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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 541/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG §§ 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB §§ 305 ff.
BGB §§ 307 ff.
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
BGB § 310 Abs. 4 S. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
ZPO §§ 338 ff.
ZPO § 512 ff.
ZPO § 539 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2007 wird aufrechterhalten. Auch soweit der Kläger nach Verkündung des Versäumnisurteiles seine Klage erweitert hat, wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Leistungszulage.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.07.2007 (dort Seite 2 - 6 = Bl. 71 - 75 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 420,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.02.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.03.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.04.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.05.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.06.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.07.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.08.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.09.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.10.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.11.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.12.2006 sowie

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.01.2007

zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 70,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35,00 EUR ab dem 01.02.2007 und aus 35,00 EUR ab dem 01.03.2007 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, an ihn eine Leistungszulage in Höhe von 400,00 EUR brutto monatlich zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 140,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 35,00 EUR ab dem 01.04.2007,

aus 35,00 EUR ab dem 01.05.2007,

aus 35,00 EUR ab dem 01.06.2007 sowie

aus 35,00 EUR ab dem 01.07.2007

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 05.07.2007 (Bl. 70 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, eine zum 01.01.2006 erfolgte Tariflohnerhöhung auf die Leistungszulage anzurechnen. Der unter § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vereinbarte Anrechnungsvorbehalt sei auch nach einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht rechtsunwirksam. In der Klausel "Die Leistungszulage ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die tarifliche Lohnanhebungen in Anrechnung gebracht werden können." seien zwei Sachverhalte geregelt - einmal die Widerruflichkeit und zum anderen die Anrechenbarkeit der Zulage. Die Klausel sei teilbar, zumal der Widerrufs- wie auch der Anrechnungsvorbehalt unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hätten. Der im vorliegenden Fall arbeitsvertraglich vereinbarte Anrechnungsvorbehalt sei wirksam, zumal die Anrechnungsklausel auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße. Vielmehr sei die Vertragsregelung hinreichend klar und verständlich. Derartige Anrechnungsklauseln seien in arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden seit Jahrzehnten gang und gäbe; sie würden eine Besonderheit des Arbeitsrechts darstellen, die gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigten seien. Entgegen der Auffassung des Klägers erlaube die vorliegende Vertragsregelung eine Anrechnung tariflicher Lohnanhebungen, ohne dass hierfür weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Soweit es im Arbeitsvertrag heiße "auf die tarifliche Lohnanhebung in Anrechnung gebracht werden können", sei hieraus lediglich zu folgern, dass die Zulage entsprechend gekürzt werden könne, aber nicht gekürzt werden müsse. Anhaltspunkte dafür, dass die Anrechnung an weitere Voraussetzungen geknüpft sein solle, könnten dem Wortlaut des Vertrages nicht entnommen werden.

Die von der Beklagten durchgeführte Anrechnung der Tariflohnerhöhung sei auch nicht unter Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates erfolgt, so dass auch hieraus kein Unwirksamkeitsgrund folge. Vielmehr sei die Anrechnung mitbestimmungsfrei gewesen, da nach dem Vortrag der Beklagten die Tariferhöhung bei allen Arbeitnehmern vollständig auf die Leistungszulage angerechnet worden sei. Dies habe der Kläger auch selbst in der Klageschrift zunächst so vorgetragen. Soweit er nunmehr bestreiten wolle, dass die Beklagte eine gleichmäßige Anrechnung auf Entgeltbestandteile aller Arbeitnehmer durchgeführt habe, habe er nicht erläutern können, weshalb die zunächst abgegebene Erklärung fehlerhaft gewesen sein solle, so dass dieses Bestreiten nicht wirksam geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 05.07.2007 (Bl. 75 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 05.07.2007 zugestellt worden ist, hat am 08.08.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 14.09.2007 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

das Arbeitsgericht habe §§ 305 ff. BGB fehlerhaft angewendet, zumal es davon ausgegangen sei, dass die Klausel in § 3 S. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.03.2000 teilbar sei. Eine Teilbarkeit läge nur vor, wenn die Vertragsparteien zum Beispiel formuliert hätten, dass die Leistungszulage eine "freiwillige jederzeit widerrufliche Leistung ist". In einem weiteren Satz hätte dann eine Formulierung vereinbart werden müssen, die etwa dahingehend hätten lauten können, dass die "Leistungszulage auf tarifliche Lohnanhebung in Anrechnung gebracht wird" oder "werden kann". Die Zusammenfassung des Anrechnungs- und Widerrufstatbestandes in einem Satz sei irreführend. Eine Anrechnung von Tariferhöhungen auf die Leistungszulage sei im Übrigen an die Voraussetzung geknüpft, dass der Kläger keine zufriedenstellende Leistungen mehr erbringe. Im Übrigen gebe es weitere Interpretationsmöglichkeiten, welche der Kläger auf Seite 4 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 20.03.2007 dargelegt habe, ohne dass sich das Arbeitsgericht hiermit auseinander gesetzt hätte.

