Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 530/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 614 S. 2
BGB § 623 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.06.2007 Az.: 2 Ca 2992/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um die Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung.

Der am 16.01.1964 geborene, geschiedene Kläger, der eine unterhaltsberechtigte Tochter hat, ist seit dem 01.04.2004 bei dem Beklagten, für den in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, als Kraftfahrer und Monteur gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 3.300,00 EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 25.07.2006 (vgl. Bl.70 d. A.) erhielt der Kläger eine Abmahnung, die wie folgt unterzeichnet war:

"A.

i. A. X.

A."

Die Bezeichnung "i. A. X." wurde dabei handschriftlich ausgeführt.

Am Morgen des 29.11.2006 (Mittwoch) startete der Kläger mit einer Sattelzugmaschine, um einen Auflieger mit Ladung für den Beklagten von A-Stadt nach W-Stadt zu transportieren - für die einfache Fahrtstrecke waren hierbei acht Stunden erforderlich. Der Beklagte informierte den Kläger am Nachmittag des 29.11.2006 telefonisch darüber, dass dieser in der gleichen Woche noch zweimal nach W-Stadt fahren solle. Der weitere Verlauf des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

Nach seiner Rückkehr von W-Stadt stellte der Kläger den Sattelauflieger am 30.11.2006, gegen drei Uhr auf dem Betriebsgelände des Beklagten ab. Während der nachfolgenden Zeit ist er nicht mehr zur Arbeit erschienen.

Am 12.12.2006 entnahm der Kläger seinem Hausbriefkasten ein Schreiben vom 05.12.2006 (vgl. Bl. 13 d. A.), in welchem eine fristlose Kündigung erklärt wurde und das ebenso unterzeichnet war wie die schriftliche Abmahnung vom 25.07.2006.

Der Beklagte rechnete am 09.12.2006 das Arbeitsentgelt des Klägers für den Monat November 2006 ab (vgl. Bl. 37 d. A.) und behielt von dem Nettobetrag unter anderem 434,42 EUR ein.

Mit seiner am 20.12.2006 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 05.12.2006 und später klageerweiternd die Nachzahlung der für November 2006 einbehaltenen Nettovergütung in Höhe von 434,42 EUR verlangt.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz (dort Seite 3 - 5 = Bl. 122 - 124 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 05.12.2006 nicht aufgelöst worden ist,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2006 € 434,42 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 22.06.2007 (Bl. 120 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 05.12.2006 nicht aufgelöst worden ist; des Weiteren hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2006 434,42 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Beschäftigungsverhältnis sei weder durch die fristlose Kündigung vom 15.12.2006 noch durch eine ordentliche Kündigung, welche nach Umdeutung der fristlosen Kündigung möglich wäre, beendet worden, da es an einem Kündigungsgrund fehle. Insbesondere habe sich der Kläger nicht einer beharrlichen Arbeitsverweigerung schuldig gemacht. Soweit der Beklagte behaupte, der Kläger habe in dem Telefonat vom 29.11.2006 erklärt, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen, habe er hierfür keinen Beweis angeboten. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, in der 48. Kalenderwoche des Jahres 2006 noch zweimal nach W-Stadt zu fahren, da er hierdurch gegen die gesetzlichen Ruhezeiten verstoßen hätte. Das Fernbleiben von der Arbeit nach dem 30.11.2006 habe der Kläger damit erklärt, dass ihm zuvor die Aufträge per SMS oder telefonisch mitgeteilt worden seien und in dieser Form ihm nach dem 30.11.2006 vom Beklagten keine Arbeit mehr zugewiesen worden sei. Diesem Sachvortrag sei der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus habe der Beklagte den Kläger vor Ausspruch der Kündigung auch nicht wegen des behaupteten unentschuldigten Fehlens ab dem 30.11.2006 abgemahnt. Die Abmahnung vom 25.07.2006 sei nicht als rechtswirksam zu behandeln, nachdem der Kläger unwidersprochen ausgeführt habe, er habe am 24. und 25.07.2006 nicht unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt, sondern bewilligten Erholungsurlaub gehabt.

