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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 415/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrVG, KSchG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BetrVG § 75
BetrVG § 77 Abs. 4
BetrVG § 102 Abs. 1
KSchG § 1
BGB § 613 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 415/04

Verkündet am: 15.11.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2004 - 8 Ca 71/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages hat.

Die 1950 geborene Klägerin war seit 1965 bei der Beklagten des Berufungsverfahrens beschäftigt. Zum 01.01.1991 gliederte die Beklagte zu 2) ihre Magnetproduktaktivitäten in die X. GmbH aus und verkaufte diese 1997 an eine koreanische Gruppe, die sie in W. GmbH (W.) umfirmierte.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W. kündigte der Insolvenzverwalter und Beklagte zu 1) im erstinstanzlichen Rechtszug das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die nach Betriebsübergang bei der W. zuletzt als kaufmännische Angestellte der Gehaltsgruppe E 12 beschäftigt war, zunächst mit Schreiben vom 27. Mai 2003. Der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Ludwigshafen 8 Ca 2099/03) wurde wegen nicht hinreichend dargelegter Betriebsratsanhörung mit rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2003 stattgegeben.

Mit Schreiben vom 15.12.2003 wurde anschließend die hier im erstinstanzlichen Rechtszug streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen.

Anlässlich der Gründung der X. GmbH, auf die das klägerische Arbeitsverhältnis überging, schloss die Beklagte zu 2) im erstinstanzlichen Rechtszug mit ihrem Betriebsrat eine Vereinbarung, die in Ziffer 17 folgendes bestimmt:

"Den zum 01.01.91 überwechselnden Mitarbeitern wird, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der X. GmbH aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, eine Rückkehrmöglichkeit zugesagt, soweit freie und adäquate Arbeitsplätze in der A. vorhanden sind."

Zur Begründung ihres Hilfsantrages beruft sich die Klägerin auf diese Zusage und verweist auf intern ausgeschriebene Stellen bei der Beklagten zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 18.12.2003 beendet worden ist,

2. hilfsweise die Beklagte zu 2) zu verurteilen, mit der Klägerin ab dem 01.04.2004 einen unbestimmten Arbeitsvertrag abzuschließen und diese als kaufmännische Angestellte entsprechend der Gehaltsgruppe E 12 Bundesangestelltentarifvertrag der chemischen Industrie einzustellen und zu beschäftigen.

Die Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren hält die Betriebsvereinbarung für nicht mehr anwendbar, da es die X. nicht mehr gebe. Zudem gebe es keine freien und adäquaten Arbeitsplätze für die Klägerin.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 26.04.2004 - 8 Ca 71/04 - die Beklagte zu 2) verurteilt, mit der Klägerin ab dem 01.04.2004 einen Arbeitsvertrag über eine Angestelltentätigkeit der Gehaltsgruppe E 12 des Bundesangestelltentarifvertrages der Chemischen Industrie abzuschließen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 152 bis 157 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 07.05.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens durch am 01.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 05.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 06.07.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 06.08.2004 einschließlich verlängert worden war.