Der hierzu entscheidende Fall sei mit jenem vergleichbar, welcher dem Bundesarbeitsgericht bei seinem Urteil vom 01.03.2006 (Az. 5 AZR 363/05) zugrunde gelegen hätte. Der Sachverhalt sei hier ähnlich, denn der Wortlaut von § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages lasse erkennen, dass für die Anrechnung ein Grund vorliegen müsse, ansonsten wäre nicht formuliert worden, dass eine Anrechnung erfolgen "kann". Darüber hinaus sei dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 27.07.2005 (Az. 6 SA 29/05) zu entnehmen, dass eine Kombination von Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt in vorformulierten Arbeitsbedingungen gegen das Transparenzverbot verstoße, so dass beide Vorbehalte unwirksam seien.

Der Kläger werde im Übrigen auch gegenüber seinen teilzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen ungleich behandelt, da diese vor und nach der Tariflohnerhöhung eine Leistungszulage in Höhe von 170,00 EUR brutto im Monat erhalten hätten, während beim Kläger eine Reduzierung der Leistungszulage von 400,00 EUR brutto auf 365,00 EUR brutto, anlässlich der Tariflohnerhöhung, erfolgt sei.

Schließlich habe die Beklagte bei der Anrechnung der Tariferhöhung gegen Mitbestimmungsvorschriften verstoßen, so dass aus diesem Grund die Anrechnung nicht rechtswirksam geworden sei. Da unter § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages auch der Begriff der dienstlichen Unzuverlässlichkeit geregelt sei, werde durch diese Regelung die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfasst. Hieraus folge ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Zudem zeige die oben angesprochene Ungleichbehandlung zwischen Voll- und Teilzeitarbeitnehmern bei der Anrechnung der Tariferhöhung, dass sich die bisherige Verteilungsrelation geändert habe. Hierdurch sei ein anderes betriebliches Lohngefüge entstanden, so dass die Beklagte auch gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen habe, als sie, ohne die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen, die Tariferhöhung angerechnet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 07.09.2007 (Bl. 122 ff. d. A.) und 29.11.2007 (Bl. 149 ff. d. A.) Bezug genommen.

Während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.12.2007 hat der Kläger keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung durch Versäumnisurteil zu verwerfen und hilfsweise, zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

das Arbeitsgericht habe zu Recht den Inhalt der umstrittenen Vereinbarung als sprachlich und inhaltlich teilbar angesehen. Dass der Widerrufs- wie auch der Anrechnungsvorbehalt in einem Satz geregelt seien, führe nicht zur Unklarheit oder Missverständlichkeit des Anrechnungsvorbehaltes.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.10.2006 befasse sich mit einem arbeitsvertraglichen Widerrufsvorbehalt; vorliegend gehe es aber ausschließlich um einen Anrechnungsvorbehalt. Infolgedessen könnten keine Folgerungen aus dieser Revisionsentscheidung für den vorliegenden Streitfall gezogen werden. Nicht vergleichbar sei auch der Sachverhalt, welcher dem Landesarbeitsgericht Hamm bei seinem Urteil vom 27.07.2005 zur Entscheidung vorgelegen habe. Dort sei es nämlich um die AGB-Kontrolle eines kombinierten Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehaltes gegangen.

Selbst wenn unterstellt würde, die umstrittene Klausel sei missverständlich und unklar, würde dies nicht zu den geltend gemachten Zahlungsansprüchen des Klägers führen. Eine sich dann ergebende Vertragslücke sei nämlich durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Der mutmaßliche Wille beider Vertragsparteien hätte ebenfalls zur Vereinbarung der Anrechung von tariflichen Lohnerhöhungen geführt, wenn die gesetzliche angeordnete Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe sei die Anrechnung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mitbestimmungspflichtig gewesen.

