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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 5/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 280
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 619 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 5/04

Verkündet am: 03.05.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.08.2003 - 6 Ca 390/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Zahlungsansprüche gegen den Beklagten, oder aber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zusteht.

Der Kläger war bei dem Beklagten, der eine Spedition in A-Stadt betreibt, seit dem 01.09.2002 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.300, EUR beschäftigt.

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.09.2002, dem Kläger am 21.09.2002 zugegangen, fristlos gekündigt. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Durch Urteil vom 24.01.2003 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 09.09.2002, nicht zum 21.09.2002 sein Ende gefunden, sondern bis zum 05.10.2002 fortbestanden hat.

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.07.2003 - 7 Sa 667/03 - zurückgewiesen worden.

Der Beklagte hat dem Kläger den Lohn lediglich bis zum 08.09.2002 gezahlt (vgl. die Abrechnung Bl. 8 d.A.).

Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung des Lohnes für die Zeit vom 09.09.2002 bis zum 05.10.2002 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 2.070, EUR brutto.

Der Kläger hat vorgetragen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 05.10.2002 beendet worden sei und der Beklagte sich in Annahmeverzug befunden habe, sei er verpflichtet, ihm den Lohn bis zum 05.10.2002 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.070, EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.785,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2002 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe für die Zeit ab dem 22.09.2002 keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Lohn, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung zu diesem Zeitpunkt beendet worden sei.

Die Widerklage sei begründet, weil der Kläger dadurch, dass er die Zugmaschine überladen habe, ein Loch in den Anhänger des LKW`s gerissen habe.

Bevor der Kläger am 03.09.2003 nach Spanien gefahren sei, um dort Rohgussteile abzuholen, sei ihm ausdrücklich gesagt worden, dass die Zugmaschine mit maximal 7 Tonnen und der Hänger mit maximal 18 Tonnen beladen werden dürften. Der Kläger habe die Zugmaschine aber mit 12 Tonnen beladen lassen. Dadurch habe die Zugmaschine hinten herunter gehangen und mit der hinteren Oberkante die Vorderwand des Anhängercontainers berührt und dort ein Loch in das Blech gerissen. Vor der fraglichen Fahrt sei der Anhänger lediglich leicht verkratzt gewesen.

Die Reparatur koste entsprechend einem Angebot der Fa. X. GmbH, vom 24.10.2002 (vgl. Bl. 3 d. A. 6 Ca 393/03) ohne Mehrwertsteuer 2.785,50 EUR. Ein Abzug alt für neu sei nicht vorzunehmen, da der Beklagte durch die Reparatur keinen geldwerten Vorteil habe.

Da der Kläger durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 31.10.2002 unter Fristsetzung von 14 Tagen zum Ausgleich des Schadens aufgefordert worden sei, befinde er sich seit dem 15.11.2002 in Verzug und habe ab diesem Zeitpunkt Zinsen zu zahlen.

Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er habe keine konkreten Anweisungen für das Beladen des LKW's erhalten. Es sei ihm lediglich gesagt worden, er solle den Wagen bei der Firma W./Spanien abstellen und dort würde der Wagen beladen. Dort wisse man, wie viel auf den Wagen komme. Denn der Beklagte fahre jede Woche regelmäßig nach Spanien, um dort Rohgussteile abzuholen. Vom Beklagten sei ihm lediglich gesagt worden, er solle darauf achten, dass er nach dem Beladen ggf. den Luftdruck hinten anheben müsse, um eine Berührung der Rückseite des Motorwagens mit der Anhängervorderwand zu vermeiden. Dies sei ihm aber ohnedies bekannt gewesen. Es könne keine Rede davon sein, dass infolge einer Überladung die Zugmaschine ein Loch in den Hänger gerissen habe. Dieses Loch habe sich zudem schon vor seiner Arbeitsaufnahme bei dem Beklagten in dem Hänger befunden. Er selbst habe den Beklagten darauf hingewiesen, der erwidert habe, das stamme von dem vorherigen Fahrer. Auch sei die Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Schadens zu bestreiten.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 6 Ca 390/03 - hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. A. in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2003; hinsichtlich des Ergebnisses deren Vernehmung wird auf Blatt 38 bis 40 der Akte (Sitzungsniederschrift vom 23.05.003 Bezug genommen; es hat desweiteren aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.05.2003 hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 40, 41 der Akte (Sitzungsniederschrift vom 23.05.2003) Bezug genommen wird, desweiteren Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf Blatt 56 bis 58 der Akte (Sitzungsniederschrift vom 08.08.2003) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 08.08.2003 - 6 Ca 390/03 - den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.070,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2002 zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 63 bis 72 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 08.12.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 02.01.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 03.02.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges seien nicht gegeben, zumindest fehle hinreichender Sachvortrag des Klägers dazu. Auch habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 996,97 € aufgerechnet worden sei. Dieser Schadensersatzanspruch des Beklagten sei zudem gegeben. Unklarheiten über den Umfang des Vorschadens gingen zu Lasten des Klägers.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.08.2003 mit dem Aktenzeichen 6 Ca 390/03 aufzuheben, die Klage des Klägers abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, 1.790,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.11.2002 an den Beklagten zu zahlen, hilfsweise für den Fall, dass die Aufrechnung des Klägers nicht durchgreifen sollte, 2.787,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.11.2002 an den Beklagten zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass der Annahmeverzug schon deshalb gegeben sei, weil der Beklagte eine unwirksame fristlose Kündigung erklärt habe. Der Schadensersatzanspruch des Beklagten sei ersichtlich nicht gegeben. Folglich komme auch eine Teilaufrechnung gegen den geltend gemachten Annahmeverzugsanspruch nicht in Betracht. Dem Kläger sei an dem entstandenen Schaden kein Verschulden anzulasten. Er habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, so dass eine Haftung nicht in Betracht komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung des Beklagten verlangen kann, ihm 2.070,00 € brutto nebst Zinsen verlangen kann; demgegenüber ist die Widerklage unbegründet und folglich, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, abzuweisen.

Die Klage des Klägers ist begründet, die Widerklage des Beklagten unbegründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Lohn für die Zeit vom 09.09. bis zum 05.10.2002 in rechnerisch unstreitiger Höhe in Höhe von 2.070,00 € brutto zu zahlen. Diese Verpflichtung folgt aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§§ 611, 615 in Verbindung mit §§ 293 ff. BGB). Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

Denn der Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 09.09.2002, dem Kläger zugegangen am 21.09.2002, fristlos gekündigt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.07.2003 - 7 Sa 667/03 - ist festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht beendet worden ist, sondern bis zum 05.10.2002 fortbestanden hat. Da der Beklagte den Kläger schon vor Ausspruch dieser Kündigung nach Hause geschickt hatte, mit Hinweis darauf, ihm werde ordentlich gekündigt, befand sich der Beklagte in Annahmeverzug. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach einer unwirksamen fristlosen bzw. fristgerechten Kündigung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist keines ausdrücklichen Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf.

Die Höhe des geltend gemachten Lohnanspruches ist vom Beklagten nicht bestritten worden. Sie entspricht im Übrigen der vom Beklagten für die Zeit vom 01. bis 08.09.2002 selbst erstellten Abrechnung (vgl. Bl. 8 d. A.).

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. § 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet.

Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Insbesondere ist im Hinblick auf die unstreitig rechtsunwirksame außerordentliche Kündigung nicht ersichtlich, inwieweit sich der Beklagte nicht in Annahmeverzug hätte befunden haben können. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen, substantiierte Tatsachen hat der Beklagte insoweit nicht vorgetragen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

Die Widerklage des Beklagten ist demgegenüber unbegründet.

Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.785,50 €; folglich ist auch eine teilweise Aufrechnung gegenüber dem Annahmeverzugsanspruch des Klägers nicht wirksam und vermindert diesen nicht.

Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 280 BGB in Betracht. Dabei ist § 619 a BGB zu beachten, wonach abweichend von § 280 Abs. 1 BGB der Arbeitnehmer Schadensersatz nur dann zu leisten hat, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Ob der Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hängt davon ab, ob er den Schaden dadurch verursacht hat, dass er schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Es ist Sache des Arbeitgebers, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, dem Arbeitnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar feststeht, dass der Kläger objektiv seine Pflichten als Kraftfahrer verletzt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 69 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht ist aber ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass dies allein noch nicht genügt, um ein Schadensersatzanspruch zu bejahen. Denn es fehlt an den weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Kausalität zwischen Vertragsverletzung und entstandenem Schaden, dem Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Klägers sowie dem Nachweis der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

Vorliegend ist schon nicht erwiesen, dass das Loch in den Anhängercontainer dadurch gerissen worden ist, dass die Zugmaschine überladen war. Der Zeuge V. hat insoweit ausgesagt, zwischen Hänger und Motorwagen sei "noch Luft" gewesen. Bei normalem Fahren könne auch bei Überladung nichts passieren. Da der Arbeitgeber bei einem von ihm geltend gemachten Schaden die volle Darlegungspflicht und im Streitfall die Beweislast trägt, hätte der Beklagte darlegen müssen, in Folge welchen Fahrfehlers der Schaden am Hänger entstanden sein soll. Insoweit fehlt, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, es aber an jeglichem Tatsachenvortrag.

Gleiches gilt für die Frage des Verschuldens. Auch für das Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Der Kläger hat vorliegend allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, so dass der Beklagte einen eventuell eingetretenen Schaden alleine tragen muss. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, der Beklagte fahre jede Woche nach Spanien, um dort bei der Firma W. Rohgussteile abzuholen. Der LKW werde per Gabelstapler von den bei der Firma W. beschäftigten Arbeitnehmern beladen. Bei dieser Sachlage musste, konnte und durfte der Kläger davon ausgehen, dass der LKW ordnungsgemäß beladen wird. Da dies jede Woche geschieht, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die insoweit kundigen Arbeitnehmer der Firma W. in Spanien den LKW falsch beladen. Der Kläger hatte zudem seinerseits wohl auch keine Kontrollmöglichkeit, um das Gewicht der Zugmaschine und des Anhängers in Spanien festzustellen.

Hinzu kommt vorliegend, dass ein Schadensersatzanspruch des Beklagten auch deshalb schließlich zu verneinen ist, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Beklagte durch die behauptete Vertragsverletzung des Klägers überhaupt einen Schaden erlitten hat und auf welche Höhe sich ein solcher Schaden beläuft.

Nach Aussage des Zeugen V. war der Hänger bereits vorgeschädigt. Der Zeuge hat ausdrücklich bekundet, dass an dem Hänger "schon etwas mehr als der Lack" ab gewesen ist. Die Behauptung des Beklagten, vor der Spanienfahrt habe sich an dem Hänger lediglich ein Kratzer befunden, ist folglich widerlegt. Der Zeuge V. konnte zwar nicht bestätigen, dass sich bereits ein Loch in dem Hänger befunden hatte, er hat aber ausgesagt, der Hänger sei bereits an dieser Stelle eingedrückt gewesen. Desweiteren hat der Zeuge bekundet, er hätte den Schaden in der Weise "repariert", dass er ein Blech über das Loch gemacht hätte. Dies wäre ungefähr eine Stunde Arbeit gewesen. Im Hinblick darauf, dass der Hänger vorher schon erheblich beschädigt war, der Schaden ohne weiteres in der Form hätte geregelt werden können, dass der Beklagte selbst ein Blech über dem Loch hätte anbringen lassen können, teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts ausdrücklich, dass sich der Kostenvoranschlag der Firma X. als völlig überzogen darstellt und offensichtlich nur dazu diente, dem Kläger die berechtigte Forderung auf Zahlung seines Lohns zu verweigern.

Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es erschöpft sich (insbesondere im Hinblick auf die Berufungsbegründung vom 02.02.2004, Bl. 85, 86 d. A.) darin zum Ausdruck zu bringen, dass die ausführlich begründete Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend gehalten wird. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen werden aber nicht vorgetragen, so dass weitere Ausführungen auch nicht veranlasst sind, nachdem die Kammer die Ausführungen des Arbeitsgerichts in vollem Umfang teilt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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