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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 365/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 59 Abs. 1
ArbGG § 59 S. 1
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 276 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.04.2007, Az. 6 Ca 103/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung, die Erteilung von Entgeltabrechnungen sowie eines Arbeitszeugnisses und um die Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung.

Der Kläger, der seit März 2004 bei dem Beklagten als Betriebsleiter einer Gaststätte in C-Stadt beschäftigt ist, hat am 18.09.2006 eine Klage beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit folgenden Anträgen eingereicht:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von EURO 6.000,00 für den Monat Januar 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von EURO 6.000,00 für den Monat Februar 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.03.2006 zu zahlen.

3. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von EURO 6.000,00 für den Monat März 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

4. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von EURO 6.000,00 für den Monat April 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.05.2006 zu zahlen.

5. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von EURO 6.000,00 für den Monat Mai 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

6. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von EURO 6.000,00 für den Monat Juni, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

7. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unverzüglich eine ordentliche Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei dem Arbeitsamt auszustellen und auszuhändigen. Des Inhalts, dass der Kläger seit dem Oktober 2004 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von € 6.000,00, mithin € 11.171,80 monatliches Bruttogehalt vom Beklagten bezogen hat.

8. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unverzüglich ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

9. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger alle Gehaltsabrechnungen seit dem Oktober 2004 bis Juni 2006 auszuhändigen, des Inhalts wie unter Klagepunkt 7 beschrieben.

Die Klageschrift ist dem Beklagten, zusammen mit der Ladung zum Gütetermin vom 24.10.2006, am 21.09.2006 durch Einlegen in den Briefkasten von dessen Wohnung zugestellt worden.

Nachdem der Beklagte zu dem Gütetermin vom 24.10.2006 nicht erschienen war, hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am selben Tag auf Antrag des Klägers folgendes Versäumnisurteil verkündet:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Januar 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Februar 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat März 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat April 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Mai 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Juni 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt auszustellen und auszuhändigen.

8. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

9. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Gehaltsabrechnungen betreffend die Monate Oktober 2004 bis Juni 2006 über eine monatliche Nettoentgeltzahlung von 6.000,00 EUR auszuhändigen.

10. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

11. Der Streitwert wird auf 39.100,00 EUR festgesetzt.

Dieses Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 28.10.2006 wiederum durch Einlegen in dessen Wohnungsbriefkasten zugestellt worden.

Am 01.02.2007 hat der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt X., Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; des Weiteren hat Rechtsanwalt X. Akteneinsicht beantragt. Zuvor hatte der Beklagte am 31.01.2007 die Kanzlei von Rechtsanwalt X. aufgesucht und eine Vollmacht "wegen Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag ..." unterzeichnet.

Am 06.02.2007 ist die Gerichtsakte bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingegangen, der diese am 26.02.2007 mit dem Hinweis an das Arbeitsgericht zurückgesandt hat, eine Begründung des Einspruchs und des Wiedereinsetzungsantrages erfolge unverzüglich nach Rücksprache mit dem Mandanten, spätestens zum 15.03.2007.

Mit Schriftsatz vom 29.03.2007, der am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, der Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift wie auch zum Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteiles im Ausland aufgehalten, so dass er an einer Entgegennahme der Schriftstücke und einer fristgerechten Reaktion gehindert gewesen sei. Entsprechende Beweismittel würden derzeit gesichtet und unverzüglich dem Arbeitsgericht in schriftsätzlicher Form zur Kenntnis gegeben.

Mit Urteil vom 19.04.2007 hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - den Einspruch des Beklagten vom 31.01.2007 gegen das Versäumnisurteil vom 24.10.2006 verworfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die einwöchige Einspruchsfrist aus § 59 Abs. 1 ArbGG versäumt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen gewesen, da zumindest eine Glaubhaftmachung der Abwesenheit des Beklagten für die Zeiträume der Zustellungen von Terminsladung und Klageschrift wie auch des Versäumnisurteiles nicht vorliegen würden.

Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung, welche ihm am 10.05.2007 zugestellt worden ist, am 05.06.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.07.2007 sein Rechtsmittel begründet.

Der Beklagte macht geltend,

ihm sei Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist zu gewähren, da er sich vom 17.09.2006 bis einschließlich 31.10.2006 in W-Land aufgehalten habe, um dort Elektromontagearbeiten durchzuführen. Eine entsprechende Bestätigung habe die Einwohnermeldebehörde der Gemeinde V. W-Land erst am 04.04.2007 erteilt; eine beglaubigte Übersetzung aus der serbischen in die deutsche Sprache sei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 07.05.2007 zugegangen, diese werde nunmehr zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristversäumnis vorgelegt (vgl. Bl. 97 d. A.).