Soweit der Kläger auf seine teilzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen verweise, sei zwar zutreffend, dass diese vor und nach der Tariferhöhung eine monatliche Zulage von 170,00 EUR brutto erhalten hätten. An sich hätten die Teilzeitbeschäftigten vor dem 01.01.2006 mit einer Monatsarbeitszeit von 80 Stunden eine Zulage von 188,00 EUR bekommen müssen, was aber aufgrund eines Rechenfehlers nicht geschehen sei. Die Kürzung der Leistungszulage bei den mit 170 Monatsstunden in Vollzeit Beschäftigten von bisher 400,00 EUR brutto auf jetzt 365,00 EUR brutto entspreche einer Zulagenkürzung bei den Teilzeitbeschäftigten von 188,00 EUR brutto auf 170,00 EUR brutto.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 16.10.2007 (Bl. 131 ff. d. A.) und 07.12.2007 (Bl. 160 f. d. A.) verwiesen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Versäumnisurteil vom 12.12.2007 (vgl. Bl. 166 f. d. A.) die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Kläger, dem diese Entscheidung am 17.12.2007 zugestellt worden ist, hat am 21.12.2007 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Ab (einschließlich) Oktober 2007 zahlte die Beklagte an den Kläger, im Zusammenhang mit der Anrechnung einer weiteren Tariferhöhung, nur noch eine Leistungszulage in Höhe von monatlich 321,00 EUR brutto.

Zur Begründung seines Einspruches führt der Kläger aus, er bestreite, dass die Teilzeitbeschäftigten vor dem Stichtag 01.01.2006 eine Leistungszulage in Höhe von 188,00 EUR brutto monatlich hätten erhalten müssen; des Weiteren werde mit Nichtwissen bestritten, dass dies aufgrund eines Rechenfehlers geschehen sei.

Darüber hinaus entspreche die Kürzung der Zulage von 400,00 EUR brutto auf 365,00 EUR brutto bei Vollzeitbeschäftigten (= 8,75 %) nicht der Kürzung der Zulage von 188,00 EUR brutto auf 170,00 EUR brutto bei Teilzeitbeschäftigten (9,57 %).

Nach wie vor werde er gegenüber den teilzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen ungleich behandelt. So habe zum Beispiel die teilzeitbeschäftigte Kollegin Frau X. nach der ersten Tariferhöhung, die angerechnet worden sei, 16,80 EUR brutto mehr erhalten als zuvor, während der Kläger nach der Tariflohnerhöhung lediglich 3,00 EUR brutto mehr erhalten habe. Selbst wenn man den behaupteten Rechenfehler der Beklagten als zutreffend unterstelle, hätten die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine um 1,20 EUR brutto zu niedrige Leistungszulage im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Einspruchsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.12.2007 (Bl. 178 ff. d. A.) und 21.02.2008 (Bl. 222 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2007, Az. 7 Sa 541/07 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.07.2007 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 420,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.02.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.03.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.04.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.05.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.06.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.07.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.08.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.09.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.10.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.11.2006,

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.12.2006 sowie

aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.01.2007

zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 70,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35,00 EUR ab dem 01.02.2007 und aus 35,00 EUR ab dem 01.03.21007 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungszulage in Höhe von 400,00 EUR brutto monatlich zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 140,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 35,00 EUR ab dem 01.04.2007,

aus 35,00 EUR ab dem 01.05.2007,

aus 35,00 EUR ab dem 01.06.2007 sowie

aus 35,00 EUR ab dem 01.07.2007

zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 263,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 35,00 EUR ab dem 01.08.2007

aus 35,00 EUR ab dem 01.09.2007

aus 35,00 EUR ab dem 01.10.2007

aus 79,00 EUR ab dem 01.11.2007 sowie

aus 79,00 EUR ab dem 01.12.2007

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2007 aufrecht zu erhalten und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen, als der Kläger nach Erlass des Versäumnisurteiles vom 12.12.2007 seine Klage erweitert hat.

Die Beklagte führt aus,

die Arbeitnehmer die eine monatliche Leistungszulage erhalten würden, hätten in der Vergangenheit keine Ansprüche auf tarifliche Leistungen (Spesen und Nachtzuschläge) geltend gemacht. Durch die Zahlung der Leistungszulage in gekürzter Höhe von 365,00 EUR brutto monatlich würden die tariflichen Ansprüche der Kläger (Spesen in Höhe von maximal 95,00 EUR brutto pro Monat und Nachtzuschlag in Höhe von maximal 40,00 EUR brutto pro Monat) nicht unterschritten.

