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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 54/04
Rechtsgebiete: MTV, ArbGG


Vorschriften:

MTV § 20
MTV § 20 Abs. 4
MTV § 20 Abs. 5
MTV § 20 Nr. 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 5
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 518
ArbGG § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 54/04

Verkündet am: 26.04.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.07.2003 - 6 Ca 3920/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Sonderzuwendung für das Jahr 2002 zu zahlen.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die X. mit Sitz in X. stellte den Kläger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.04.1997 als Reisevertreter ein. Der unter dem Datum vom 12./13.02.1997 geschlossene Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 6

Vergütung

1) ...

Ferner erhält der Reisevertreter eine Weihnachtsgratifikation. Diese ist so zu bemessen, dass im ersten Jahr ein 13. Monatsgehalt erreicht wird.

Bei der Berechnung, Anrechenbarkeit und Rückzahlung der Jahressonderzahlung orientieren wird uns an den festgelegten Grundsätzen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in den bayrischen Betrieben des Groß- und Außenhandels. Dies gilt auch für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen."

In der Folgezeit trat die Beklagte die Rechtsnachfolge der X. an. Im November 2001 bot die Beklagte dem Kläger mit Zusatzvereinbarung vom 12.11.2001 die Stellung eines Gebietsverkaufsleiters an. Neben einem Grund- und einem Festgehalt sollte der Kläger ein "13. Monatsgehalt nach § 6 des Vertrages vom 12.02.1997" erhalten. Außerdem sollte der Arbeitnehmer zur Rückerstattung der Sonderzahlung verpflichtet sein, wenn er das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06. des Folgejahres kündigt. Der Kläger lehnte die Zusatzvereinbarung vom 12.11.2002 ab. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28.02.2002 ein abgeändertes Angebot, das unter anderem folgende Regelungen enthält:

"Sondervereinbarung zum Reisevertrag vom 12.07.1997

Das neu vereinbarte Grund- bzw. Festgehalt beträgt ab 01.01.2002 EUR 4.858,00 ohne sonstige Provisionszahlungen zzgl. Eines 13. Monatsgehalts in Höhe des vorgenannten Betrages.

Herr A. steht mit Gegenzeichnung dieser Vereinbarung in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis und wird seine Aufgaben mit der erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen und die ihm durch Vertrag oder Auftrag der Vertriebsleitung übertragenen Pflichten gewissenhaft erfüllen. ....

Alle übrigen Bedingungen des v.g. Reisevertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit."

Diese Zusatzvereinbarung hat der Kläger unterschrieben.

In der Betriebsvereinbarung vom 01.04.1995 hat die Beklagte mit dem Betriebsrat vereinbart, dass jeder tarifliche Mitarbeiter zu Weihnachten ein 13. Monatsgehalt/Monatslohn 100% seines monatlichen Brutto-Normalgehalts bzw. Normallohn enthält. Nach § 1.6 der Betriebsvereinbarung erfolgt die Zahlung als Weihnachtsgeld an die Angestellten zusammen mit der Gehaltszahlung November.