Für den Monat November 2006 habe der Kläger einen Anspruch auf restliche Arbeitsvergütung für die geleistete Arbeit in Höhe von 434,42 EUR netto, da der diesbezügliche Lohnabzug des Beklagten nicht berechtigt sei. Zur Begründung einer Forderung des Beklagten an den Kläger in dieser Höhe habe der Beklagte als darlegungspflichtige Partei nicht substantiiert dargetan, wann und in welcher Weise dem Kläger eine Weisung dahingehend erteilt worden sei, in V-Land ein Hotelzimmer zu räumen und ein anderes zu beziehen. Mithin sei auch kein pflichtwidriges Fehlverhalten des Klägers in diesem Zusammenhang zu erkennen. Darüber hinaus habe der Beklagte auch die Höhe des Schadens nicht substantiiert dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 22.06.2007 (Bl. 124 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 30.07.2007 zugestellt worden ist, hat am 07.08.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 30.10.2007 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 30.10.2007 verlängert worden war.

Der Beklagte macht geltend,

entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die streitgegenständliche fristlose Kündigung wegen einer Arbeitsverweigerung des Klägers berechtigt gewesen. Der Beklagte sei auch nicht beweisfällig geblieben für die Arbeitsverweigerung, vielmehr ergebe diese sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. Denn es sei nicht streitig, dass der Kläger vom Beklagten die Anweisung erhalten habe, nach W-Stadt zu fahren und anschließend dieser Weisung nicht nachgekommen sei. Des Weiteren habe das Arbeitsgericht auch nicht mehr erläutert, inwiefern die Lenkzeiten bei Durchführung der zwei weiteren Fahrten nach W-Stadt überschritten worden wären. Zumindest habe der Kläger nicht von einem Zurückbehaltungsrecht in diesem Zusammenhang Gebrauch gemacht.

Unabhängig hiervon sei der Kläger auch als Lagerarbeiter bei dem Beklagten beschäftigt worden und hätte die Arbeit dort ohne weiteres im Anschluss an die Fahrt nach W-Stadt durchführen können. Zumindest aber hätte er noch eine Fahrt nach W-Stadt und zurück im Anschluss an die bereits abgeleisteten 33 Arbeitsstunden, ohne Verstoß gegen gesetzliche Lenkzeiten durchgeführt werden können. Im Übrigen habe der Kläger nie Arbeitsanweisungen per SMS erhalten, so dass er auch nicht habe erwarten dürfen, nach dem 30.11.2006 auf diese Weise zu Arbeit aufgefordert zu werden. Arbeitsaufträge seien vom Beklagten entweder persönlich oder durch Herrn U. vorgegeben worden.

Die schriftliche Abmahnung vom 25.07.2006 sei zu Recht wegen unentschuldigten Fernbleibens des Klägers von der Arbeit ergangen, da diesem am 24. und 25.07.2006 kein Urlaub bewilligt gewesen sei.

Wegen des Lohneinbehaltes für den Monat November 2006 sei bereits erstinstanzlich vorgetragen gewesen, dass die Mehrkosten tatsächlich entstanden seien, weil der Kläger sich geweigert habe, die ihm erteilte Weisung, das Hotelzimmer zu wechseln, zu befolgen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30.10.2007 (Bl. 162 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

die streitgegenständliche Kündigungserklärung sei nicht formwirksam erfolgt, da sie von Frau X. mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet worden sei. Hierdurch werde nicht eine Vertretung des Beklagten zum Ausdruck gebracht, sondern eine fremde Erklärung wiedergegeben, so dass es an der Schriftform mangele.