Die Beklagte zu 2) und Beklagte des Berufungsverfahrens wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob es sich bei Ziffer 17 der Ausgliederungsvereinbarung um eine normative Anspruchsgrundlage handele, auf die sich die Klägerin berufen könne. Im Übrigen sei zu beachten, dass dann ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben sei, weil die von der Klausel begünstigten Arbeitnehmer bei zukünftigen Bewerbungen bei der Beklagten gegenüber anderen allein aufgrund ihrer Unternehmensherkunft bevorzugt eingestellt werden würden. Ein sachlicher Bezug zwischen der über 13 Jahre zurückliegenden Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten und dem angestrebten neuen Arbeitsverhältnis bestehe nicht. Die W. GmbH, für die die Klägerin zuletzt tätig gewesen sei, sei auch mit der damaligen X. GmbH rechtlich und wirtschaftlich nicht identisch. Eine X. GmbH gebe es heute unstreitig nicht mehr. Die Klägerin habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass nicht nur in Ludwigshafen, sondern auch in anderen Standorten der W. GmbH keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden habe und daher dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben seien. Auch habe das Arbeitsgericht die Frage, ob der Betriebsrat der W. GmbH ordnungsgemäß angehört worden sei, nicht dahingestellt lassen dürfen. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, allein der zwischenzeitliche Zeitablauf habe die angeblichen Ansprüche der Klägerin aus Ziffer 17 der Ausgliederungsvereinbarung nicht entfallen lassen, sei nicht haltbar. Auch sei die W. GmbH inzwischen längst aus dem Konzernverbund der Beklagten ausgeschieden. Schließlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass freie Arbeitsplätze im Sinne von Ziffer 17 gegeben seien, wenn bei der Beklagten Arbeitsplätze intern ausgeschrieben würden. Wenn Ziffer 17 überhaupt Anspruchsqualität zukommen könne, dann allenfalls im Sinne eines Anspruchs auf Einstellungsvorrang vor sonstigen externen nicht privilegierten gleich geeigneten Bewerbern.

Die Beklagte des Berufungsverfahrens beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2004 - Az.: 8 Ca 71/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, vorliegend sei eine anspruchsbegründende Betriebsvereinbarung gegeben, gegen die auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keinerlei Bedenken bestünden. Die nicht mehr vorhandene Weiterbeschäftigung innerhalb der X. GmbH beziehe sich auch auf die ältere Umfirmierung in W. Während des laufenden Insolvenzverfahrens sei nach der Stilllegung im Standort Ludwigshafen in einem Interessenausgleich auch ausdrücklich die zusätzliche Stilllegung der Standorte München und Willstädt/Ettenheim beschlossen und umgesetzt worden; dies zeige, dass der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin ausschließlich aus betrieblichen Gründen weggefallen sei. Da der Klägerin auch gegenüber dem Vorbringen des damaligen Beklagten zu 1) zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats keine substantiierte Erwiderung möglich gewesen sei, habe sie ursprünglich aus rein prozessualen Gründen vorsorglich vorgebracht das Bestreiten einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nicht aufrechtzuerhalten. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Vorhandenseins freier und adäquater Arbeitsplätze in der A. seien gegeben. Es bestehe auch nicht die am 19.02.2002 mit dem Betriebsrat durch die Beklagte des Berufungsverfahrens getroffene Vereinbarung Personalstandssteuerung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 2), wie ausgesprochen, verlangen kann mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor insoweit auslegungsfähig ist dahin, dass die Beklagte zur Annahme eines entsprechenden Angebotes der Klägerin verpflichtet ist. Einer Klageänderung im Berufungsverfahren bedurfte es folglich nicht.

Die Beklagte des Berufungsverfahrens ist verpflichtet, mit der Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen bzw. ein entsprechendes Angebot der Klägerin anzunehmen, da aufgrund betriebsbedingter fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der W. die Voraussetzungen der Rückkehrzusage aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1990 erfüllt sind.

Die Kündigung des Beklagten zu 1) in dem erstinstanzlichen Verfahren, des Insolvenzverwalters, beendete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2004, da sie weder nach § 102 Abs. 1 BetrVG (insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 154 d. A. Bezug genommen), noch nach § 1 KSchG unwirksam ist, weil die Klägerin insoweit das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse schriftsätzlich im erstinstanzlichen Verfahren zugestanden hat.

Von daher ist der gegen die Beklagte des Berufungsverfahrens gerichtete Hilfsantrag im erstinstanzlichen Verfahren überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages bzw. auf Zustimmung der Beklagten zu einem entsprechenden Angebot.

Dieser Anspruch ergibt sich, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, aus Ziffer 17 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1990.

Diese Zusage enthält keine zeitliche Befristung und auch den vorangehenden Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass die Betriebsvereinbarung mit einem ausdrücklich genannten Datum oder durch eine inhaltlich abgrenzbare Zweckerreichung gegenstandslos werden, entfallen sollte. Eine Kündigung der Betriebsvereinbarung ist unstreitig nicht erfolgt und allein der Zeitablauf vermag Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nicht entfallen zu lassen.

Der zum 01.01.1997 erfolgte Verkauf der X. an eine südkoreanische Gruppe berührt den Fortbestand der Betriebsvereinbarung nicht, da es sich dabei um einen bloßen Betriebsinhaberwechsel handele. Nichts anderes gilt für die Umfirmierung in W. Der Betriebsvereinbarung ist auch nicht zu entnehmen, dass sie nur so lange gelten sollte, wie die Beklagte des Berufungsverfahrens Muttergesellschaft der X. bliebe. Auch Sinn und Zweck der Rückkehrzusage spricht, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, gegen eine solche Auslegung, da die Beklagte des Berufungsverfahrens es ansonsten zu jeder Zeit in der Hand gehabt hätte, sich ihren Verpflichtungen aus der Betriebsvereinbarung durch Verkauf ihrer Tochtergesellschaft zu entziehen, wobei gerade ein solcher Verkauf die Bedeutung einer Rückkehrzusage deutlich erhöht.

Weitere Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art nach dem 01.01.1997, die den Fortbestand der Betriebsvereinbarung berühren könnten, sind nicht gegeben. Für das Eintreten derartiger Beendigungstatbestände nach dem 01.01.1997 wäre die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig gewesen, da sie zu einer rechtsvernichtenden Einwendung führen würden. Es reicht daher nicht aus, wenn die Beklagte zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich die fortbestehende Identität mit Nichtwissen bestreitet.

Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin war bei der W. aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich. Substantiierte Tatsachen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Im Übrigen ist die Klägerin unstreitig seit Mai 2003, also 10 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist und Beginn des Zeitraumes, ab welchem sie den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages begehrt, freigestellt gewesen. Aus welchen anderen, wenn nicht betrieblichen Gründen dies geschehen sein soll, ist mit dem Arbeitsgericht nicht erkennbar.

Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass offen bleiben kann, ob der Betriebsrat der Gemeinschuldnerin zur Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde, was die Beklagte des Berufungsverfahrens zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat, weil dies verneinendenfalls nur zur formellen Unwirksamkeit der Kündigung führen, nicht aber die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen in Frage stellen würde, die allein, so auch die Auffassung der Kammer, Tatbestandsvoraussetzung des Rückkehranspruchs ist.

Dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages steht schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten des Berufungsverfahrens auch nicht das beklagtenseits geltend gemachte Fehlen freier Arbeitsplätze entgegen. Es reicht nämlich insoweit aus, wenn Stellen bei der Beklagten des Berufungsverfahrens intern ausgeschrieben werden. Auch diese Stellen sind im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht besetzt und damit frei im Sinne der Betriebsvereinbarung. Die mit dem Betriebsrat vereinbarten Leitlinien der Beklagten des Berufungsverfahrens zur Personalbeschaffung, die externe Einstellungen nur unter besonderen Voraussetzungen zulassen, können den sich aus einer mit dem selben Betriebsrat geschlossenen förmlichen Betriebsvereinbarung und damit höherrangigem Recht resultierenden Anspruch der Klägerin nicht abbedingen.

Angesichts der Vielzahl ausgeschriebener Stellen für kaufmännische Angestellte mit einer möglichen Eingruppierung in E 12 (s. die Anlagen der Klägerin zum Schriftsatz vom 18.03. sowie die im Termin übergebene Information vom April 2004 Seite 13) greift auch der Einwand der Beklagten des Berufungsverfahrens nicht ein, über keine adäquaten Stellen im Sinne der Betriebsvereinbarung zu verfügen. Da die Klägerin keine bestimmte Stelle beansprucht und auch nicht beanspruchen könnte, ist es auch nicht erforderlich, die einzelnen Stellen im Hinblick auf die Eignung der Klägerin näher zu prüfen.

Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren in Abrede stellt, dass Ziffer 17 der Ausgliederungsvereinbarung eine Anspruchsgrundlage zugunsten der Klägerin darstelle, folgt die Kammer dem nicht. Warum es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung handeln soll, nach deren Maßgabe der Klägerin gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG ein einklagbarer Anspruch zusteht, ist nicht erkennbar. Weder dem Wortlaut der Regelung in der Ausgliederungsvereinbarung, noch Sinn und Zweck der Regelung lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es sich lediglich um eine Absichtserklärung gehandelt haben soll. Vielmehr war das nach Auffassung der Kammer erkennbare Ziel der Regelung, unter anderem auch mit Ziffer 17 eine gewisse Sicherheit für die betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten, um weitgehend Widersprüche gemäß § 613 a BGB zu vermeiden. Die gegen diese Regelung im Übrigen von der Beklagten erhobenen Bedenken teilt die Kammer nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum ein Verstoß gegen § 75 BetrVG gegeben sein könnte. Soweit die Beklagte im Übrigen bezweifelt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Ziffer 17 vorliegend gegeben seien, teilt die Kammer diese Bedenken gleichfalls nicht. Die Beklagte trägt insoweit keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachen vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Von daher ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass auch die tatsächlichen Voraussetzungen von Ziffer 17 vorliegend gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 156, 157 d. A.) Bezug genommen.

Ebensowenig vermag die Kammer die Auffassung der Beklagten zu teilen, allein der zwischenzeitliche Zeitablauf habe einen angeblichen Anspruch der Klägerin entfallen lassen. Anhaltspunkte für eine Zeit- oder Zweckbefristung der Regelung in Ziffer 17 lassen sich mit allen Methoden zur Auslegung von Normen dieser Regelung nicht entnehmen. Im Eingangstext wird lediglich der Anlass der nachfolgenden Regelungen beschrieben, nämlich die Übernahme des Magnetbandgeschäftes zum 01.01.1991. Auch in Ziffer 17 sind, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, keinerlei Anhaltspunkte für eine Zeit- oder Zweckbefristung gegeben. Gleiches gilt für den Vorbehalt der Beklagten, etwas anderes müsse zumindest gelten, weil die W. GmbH inzwischen längst aus dem Konzernbund der Beklagten ausgeschieden sei. Auch ein dahingehender Vorbehalt ist nicht ersichtlich. Desweiteren enthält Ziffer 17 auch keinen Vorbehalt dahin, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vorbehaltlich einer nicht wahrenden Kollission mit der Vereinbarung Personalstandssteuerung vom 19.09.2002 bestehen könnte. Es mag sein, dass die Beklagte insoweit ihre internen Leitlinien zur Personalbeschaffung aktualisiert hat. Da die Vereinbarung 1991 naturgemäß auf die spätere Regelung keinen Bezug nehmen konnte, andererseits die Regelung aus dem Jahre 2002 auch keinen Bezug auf die Regelung aus dem Jahre 1991 nimmt, käme eine Beseitigung von Ziffer 17 als Anspruchsgrundlage zwar durch die sogenannteZeitkollissionsregelung in Betracht. Danach ersetzt die spätere Norm die frühere. Der Regelung 2002 lassen sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Regelung bezogen auf die von der Vereinbarung 1991 getroffenen Mitarbeiter überhaupt getroffen werden sollte.

Schließlich teilt die Kammer, wie dargestellt, nicht die Auffassung der Beklagten, dass Antrag und Tenor nicht hinreichend bestimmt sind, um einer Zwangsvollstreckung zugänglich zu sein, weil sie auslegungsfähig sind. Auch ist die Tätigkeit der Klägerin durch Angabe einer Vergütungsgruppe ausreichend beschrieben, weil es damit der Beklagten freisteht, im Rahmen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ihr Direktionsrecht auszuüben und der Klägerin einen entsprechenden funktionsfähigen Arbeitsplatz zuzuweisen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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