 7 und 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG als von Anfang an rechtsunwirksam anzusehen sei, da die Klägerin die dreiwöchige Klagefrist versäumt habe. Die vorliegend am 22.02.2008 erhobene Klage sei nicht fristwahrend gewesen, zumal der Klägerin die streitgegenständliche Kündigung bereits am 24.12.2007 zugegangen sei. Auch unter Berücksichtigung des Verfahrens 2 Ca 12/08 liege keine fristgerechte Klage vor. Der in dem Verfahren 2 Ca 12/08 enthaltene allgemeine Feststellungsantrag könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Kündigung vom 21.12.2007 durch ihn erfasst worden sei. Denn die Klägerin habe diese Kündigung nicht in den Prozess eingeführt. Einem Arbeitnehmer stehe es nicht frei, anstelle der notwendigen Klage nach § 4 KSchG eine solche nach § 256 ZPO zu erheben, da es sich bei § 4 KSchG um die speziellere Vorschrift handele. Unabhängig hiervon sei mit Abschluss des Vergleiches vom 21.01.2008 die Rechtshängigkeit auch des allgemeinen Feststellungsantrages erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom 17.04.2008 (= Bl. 39 ff. d. A.) verwiesen. Die Streitverkündeten, denen diese Entscheidung am 22.04.2008 zugestellt worden ist, sind am 21.05.2008 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten und haben gleichzeitig Berufung "namens der Streitverkündeten" beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Am 16.06.2008 habe die Streitverkündeten (im folgenden: Nebenintervenienten zu 1. und 2.) ihr Rechtsmittel begründet. Des Weiteren hat die Klägerin, der das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern am 23.04.2008 zugestellt worden ist, am 26.05.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 23.06.2008 dieses Rechtsmittel begründet. Die Klägerin macht geltend,

die dreiwöchige Klagefrist sei nicht versäumt, da der im Verfahren 2 Ca 12/08 angekündigte allgemeine Feststellungsantrag sämtliche bis zur letzten mündlichen Verhandlung eintretenden Beendigungstatbestände, einschließlich der jetzt streitgegenständlichen Kündigungen erfasst habe. Da die Erledigungswirkung des gerichtlichen Vergleiches vom 21.01.2008 in dem Verfahren 2 Ca 12/08 nur "ex nunc", also für die Zukunft eingetreten sei, habe es der erneuten Anrufung des Arbeitsgerichtes zur Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist im Gegensatz zum Fall einer Klagerücknahme nicht bedurft. Im Gütetermin vom 21.01.2008 sei die schriftlich ausgesprochene Kündigung auch angesprochen worden. Es fehle an einem Kündigungsgrund sowohl für die fristlose wie für die ordentliche Kündigung; darüber hinaus werde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 23.06.2008 (Bl. 107 ff. d. A.) und 22.07.2008 (Bl. 133 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Nebenintervenienten zu 1. und 2. haben vorgetragen,

durch den so genannten Schleppnetzantrag in dem Verfahren 2 Ca 12/08 sei auch die schriftliche Kündigung vom 21.12.2007 erfasst worden. Der anschließende Rechtsstreit sei lediglich hinsichtlich der mündlichen, nicht jedoch hinsichtlich der schriftlichen Kündigung erledigt worden. Dies führe dazu, dass eine neue Kündigungsschutzklage bezüglich der schriftlichen Kündigung nicht erforderlich gewesen sei. Die neue Kündigungsschutzklage im vorliegenden Rechtsstreit müsse als Fortsetzungsantrag ausgelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Nebenintervenienten zu 1. und 2. wird auf deren Schriftsatz vom 13.06.2008 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin und die Nebenintervenienten zu 1. und 2. beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.04.2008, Az: 2 Ca 259/08 abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch außerordentliche fristlose Kündigung vom 21.12.2007, zugegangen am 24.12.2007, aufgelöst wurde, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch ordentliche Kündigung vom 21.12.007 aufgelöst wurde. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Kündigung vom 21.12.2007 gelte gemäß §§ 7, 4 KSchG als rechtswirksam, da die dreiwöchige Klagefrist nicht gewahrt sei. Die schriftliche Kündigung vom 21.12.2007 sei durch den allgemeinen Feststellungsantrag, der in dem Verfahren 2 Ca 12/08 von der Klägerin angekündigt worden sei, nicht erfasst worden. Sie habe diese Kündigung nicht in das Verfahren eingeführt, zumal sie im Gütetermin vom 21.01.2008 lediglich erklärt habe, dass ihr eine schriftliche Kündigung zugegangen sei. Im Übrigen seien die streitgegenständliche fristlose und ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Recht erfolgt, da die Klägerin Dokumentationspflichten verletzt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 15.07.2008 (Bl. 129 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin hat zwar die Berufungsfrist aus § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit ihrer Berufungsschrift vom 20.05.2008, die am 26.05.2008 beim Berufungsgericht eingegangen ist, nicht gewahrt. Denn die einmonatige Berufungsfrist begann am 23.04.2008 mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung und endete dementsprechend mit Ablauf des 23.05.2008. Nichtsdestotrotz ist von einer fristgerechten Berufung der Klägerin auszugehen, da die Nebenintervenienten zu 1. und 2. bereits am 21.05.2008 gegen das ihnen am 22.04.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts und somit fristgemäß Berufung eingelegt haben. Die von der Klägerin und den auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beitretenden Nebenintervenienten eingelegten Berufungen sind rechtlich als einheitliches Rechtsmittel der klägerischen Partei zu behandeln, so dass die rechtzeitige Einlegung der Berufung durch die Nebenintervenienten zur Fristwahrung ausreichte (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1982 - V ZR 87/81 - = NJW 1982, 2069; Urteil vom 28.03.1985 - 7 ZR 317/84 = NJW 1985, 2480). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenienten ausdrücklich im eigenen Namen ("namens der Streitverkündeten") Berufung eingelegt haben. Rechtlich ist eine eigene, von der unterstützten Partei unabhängige Berufungseinlegung durch einen Streithelfer nicht statthaft. Andererseits ist ein Streithelfer in aller Regel auch nicht befugt, als Vertreter der unterstützten Partei zu handeln. Infolgedessen kann sich ein Rechtsmittel, das ein Streithelfer einlegt, rechtlich ausschließlich wie ein eigenes Rechtsmittel der unterstützten Partei auswirken. Da sich die Nebenintervenienten zu 1. und 2. im vorliegenden Fall ihrer Streithelferfunktion - wie der Hinweis in der Berufungsschrift auf die "Streitverkündeten" zeigt - bewusst waren, liegt es nahe, dass sie keine ausschließlich für sie selbst wirkende Berufung, sondern ein Rechtsmittel mit Wirkung für die unterstützte Klägerin eingelegt haben. Dieses Rechtsmittel ist zulässig. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die zulässige Kündigungsfeststellungsklage, welche die Klägerin sowohl gegen die fristlose als auch die ordentliche ausgesprochene Kündigung vom 21.12.2007 mit der Berufung weiter verfolgt, ist unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde nämlich durch die fristlose Kündigung vom 21.12.2007 rechtswirksam zum 24.12.2007 beendet, da - ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung - festzustellen war, dass die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung nicht rechtzeitig im Sinne von §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 7 des voll umfänglich anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes von der Klägerin geltend gemacht worden war. I. Die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage war nicht fristgerecht. Nach § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, wenn er geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Entsprechendes gilt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für eine außerordentliche Kündigung. Gegen die streitgegenständliche fristlose Kündigung vom 21.12.2007, die der Klägerin am 24.12.2007 zugegangen ist, hat diese im vorliegenden Rechtsstreit am 22.02.2008 Klage eingereicht, mithin unter deutlicher Überschreitung der dreiwöchigen Klagefrist. Diese Klageerhebung war somit nicht geeignet, die Rechtsfolge aus § 13 Abs. 1 Satz 2, 7 KSchG abzuwenden. II. Aber auch der Klageerhebung beim Arbeitsgericht Kaiserslautern vom 03.01.2008 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ca 12/08 konnte zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine fristwahrende Bedeutung mehr beigemessen werden. Die Klägerin hat in dieser Klage nicht entsprechend der punktuellen Streitgegenstandstheorie die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche sowie ordentliche Kündigung vom 21.12.2007 aufgelöst worden ist. Sie hat aber unter Ziffer 2. ihrer Klageanträge einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt. Selbst wenn man im folgenden unterstellt - im einzelnen bedarf dies nicht der Entscheidung -, dass durch diesen allgemeinen Feststellungsantrag eine fristgerechte Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 21.12.2007 erfolgte (vgl. zu den Voraussetzungen LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2007, 8 Ta 122/07, Fotokopie auf Bl. 90 ff. d. A.), so erlosch diese Wirkung durch Abschluss des den Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 2 Ca 12/08 beendenden gerichtlichen Vergleiches vom 21.01.2008. Hier haben die Prozessparteien nämlich vereinbart: "1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine mündliche Kündigung vom 13.12.2007 nicht beendet wurde. 2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt." Dieser Vergleichsinhalt spricht nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände dafür, dass mit dem Vergleich eine vollständige Erledigung der zuvor eingereichten Klageanträge - einschließlich des allgemeinen Feststellungsantrages - eingetreten ist. Denn der Wortlaut des Vergleiches enthält keinerlei Hinweise darauf, dass es sich um einen Teilvergleich handeln soll. Darüber hinaus haben beide Prozessparteien des vorliegenden Rechtsstreites wie auch die Nebenintervenienten ausgeführt, dass in der Güteverhandlung, während derer der gerichtliche Vergleich geschlossen worden ist, die schriftliche Kündigung vom 21.12.2007 "wohl zur Sprache gekommen", "verhandelt", "angesprochen" wurde oder deren Zugang "mitgeteilt" worden ist. Infolgedessen ist der gerichtliche Vergleich vom 21.01.2008 in vollem Bewusststein der Tatsache geschlossen worden, dass noch eine schriftliche Kündigung im Raum steht, deren rechtliche Wirkung nicht mitgeregelt wird. Vielmehr gingen die Parteien, entsprechend der von dem Kammervorsitzenden in der Güteverhandlung geäußerten Rechtsansicht, die nicht unstreitig, aber vertretbar ist, davon aus, dass der allgemeine Feststellungsantrag diese Kündigung nicht erfasst hat. Dementsprechend blieb die Erledigung dieses allgemeinen Feststellungsantrages nicht offen, vielmehr wurde er bei Vergleichsabschluss miterledigt, so dass ein Endvergleich vorliegt. Dass dieser Vergleich - wie von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit hervorgehoben - nur ex nunc - Wirkung hat, mag sein. Dies bedeutete aber für den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, dass eine fristgerechte Geltendmachung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung entsprechend § 4 Satz 1 KSchG durch die Klageerhebung vom 03.01.2008 nicht mehr vorlag. Denn der allgemeine Feststellungsantrag aus der Klageschrift vom 03.01.2008 konnte nach der Erledigung durch den Vergleich am 21.01.2008 keine fristwahrende Wirkung mehr entfalten - mithin auch nicht mehr zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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