Soweit die Tabellenvergütung vor und nach dem Stichtag 01.01.2006 bei Arbeitnehmern unterschiedlich gewesen sei, hänge dies mit der Tariflohnerhöhung zusammen und sei für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung; maßgeblich sei lediglich die Veränderung der in den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesenen "freiwillige Zulage KVS". Nach der zum 01.10.2007 vollzogenen weiteren Anrechnung einer Tariferhöhung durch die Beklagte würden alle Vollzeitbeschäftigten an Stelle der bisher gezahlten Zulage nun einen Betrag von 321,00 EUR brutto und die Teilzeitbeschäftigten einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR brutto monatlich erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Einspruchserwiderung der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 30.01.2008 (Bl. 207 ff. d. A.) und 15.02.2008 (Bl. 219 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig, gleiches gilt nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 539 Abs. 1, 338 ff. ZPO für den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2007.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer vertraglichen Leistungszulage in Höhe von 400,00 EUR brutto für die Zeit ab Januar 2006 hat und die Beklagte zu Recht während des Zeitraumes von Januar 2006 bis September 2007 die monatliche Leistungszulage um 35,00 EUR brutto und für die Zeit ab Oktober 2007 um 79,00 EUR brutto gekürzt hat.

Nach § 3 S. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages können tarifliche Lohnanhebungen auf die Leistungszulage, die ursprünglich in Höhe von monatlich 400,00 EUR brutto gezahlt wurde, in Anrechnung gebracht werden. Hiervon hat die Beklagte Gebrauch gemacht, als zum 01.01.2006 und 01.10.2007 Tariflohnerhöhungen erfolgten, die sich auf mindestens 35,00 EUR brutto ab dem 01.01.2006 und weiteren 44,00 EUR brutto ab dem 01.10.2007 monatlich beliefen. Soweit der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, eine Anrechnung dieser Tariferhöhungen sei aus verschiedenen rechtlichen Gründen ausgeschlossen, folgt dem die Berufungskammer nicht. Bereits das Arbeitsgericht hat hinsichtlich der Tariferhöhung vom 01.01.2006 und der in diesem Zusammenhang erfolgten Anrechnung mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Anrechnung durch die Beklagte rechtlich wirksam erfolgt ist; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.07.2007 (dort Seite 6 - 10 = Bl. 75 - 79 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die von dem Kläger mit seiner Berufung hiergegen geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Darüber hinaus ist auch die Anrechnung der Tariferhöhung vom 01.10.2007 auf die Leistungszulage rechtlich nicht zu beanstanden.

I. Selbst wenn unterstellt wird, es würde sich bei § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages um eine allgemeine Geschäftsbedingung handeln, wäre der darin vereinbarte Anrechnungsvorbehalt entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Bestimmung weder unklar noch unverständlich ist.

Die unter § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages aufgenommene Regelung "Die Leistungszulage ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die tarifliche Lohnanhebungen in Anrechnung gebracht werden können" enthält zwei inhaltlich unterscheidbare Regelungen - zum einen die Regelung eines Widerrufsrechtes und zum anderen die Regelung eines Anrechnungsrechtes. Der Vertragswortlaut ist klar und eindeutig. Dass die zwei Regelungen in einem einzigen Satz zusammengefasst worden sind, ändert hieran nichts.

Soweit die Vertragsparteien unter § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages auch geregelt haben: "Voraussetzung für die Gewährung sind zufriedenstellende Leistungen.", führt dies nicht zu Unklarheiten hinsichtlich des Anrechnungsrechtes bei tariflichen Lohnanhebungen. Denn dieses Anrechnungsrecht kann nur dann zum Zuge kommen, wenn die Leistungszulage bereits tatsächlich gewährt wird, mithin die Beklagte von zufriedenstellenden Leistungen des Arbeitnehmers ausgeht.

Wenn darüber hinaus im Rahmen der Anrechnungsklausel die Formulierung gebraucht ist "... in Anrechnung gebracht werden können." bedeutet der Begriff "können" nicht, dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von dem Anrechnungsrecht Gebrauch machen zu dürfen. Vielmehr wird hierdurch ein Ermessen der Beklagten geregelt, das nach einer tariflichen Lohnanhebung auszuüben ist. Die Beklagte kann dann nämlich entscheiden, ob sie die Tariferhöhung in Anrechnung bringt oder nicht. An weitere rechtliche Voraussetzungen ist die Anrechnungsmöglichkeit aber nicht gebunden. Wenn der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung darauf hinweist, er habe bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.03.2007 weitere Auslegungsvarianten hinsichtlich § 3 des Arbeitsvertrages dargelegt, auf welche das Arbeitsgericht nicht eingegangen sei, bedarf es auch an dieser Stelle nicht der ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung mit diesen Auslegungsvarianten, da sie allesamt mit dem Wortlaut von § 3 des Arbeitsvertrages nicht zu vereinbaren sind oder keinerlei Anklang im Wortlaut dieser vertraglichen Regelung gefunden haben.