Mit Schreiben vom 13.05.2002 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der beklagten ordentlich zum 31.12.2002. Da die Beklagte dem Kläger mit dem Novembergehalt 2002 - nicht wie sonst üblich - die jährliche Sonderzuwendung überwiesen hat, forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2002 unter Fristsetzung bis zum 16.12.2002 erfolglos zur Zahlung von 4.858,00 EUR brutto auf.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts. Die Berufung der Beklagten auf den Ausschluss der Sonderzuwendung unter Hinweis auf den Manteltarifvertrag für die bayrischen Betriebe des Groß- und Außenhandels sei unwirksam. § 6 des Anstellungsvertrages aus dem Jahr 1997 enthalte hinsichtlich der Jahresssonderzahlung eine Rechtsgrundverweisung auf den Tarifvertrag für die bayrischen Groß- und Außenhandelsbetriebe. Dieser Tarifvertrag finde, nachdem die Beklagte die Rechtsnachfolge der Firma X. GmbH & Co KG angetreten habe, bereits örtlich keine Anwendung mehr. Weiterhin spreche der Wortlaut von § 6 des Anstellungsvertrages gegen eine Anwendung des Tarifvertrages, weil § 6 des Vertrages von einer Weihnachtsgratifikation spreche, während § 20 des Tarifvertrages lediglich Regelungen über Sonderzahlungen vorsehe. Außerdem habe er mit der Beklagten in der Sondervereinbarung vom 28.02.2002 die bedingungslose Zahlung eines 13. Monatseinkommens vereinbart. Dies folge bereits daraus, dass in der Vereinbarung von einer tariflichen Einschränkung keine Rede sei und ausdrücklich als ein in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis stehender Mitarbeiter bezeichnet werde. Des weiteren habe er da Angebot zum Abschluss der Sondervereinbarung vom 12.11.2001 gerade wegen der restriktiven Handhabung des Weihnachtsgeldes abgelehnt. Der Zeuge W. habe ihm nach langwierigen Verhandlungen zugesagt, dass die Rückzahlungsklausel aus dem Vertrag genommen werde. Das Schriftformerfordernis stehe dem nicht entgegen. Zudem habe die Beklagte ihm mit Schreiben vom 14.04.2000 bestätigt, dass er ab dem 01.04.2000 ein fixes, also vorbehaltsloses Jahresgehalt in Höhe von 101.400,00 DM erhalte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.858,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger stehe für das Jahr 2002 kein 13. Monatsgehalt zu, weil er unstreitig vor dem 31.03.2003 ausgeschieden sei und somit die Rückzahlungsklausel des § 20 Abs. 5 MTV des bayrischen Groß- und Außenhandels eingreife. Entgegen der Behauptung des Klägers habe sie sich im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 28.02.2002 auch nicht mit der bedingungslosen Zahlung des Weihnachtsgeldes bzw. 13. Monatsgehaltes einverstanden erklärt. Es sei auch unerheblich, dass die Sondervereinbarung des 13. Monatsgehalts nicht ausdrücklich als Weihnachtsgeld bezeichnet. Denn dies folge aus der Betriebsvereinbarung "13. Monatsgehalt/Monatslohn und Urlaubsgeld vom 01.04.1995", die in § 1.6 ausdrücklich klarstelle, dass die Auszahlung als Weihnachtsgeld erfolge.

Das Arbeitsgericht - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 29.07.2003 - 6 Ca 3929/02 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 60 bis 67 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 23.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 19.01.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 11.02.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass die Beklagte nur deshalb eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich einer Rückzahlungsklausel in die Sondervereinbarung vom 28.02.2002 habe aufnehmen wollen, da sie selbst die Verweisung auf den Tarifvertrag nicht als ausreichend empfunden habe. Die Vereinbarung sei erst nach langwierigen Verhandlungen bezüglich der Rückzahlungsklausel zustande gekommen. Dabei sei es der ausdrückliche Parteiwille gewesen, dass es keine Rückzahlungsklausel geben solle. Dieser Parteiwille sei im erstinstanzlichen Urteil nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ferner sei auch das Argument der Rechtsgrundverweisung zu beachten. Die Regelung des § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages verweise auch bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen auf den Manteltarifvertrag. Diese seien aber nur dann erfüllt, wenn der MTV auch örtlich anwendbar sei, was vorliegend nicht der Fall sei.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des am 29.07.2003 verkündeten und am 23.12.2003 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az.: 6 Ca 3929/02, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.755,74 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sie habe eine Vereinbarung über die Rückzahlungsklausel nicht deshalb in die Sondervereinbarung vom 28.02.2002 aufnehmen wollen, da sie davon ausgegangen sei, dass die Bezugnahme auf die tarifliche Regelung nicht, sondern weil sie den Wirkungszeitraum vom 31.03. auf den 30.06. habe verlängern wollen. Allein gegen diese Verlängerung habe sich der Kläger gewehrt und deshalb sei sie auch nicht in die Sondervereinbarung aufgenommen worden. Auf einen völligen Verzicht einer bezüglich einer Rückerstattungsklausel hätte sie sich keinesfalls eingelassen. Des Weiteren beinhalte die Verweisung in § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages keine Verweisung bzgl. Der Notwendigkeit der örtlichen Anwendbarkeit des MTV. Es handele sich lediglich um eine Verweisung bzgl. Der in § 20 des MV genannten Voraussetzungen. Der räumliche Anwendungsbereich spiele dabei keine Rolle, da eine Bezugnahme auch auf einen räumlich nicht anwendbaren MTV im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellung im Sitzungsprotokoll vom 26.04.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 5, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht gegeben ist.

Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass dem Zahlungsbegehren des Klägers die Rückzahlungsklausel des § 20 Abs. 5 des Manteltarifvertrages des bayrischen Groß- und Außenhandels entgegensteht.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann dieser sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der MTV für den Bayrischen Groß- und Außenhandel sei nicht anwendbar. Sein Einwand, das Arbeitsverhältnis unterliege nicht dem räumlichen Geltungsbereich des Bayrischen Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel, weil die Beklagte ihren Betriebssitz in Rheinland-Pfalz hat, geht fehl. In § 6 des Arbeitsvertrages vom 12.02.1997 hat der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbart, dass für die Berechnung, Anrechenbarkeit und Rückzahlung der Jahressonderzahlung die festgelegten Grundsätze des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in den bayrischen Betrieben des Groß- und Außenhandels gelten. Damit erfolgte eine wirksame Bezugnahme auf § 20 MTV des bayrischen Groß- und Außenhandels für die Regelung der Sonderzuwendung. Diese scheitert hier auch nicht daran, dass der bayrische MZV räumlich nicht anwendbar ist. Die Bezugnahme ist nämlich so zu verstehen, dass die Normen des MTV gerade trotz der räumlichen Unanwendbarkeit in diesem Einzelvertrag zur Anwendung kommen sollen. Zwar wird auch auf Voraussetzungen verwiesen, hier handelt es sich jedoch um Voraussetzungen aus dem MTV und nicht für dessen Anwendbarkeit, denn durch die Bezugnahme soll ja gerade diese begründet werden. Daran ändert auch die Zusatzvereinbarung vom 28.02.2002 nichts, da in deren vorletztem Satz ausdrücklich vereinbart wurde, dass alle übrigen Bedingungen des Reisevertrages und damit auch die Verweisung aus dem MTV weiterhin ihre Gültigkeit behalten.

Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei dem durch die Sondervereinbarung vom 28.02.2002 zugesagten 13. Monatsgehalt um eine Sonderzahlung im Sinne des bayrischen Manteltarifvertrages für den Groß- und Einzelhandel handelt. Gemäß § 20 Abs. 4 MTV gelten Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen und Jahresprämien als Sonderzahlungen im Sinne des Tarifvertrages. Zwar zählt damit ein 13. Monatsgehalt nicht zu den tariflichen Sonderleistungen. Aus der Betriebsvereinbarung folgt jedoch, dass es sich bei der mit der Sondervereinbarung vom 28.02.2002 dem Kläger zugesagten und als 13. Monatsgehalt bezeichnete Sonderzuwendung um Weihnachtsgeld handelt. Dies folgt aus der Betriebsvereinbarung "13. Monatsgehalt/Monatslohn und Urlaubsgeld vom 01.04.1995", die in § 1.6 ausdrücklich bestimmt, dass die Auszahlung des 13. Monatsgehaltes als Weihnachtsgeld erfolgt. Damit steht fest, dass mit der Sonderzahlung nicht nur die Abgeltung vergangener Dienste bezweckt ist, sondern sowohl vergangene und zukünftige Betriebstreue belohnt werden soll. Dass die Sondervereinbarung das Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt bezeichnet, ist unschädlich. Denn die Bezeichnung der Zuwendung allein ist für deren rechtliche Einordnung nicht maßgeblich (vgl. BAG, AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation).

Schließlich steht auch die Tatsache, dass der Kläger als außertariflicher Angestellter bei der Beklagten tätig war, der Anwendung des § 20 MTV nicht entgegen. Die Anwendung einzelner Tarifnormen kann auch für einen außertariflichen Angestellten ohne weiteres vereinbart werden, denn insoweit gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Von daher haben die Parteien einzelvertraglich und wirksam die Anwendbarkeit des Bayrischen MTV für den Groß- und Außenhandel vereinbart. Folglich ist diese Regelung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers und damit auch auf die Sondervereinbarung anzuwenden.

Nach dieser Vorschrift müssen Arbeitnehmer, die infolge einer Kündigung vor dem 31.03. des Folgejahres ausscheiden, die Sonderzahlung bis auf einen Restbetrag an den Arbeitgeber zurückerstatten. Steht bereits bei Fälligkeit der Sonderzahlung diese Rückzahlungspflicht fest, so ist vom Arbeitgeber nur noch der Restbetrag zu leisten, wie vorliegend erfolgt. Die Sonderzahlung für das Jahr 2002 war nach § 20 Nr. 3 MTV mit dem Novembergehalt, spätestens jedoch zum 10.12. des Jahres fällig. Zu diesem Fälligkeitszeitpunkt stand bereits fest, dass der Kläger aufgrund seiner Eigenkündigung vom 13.05.2002 zum 31.12.2002 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und damit zur Rückzahlung der Sonderleistung verpflichtet war. Die Beklagte war daher berechtigt, bis auf den tarifvertraglich festgeschriebenen Restbetrag, die Sonderzahlung an den Kläger gar nicht erst auszuzahlen.

Da folglich insgesamt eine eindeutige Regelung gegeben ist, die insbesondere auch dem vereinbarten Schriftformerfordernis genügt, war vorliegend auf einen eventuell entgegenstehenden Willen des Klägers nicht mehr einzugehen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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