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien in der Sache unbegründet, zumal das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung vom 25.08.2005 beendet worden sei und im Übrigen auch nicht die rechtlichen Voraussetzungen für einen Annahmeverzug des Beklagten vorliegend würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.07.2007 (Bl. 87 ff. d. A.) nebst Anlagen und den Schriftsatz vom 20.08.2007 (Bl. 126 ff. d. A.) sowie die Ausführungen während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.08.2007 (vgl. Bl. 137 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des am 19.04.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az.: 6 Ca 103/07 die Klage abzuweisen,

2. im Hinblick auf die geschäftsbedingte Abwesenheit seines Mandanten während der Zeit von Anfang Februar bis Mitte März 2007 und im Zusammenhang mit dessen Unerreichbarkeit für seinen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist könne keinen Erfolg haben, da er sich nicht, ohne irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat in das Ausland habe begeben dürfen. Außerdem sei das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Eigenkündigung des Klägers beendet worden, wie sich aus der schriftlichen Bestätigung des Beklagten vom 28.09.2005 ergebe. Der Beklagte sei auch in Annahmeverzug geraten, nachdem sein Generalbevollmächtigter U. dem Kläger am 25.08.2005 ein Hausverbot erteilt habe, das der Beklagte am 28.09.2005 schriftlich bestätigt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.08.2007 (Bl. 118 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 24.10.2007 zu Recht als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat nämlich die Einspruchsfrist versäumt (1.) und seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind sowohl hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist (2.) als auch der versäumten Wiedereinsetzungsfrist (3.) unbegründet.

1.

Der Beklagte hat die einwöchige Einspruchsfrist des § 59 S. 1 ArbGG versäumt. Diese Frist endete für das am 28.10.2006 zugestellte Versäumnisurteil am Montag, den 06.11.2006. Der Einspruch des Beklagten vom 31.01.2007 erfolgte mithin verspätet.

2.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist ist unbegründet, da der Beklagte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist keinen Antrag gestellt hat, der den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden; diese Frist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Der Wiedereinsetzungsantrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten.

Die Wiedereinsetzungsfrist für den Beklagten begann spätestens am 06.02.2007, da jedenfalls an diesem Tag das Hindernis, welches zu der Fristversäumnis geführt haben konnte, behoben war. Am 06.02.2007 war dem Beklagten - wie die von ihm unterzeichnete Prozessvollmacht vom 31.01.2007 zeigt - bewusst, dass er die Einspruchsfrist versäumt hatte und darüber hinaus waren seinem Prozessbevollmächtigten, aufgrund der am 06.02.2007 bei diesem eingegangenen Gerichtsakte, die konkreten Zeitpunkte der Verkündung und Zustellung des Versäumnisurteiles bekannt. Diese Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Beklagte in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Mithin hätte der Beklagte bis spätestens 20.02.2007 den Wiedereinsetzungsgrund, nämlich seinen Auslandsaufenthalt in W-Land während der Zeit vom 17.09. bis 31.10.2006 vortragen müssen. Die entsprechenden Angaben im Schriftsatz vom 29.03.2007 vermochten die zwischenzeitlich abgelaufene Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr zu wahren.

3.

Der Antrag des Klägers aus der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.08.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Wiedereinsetzungsfrist ist unter Beachtung von § 233 ZPO ebenfalls unbegründet. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Bei der Frist aus § 234 Abs. 1 ZPO handelt es sich zwar nicht um eine Notfrist, jedoch um eine wiedereinsetzungsfähige Frist (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 233 Rz. 6).

Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) vorliegt, ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Hat eine Partei insbesondere in einem fortgeschrittenen Verfahrensabschnitt z. B. mit Zustellungen zu rechnen, so hat sie grundsätzlich ihrem Prozessbevollmächtigten eine Anschrift anzugeben, unter der ihr Zustellungen oder sonstige Mitteilungen bekannt gegeben werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.1988 - IV b ZB 68/88 = NJW 1988, 2672).

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte zwar nicht mit einer Zustellung zu rechnen, war jedoch in einer vergleichbaren Situation. Er musste nämlich damit rechnen, dass er kurzfristig seinem Prozessbevollmächtigten den Grund für die Versäumung der Einspruchsfrist konkret mitteilen musste, damit dieser den Grund in den vorliegenden Rechtsstreit fristgemäß einführen konnte. Der Beklagte wusste nämlich, dass er die Einspruchsfrist versäumt hatte und sein Prozessbevollmächtigter - wie aus der unterzeichneten Prozessvollmacht vom 31.01.2007 ersichtlich ist - ein Wiedereinsetzungsverfahren eingeleitet hatte. Folglich hätte er sicherstellen müssen, dass er nach Eingang der zeitnah übersandten Gerichtsakte seinem Rechtsanwalt für Rückfragen hinsichtlich des konkreten Verhinderungsgrundes zur Verfügung steht. Diesen Anforderungen wurde der Beklagte, der für seinen Anwalt während einer Zeit von nahezu sechs Wochen wegen seines Auslandsaufenthaltes in T-Land (Februar 2007 bis Mitte März 2007) nicht erreichbar war, nicht gerecht. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruht.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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