Des Weiteren habe der Kläger am 30.11.2006 die Arbeit auf Weisung des Beklagten eingestellt. Während des Telefongespräches vom 29.11.2006 habe er, der Kläger erklärt, dass er die zweite Fahrt nach W-Stadt nicht durchführen könne, da er ansonsten samstags nicht zu Hause sei. Daraufhin sei der Beklagte ausgerastet und habe ihn angewiesen, den LKW in A-Stadt auf dem Betriebsgelände abzustellen; ein weiterer Fahrauftrag sei nicht erteilt worden.

Im Übrigen wäre bei Erledigung der Fahraufträge für die streitgegenständliche Woche eine Lenkzeitüberschreitung eingetreten. Zur Durchführung von Lagerarbeiten sei er von dem Beklagten nicht angewiesen worden. Da er am 30.11.2006 nach Beendigung der Rückfahrt von W-Stadt bereits insgesamt 37,5 Arbeitsstunden abgeleistet gehabt habe, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, durch Ableistungen von Überstunden zwei weitere Fahrten nach W-Stadt und zurück durchzuführen.

Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für den Monat November 2006 sei zu Recht erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 04.12.2007 (Bl. 87 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Kündigungserklärung des Beklagten vom 05.12.2006 beendete das Beschäftigungsverhältnis weder fristlos noch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (A.). Der Beklagte schuldet dem Kläger für den Monat November 2006 restliches Arbeitsentgelt in Höhe von 434,42 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 (B.).

A.

Die Kündigungserklärung vom 05.12.2006 erlangte keine Rechtswirksamkeit, da sie die rechtlichen Voraussetzungen des § 623 S. 1 BGB nicht erfüllt. Demnach bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterzeichnung oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Kündigungsschreiben weder eigenhändig noch mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Vielmehr hat seine Mitarbeiterin, Frau X. mit "i. A. X." unterzeichnet.

Diese Unterzeichnung wäre dann ausreichend, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten Frau X. als Vertreterin des Beklagten gehandelt hätte. Hierzu hätte gehört, dass die Kündigungserklärung im Namen des Vertretenen (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB) abgegeben wird. Ein Vertreterhandeln ist aber nicht erkennbar.

Vielmehr hat Frau Hilger nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit dem Zusatz "i. V." unterzeichnet, sondern mit dem Zusatz "i. A.". Hierdurch wurde ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen. Bei einem solchen Verhältnis handelt der Auftragnehmer nicht im eigenen, sondern im fremden Namen. Dies führt aber dazu, dass ein gesetzliches Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber zu beachten ist, von vornherein nicht erfüllt werden kann. Denn der Beauftragte handelt im fremden Namen und unterzeichnet mit seinem eigenen Namen. Ist also der Auftraggeber der Erklärungsberechtigte, fehlt es bei Unterzeichnung durch den Auftragnehmer immer an der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten. Diese Ausgangssituation und ihre rechtliche Beurteilung ist mit jenen Fällen vergleichbar, in denen ein Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i. A." eine Rechtsmittelschrift unterzeichnet und hiermit für einen Anwaltskollegen das Rechtsmittel einlegen will. Auch in diesen Fällen ist anerkannt (vgl. BGH, Beschluss v. 05.11.1987 - V ZR 139/87), dass die Rechtsmittelerklärung mit dem Zusatz "i. A." der auch in diesem Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht genügt.

Dafür dass im vorliegenden Einzelfall, trotz des ausdrücklichen Zusatzes "i. A.", die Kündigungserklärung in Vertretung des Beklagten abgegeben wurde, fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Als ein solcher Anhaltspunkt wäre zwar erwägenswert, dass im Geschäftsverkehr ein Vertretungsverhältnis oft nicht konsequent von einem Auftragsverhältnis unterschieden wird. Dies rechtfertigt es aber nicht, im Streitfall auf diese Differenzierung zu verzichten. Vielmehr müssen weitere konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sein, die für einen objektiven Erklärungsempfänger, der an der Stelle des tatsächlichen Erklärungsempfängers steht, erkennbar machen, dass die Erklärung eines Vertreters vorliegt.