An der Klarheit und Verständlichkeit des vertraglich vereinbarten Anrechnungsvorbehaltes ändert sich nichts durch etwaige mündliche Vereinbarungen, welche die Vertragsparteien zusätzlich zu der schriftlichen Regelung möglicherweise getroffen haben. Dabei kann dahinstehen, ob es tatsächlich zu solchen Vereinbarungen gekommen ist und welchen konkreten Inhalt sie gegebenenfalls haben. In jedem Fall berühren sie nicht die schriftliche Regelung in § 3 des Arbeitsvertrages. Der Inhalt der mündlichen Zusatzvereinbarung wäre im Falle des Streites um tarifliche Spesen und Nachtzuschläge erforderlichenfalls durch Beweisaufnahme zu klären. Die Notwendigkeit einer solchen Klärung führt aber nicht zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot durch § 3. Eine solche läge nur vor, wenn eine objektive Auslegung der schriftlich fixierten Regelung zu einem mehrdeutigen Ergebnis führen würde; nur dann bestünde auch Anlass für eine Inhaltskontrolle (vgl. Erfurter Kommentar, 7. Auflage, 230 BGB Randziffer 34 f.).

Bei objektiver Auslegung gilt aber der Anrechnungsvorbehalt in § 3 des Arbeitsvertrages - ausgehend vom Wortlaut - uneingeschränkt. Ein anders lautender Parteiwille hat keinerlei Anklang im Vertragstext gefunden und ist daher aus objektiver Sicht nicht zu berücksichtigen. Die nach §§ 305 ff. BGB allein zu prüfende schriftliche Regelung des Anrechnungsvorbehaltes enthält mithin keinerlei Unklarheit und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.

II. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.2006 (Az. 5 AZR 721/05) und des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 27.07.2005 (Az. 6 Sa 29/05) enthalten keine rechtlichen Anhaltspunkte, aus denen für den vorliegenden Streitfall gefolgert werden müsste, dass die Anrechnung unwirksam sei. Vielmehr befassen sich beide Entscheidungen mit grundlegend anderen Sachverhalten. Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. AP Nr. 6 zu § 308 BGB) liegt eine Fallgestaltung zugrunde, bei der um den Widerruf übertariflicher Leistungen gestritten wurde, demgegenüber streiten die Parteien im vorliegenden Fall um die Anrechnung von Tariferhöhungen auf eine vertragliche Leistungszulage. Das LAG Hamm hat in seinem Urteil vom 27.07.2005 (vgl. NZA - RR 2006, 125 ff.) über die Frage entschieden, ob die im Streitfall vereinbarte Kombination eines Widerrufvorbehaltes mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt in vorformulierten Arbeitsbedingungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Auch hier besteht keinerlei Zusammenhang zu der Frage, ob im konkreten Streitfall eine Anrechnung von Tariferhöhungen auf die vertragliche Leistungszulage zulässig ist.

III. Der Kläger macht mit seiner Berufung auch zu Unrecht geltend, dass er bei der Anrechnung der Tariferhöhung vom 01.01.2006 auf die Leistungszulage als Vollzeitarbeitnehmer ungleich gegenüber Teilzeitarbeitnehmern behandelt worden sei. Zwar liegt eine Ungleichbehandlung vor, diese erfolgte aber zugunsten und nicht zulasten des Klägers, wenn man einen Vergleich zu teilzeitbeschäftigten Arbeitskolleginnen und -kollegen anstellt. Anlässlich der Tariferhöhung vom 01.10.2006 - nur zu dieser Tariferhöhung hat der darlegungspflichtige Kläger konkrete Daten vorgetragen - führte die Beklagte bei den Vollzeitarbeitnehmern (170 Monatsstunden) eine Reduzierung der Leistungszulage von monatlich 400,00 EUR brutto auf 365,00 EUR brutto durch. Den mit 80,00 Monatsstunden teilzeitbeschäftigten Omnibusfahrer/innen, die im Betrieb der Beklagten arbeiten, hätte ursprünglich eine Leistungszulage von 188,23 EUR brutto monatlich zugestanden ((400,00 EUR : 170 Stunden) x 80 Stunden). Nach der Tariferhöhung vom 01.01.2006 und der anschließenden Anrechnung hätte den Teilzeitarbeitnehmern - bei entsprechender Anrechnung wie bei den Vollzeitarbeitnehmern - noch eine Leistungszulage von 171,76 EUR brutto ((365,00 EUR : 170 Stunden) x 80 Stunden) zugestanden. Hieraus folgt, dass die Beklagte den vier bei ihr beschäftigten Teilzeitarbeitnehmern eine um 1,76 EUR zu geringe Leistungszulage nach der Tariferhöhung im Vergleich zu den Vollzeitarbeitnehmern zahlt. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, er werde gegenüber Teilzeitarbeitnehmern schlechter gestellt.

IV. Die Anrechnung der Tariferhöhung vom 01.01.2006 auf die Leistungszulage ist nicht wegen Nichtbeachtung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates durch die Beklagte unwirksam.

a) Die Anrechnung der Tariferhöhung vom 01.01.2006 war entgegen der Auffassung des Klägers nicht mitbestimmungspflichtig im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Denn bei der Anrechnung wurden nicht Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb geregelt. Vielmehr hat die Beklagte von einem individualrechtlich vereinbarten Anrechnungsrecht, das nicht an weitere Voraussetzungen gebunden war, Gebrauch gemacht.

b) Des Weiteren verstößt die Anrechnung der Tariferhöhung vom 01.01.2006 auch nicht gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Demnach hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Ausgehend von den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Anrechnung mitbestimmungsfrei erfolgen konnte, da die Beklagte die Leistungszulage bei allen Arbeitnehmern gleichmäßig kürzen wollte. Diese Absicht ergibt sich deutlich aus der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 08.02.2006 an ihren Betriebsrat, wonach eine bei den Teilzeitbeschäftigten - bezogen auf Vollzeitbeschäftigte - anteilige Anrechnung beabsichtigt war. Dass die Teilzeitbeschäftigten stattdessen vor und nach dem 01.01.2006 als Leistungszulage fehlerhaft lediglich 170,00 EUR brutto monatlich erhielten, lässt diese Absicht nicht entfallen. Vielmehr hätte die Beklagte nach dem 01.01.2006 an die Teilzeitbeschäftigten eine um 1,76 EUR brutto höhere Leistungszulage zahlen müssen. Insgesamt zahlt die Beklagte aber an die Vollzeit- wie auch an die Teilzeitbeschäftigten keine höhere Leistungszulage als nach der rechnerisch zutreffenden gleichmäßigen Kürzung geschuldet. Der Umstand, dass vier Teilzeitarbeitnehmer eine um 1,76 EUR zu geringe Leistungszulage erhalten eröffnet keine neuen Verteilungsspielräume, deren Ausfüllung mitbestimmungspflichtig wäre.

c) Wenn der Kläger zur Begründung eines im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Vorganges auf Seite 6 f. seines Schriftsatzes vom 19.12.2007 weitere Vergleiche zwischen ihm und einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin anstellt, bezieht sich dieser Vortrag auf die Tariferhöhung vom 01.01.2006 und lässt letztlich bei zutreffender rechnerischer Behandlung lediglich eine Schlechterstellung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um monatlich 1,76 EUR brutto erkennen; auf die oben bereits dargelegte Berechnung wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Soweit der Kläger auch die tariflichen Tabellenvergütungen in den Vergleich miteinbezogen hat, ergibt sich hieraus keine klare Aussage für die Behandlung der allein streitigen vertraglichen Zulage.

V. Auch die Anrechnung der Tariferhöhung zum 01.10.2007 ist rechtswirksam. Die obigen Ausführungen zu der Anrechnung der Tariferhöhung vom 01.01.2006 gelten entsprechend. Auch bei dieser Anrechnung hat die Beklagte an die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 01.10.2007 eine - im Vergleich zur Behandlung der Vollzeitarbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - um 1,05 EUR brutto monatlich zu niedrige Leistungszulage ausgezahlt. Dies führt aber - wie oben bereits ausgeführt - nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Anrechnung der Tariferhöhung bei den Vollzeitarbeitnehmern.

Nach alledem war das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 12.12.2007 aufrecht zu erhalten und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen, als die Klage nach Verkündung des Versäumnisurteiles von dem Kläger erweitert worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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