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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 625/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 Abs. 2
ArbGG § 79 S. 1
ZPO §§ 578 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin bezüglich des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.05.2007, Az. 7 Sa 180/07 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens.

Mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 16.05.2007, Az. 7 Sa 180/07 (Bl. 106 ff. d. A.) ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 31.10.2006, Az. 7 Ca 1935/06 als unzulässig verworfen worden, da die Klägerin persönlich, ohne im Sinne von § 11 Abs. 2 ArbGG vertreten zu sein, Berufung eingelegt hatte.

Die Klägerin hat mit einem wiederum von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 24.09.2007 (Bl. 123 d. A.) beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt "wegen Rechtsbeugung und Rechtsfehlern".

Zu dem daraufhin vom Landesarbeitsgericht auf den 23.01.2008 anberaumten Verhandlungstermin ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Beklagte ist während des Verhandlungstermins durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Wiederaufnahmeklage der Klägerin als unzulässig zu verwerfen und ein Versäumnisurteil zu erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Wiederaufnahmeklage ist gemäß §§ 11 Abs. 2, 79 S. 1 ArbGG, 578 ff. ZPO durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen, da die eingereichte Wiederaufnahmeklage nicht von einer postulationsfähigen Person unterzeichnet worden ist. Gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgerichten durch Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. An ihrer Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die Klägerin ist weder Rechtsanwältin noch Vertreterin einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes, so dass sie entsprechend dieser gesetzlichen Regelung nicht rechtswirksam die Wiederaufnahmeklage beim Landesarbeitsgericht erheben konnte. Obwohl die Klägerin durch das Landesarbeitsgericht auf diese Rechtslage vorweg hingewiesen worden war, sah sie keinen Anlass, die von ihr persönlich unterzeichnete Wiederaufnahmeklage zurückzunehmen.

Nachdem die Klägerin, trotz ordnungsgemäßer Ladung, zu dem Verhandlungstermin vom 23.01.2008 nicht erschienen war, ist auf Antrag der Gegenseite, ein unechtes Versäumnisurteil ergangen, zumal die Wiederaufnahmeklage an einem unbehebbaren Verfahrensmangel leidet.

Aufgrund der dementsprechenden Verwerfung ihrer Wiederaufnahmeklage hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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