Auch solche weitere Anhaltspunkte fehlen hier aber. Vielmehr hat Frau X. ihre eigenhändige Unterschrift zwischen die maschinenschriftlichen Bezeichnung "A." und " A." gesetzt. Diese maschinenschriftlichen Signaturen erwecken für einen objektiven Erklärungsempfänger den Eindruck, dass eigentlich eine Unterzeichnung durch Herrn A. persönlich vorgesehen war. Wenn hierauf aber letztendlich verzichtet wurde, hätte klargestellt werden müssen, dass tatsächlich ein Vertreter des Herrn A. unterzeichnet. Dies kommt bei der vorliegenden Unterschrift durch Frau X. aber in keiner Weise zum Ausdruck.

Auch die sonstigen Umstände hätten für einen objektiven Erklärungsempfänger, der anstelle des Klägers die Kündigungserklärung entgegennimmt, nicht den Rückschluss zugelassen, dass Frau X. als Vertreterin tätig wird. Soweit der Beklagte hierzu erstinstanzlich ausgeführt hat, Frau X. sei bei ihm für den Personalbereich zuständig, hat der Kläger dem entgegengehalten, davon habe er keine Kenntnis gehabt. Der Beklagte hat aber nicht vorgetragen, wie der Kläger hiervon tatsächlich Kenntnis erlangt haben soll. Allein der Hinweis auf drei schriftliche Arbeitsverträge, welche Frau X. für den Beklagten mit drei anderen Arbeitnehmern unterzeichnet hat, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn es bleibt unklar, inwiefern der Kläger Kenntnis von der Person desjenigen erlangt haben soll, der für den Arbeitgeber diese dem Kläger fremden Arbeitsverträge unterzeichnet hat.

Die schriftliche Abmahnung vom 25.07.2006, welche dem Kläger unstreitig zugegangen ist, enthielt keinerlei Hinweis auf ein Vertreterhandeln durch Frau X.. Vielmehr ist diese Abmahnungserklärung maschinenschriftlich und eigenhändig durch Frau X. auf die gleiche Weise unterzeichnet wie die Kündigungserklärung. Auch hier spricht also der Zusatz "i. A." deutlich gegen ein Vertretungsverhältnis.

Nach alledem scheitert die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung bereits an dem Erfordernis der gesetzlichen Schriftform. Ob für die Kündigung ein hinreichender gesetzlicher Grund gegeben war, kann nach alledem dahingestellt bleiben.

B.

Dem Kläger steht des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung für den Monat November 2006 in Höhe von 434,42 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu.

Entsprechend der Lohnabrechnung für den Monat November 2006 hatte der Kläger für die von ihm während dieses Monats geleistete Arbeit einen Entgeltanspruch in Höhe von 2.056,64 EUR netto erworben. Die Beklagte hat diesen Nettolohnanspruch zu Unrecht um 434,42 EUR netto gekürzt, da ihr kein Schadenersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB zustand, mit welchem sie eine Aufrechnung wirksam hätte erklären können. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Kläger habe einen finanziellen Mehraufwand in Höhe von 434,42 EUR bei einer Hotelunterbringung in T-Stadt verursacht. Der Kläger sei nämlich angewiesen worden, während eines Aufenthaltes in T-Stadt das Hotelzimmer zu wechseln und habe diese Weisung nicht befolgt.

Nachdem der Kläger bestritten hatte, dass eine entsprechende Weisung erteilt worden sei, hätte der Beklagte substantiiert vortragen müssen, wer wann auf welche Weise dem Kläger die streitige Weisung erteilt haben soll. Des Weiteren hätte der Beklagte auf ein entsprechendes Bestreiten des Klägers hin die Höhe des entstandenen Schadens substantiiert begründen müssen. Da es an diesem Vortrag auch im Rahmen des Berufungsverfahrens fehlt, war dem Kläger der einbehaltene Restlohn für den Monat November 2006 in Höhe von 434,42 EUR netto zuzusprechen.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf die bereits vom Arbeitsgericht zuerkannten Zinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 S. 2 BGB.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück