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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 75/04
Rechtsgebiete: InsO, ArbGG, ZPO, BetrAVG, BGB


Vorschriften:

InsO § 47
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 256 Abs. 1
BetrAVG § 1 b Abs. 1
BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 1
BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 2
BetrAVG § 1 b Abs. 2
BetrAVG § 1 b Abs. 2 Satz 1
BetrAVG § 7 Abs. 2
BetrAVG §§ 30 ff
BGB § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 75/04

Verkündet am: 24.05.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 12.12.2003 - 9 Ca 1523/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um ein insolvenzrechtliches Aussonderungsrecht und eine damit verbundene Auszahlungszustimmung.

Der am 01.08.1938 geborene Kläger war ab April 1989 als Arbeitnehmer bei der X. GmbH, beschäftigt. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Landau in der Pfalz vom 01.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Jahr 1990 hatte die Gemeinschuldnerin dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Form einer im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages bei der Lebensversicherung abgeschlossenen Direktversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von EUR 10.225,83 (DM 20.000,00) und einer Laufzeit von 13 Jahren ab Dezember 1990 zugesagt. § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertrages lautet wie folgt:

"Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:

Dem "Arbeitgeber" bleibt das Recht vorbehalten,

- alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn

- das 35. Lebensjahr ist vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden oder

- das 35. Lebensjahr ist vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden,....."

Am 31.07.1998 schied der Kläger altersbedingt aus dem aktiven Berufsleben bei der Gemeinschuldnerin aus. Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 bot der Beklagte dem Kläger die Übernahme des Versicherungsvertrages zu dem von der Versicherungsgesellschaft mitgeteilten damaligen Rückkaufswert nebst Überschussanteilen von EUR 11.613,77 an. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2003 gegenüber der Lebensversicherung die Nichterfüllung des Versicherungsvertrages. Die Auszahlung seitens der Versicherungsgesellschaft erfolgte nicht an den Beklagten, sondern, in Höhe des Rückkaufswertes, an das Amtsgericht in L. - Hinterlegungsstelle - im Hinblick auf ein vom Kläger eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung eines Aussonderungsrechtes hinsichtlich der Rückkaufswerte nebst Überschussanteilen aus dem seitens des Beklagten gekündigten Versicherungsvertrag sowie die Zustimmungserteilung zur Auszahlung des hinterlegten Rückkaufswertes nebst Überschussanteilen.

Der Kläger hat vorgetragen,

eine Kündigung des Versicherungsvertrages und zugleich ein Widerruf des Bezugsrechtes sei aus mehreren Gründen nicht möglich gewesen. Der eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigte habe in der Insolvenz des Arbeitgebers die gleiche Rechtstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. Eine Auslegung der im Versicherungsvertrag genannten Vorbehalte ergebe zudem, dass diese ausschließlich für die Dauer der Betriebsfortführung gelten sollten. Der Widerruf der Bezugsberechtigung sei lediglich eine Sanktion für die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Daher greife sie grundsätzlich nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus Altersgründen aus dem Betrieb ausscheide. Ein Widerruf sei auch nicht möglich gewesen, da der Kläger, wäre er nicht altersbedingt vorzeitig ausgeschieden, ohne weiteres die restlichen Wartezeiten und sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen erfüllt habe und insofern Unverfallbarkeit eingetreten wäre. Treuwidrig sei das Verhalten des Beklagten zudem deshalb, weil der Kläger nach seinem Ausscheiden die Versicherung aus eigenen Mitteln finanziert habe. Die Gemeinschuldnerin habe zwar die Prämien an den Versicherer bezahlt, dies jedoch stets mit einem seitens des Klägers der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehen verrechnet und dieses auch so verbucht, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Nach seinem Ausscheiden habe der Kläger zudem auf Stundenbasis weitergearbeitet. Ein Teil der Vergütung sei für die Beitragszahlung verwendet worden. Durch die Fortführung des Vertrages habe die Gemeinschuldnerin auch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, den sich der Beklagte anrechnen lassen müsse.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass ihm ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Insolvenzordnung aus der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Rückkaufswerte nebst Überschussanteilen aus der seitens der Beklagten gekündigten und von der Gemeinschuldnerin im Jahr 1990 zu seinen Gunsten unter Gruppenversicherungsvertrag Nr. 00000 und Versicherungsausweisnummer 00000 bei der Lebensversicherung AG, mit einer ursprünglichen Nominalversicherungssumme in Höhe von EUR 10.225,83 (DM 20.000,00) und einer Laufzeit bis Dezember 2003 abgeschlossenen Direktversicherung, zustehe.

2. den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Auszahlung der beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - zu AZ: 10 HL 26/03 hinterlegten Rückkaufswerten nebst Überschussanteilen gemäß Ziffer 1 in Höhe von EUR 12.061,97 ,zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat zudem widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen, die Zustimmung zur Auszahlung der beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - zu AZ: 10 HL 26/03 hinterlegten Rückkaufswerten nebst Überschussanteilen aus dem Gruppenversicherungsvertrag Nr. 00000 und Versicherungsausweisnummer 00000 der Lebensversicherung AG, in Höhe von EUR 12.061,97 zu erteilen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

ein Widerruf des Bezugsrechtes sei möglich gewesen, da keine unverfallbaren Anwartschaft erworben worden sei. Allenfalls würde ein Verstoß gegen ein Widerrufsverbot eine Schadensersatzpflicht auslösen, nicht aber den Widerruf unwirksam machen. Daher sei es unerheblich, ob der Kläger nach seinem Ausscheiden die Lebensversicherung wirtschaftlich selbst getragen habe.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 12.12.2003 - 9 Ca 1523/03 - abgewiesen und den Kläger verurteilt, die Zustimmung zur Auszahlung der Rückkaufswerte an den Beklagten zu erteilen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 65 bis 75 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 05.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 03.02.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 12.03.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 08.03.2004 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 12.03.2004 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, hinsichtlich der Bezugsberechtigung sei maßgeblich allein die im Versicherungsvertrag, d. h. im Deckungsverhältnis zwischen Gemeinschuldnerin und Versicherer, getroffene Regelung. Ein Widerruf des Bezugsrechts sei nicht mehr möglich, da das zunächst eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht zwischenzeitlich zu einem uneingeschränkten unwiderruflichen Bezugsrecht geworden sei. Die maßgeblichen Vorschriften seien zudem dahin auszulegen, dass die vorgesehenen Einschränkungen primär eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckten, keinesfalls aber dazu dienten, Insolvenzgläubigern im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers eine gegenüber dem Arbeitnehmer bessere Rechtsposition zu verschaffen. Zudem sei der Kläger über 1989 hinaus noch weiterhin bei der Beklagten tätig gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 12.12.2003 - 9 Ca 1523/03 - nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ein Aussonderungsrecht des Klägers bestehe vorliegend nicht. Da der Kläger zum 31.07.1998 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden sei, habe er zwar das 35. Lebensjahr vollendet. Die Versicherung habe aber erst seit dem 01.12.1990 und damit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juli 1997 noch keine 10 Jahre bestanden. Folglich seien die Voraussetzungen der ersten Vorbehaltsalternative in § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertrages vom 10.01.1991 erfüllt, so dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht versicherungsvertraglich wirksam habe widerrufen können. Der Widerruf des Bezugsrechts sei auch nicht unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Feststellung verlangen kann, dass ihm ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Gruppenversicherungsvertrages zusteht und ebenso wenig die Verurteilung des Beklagten verlangen kann, seine Zustimmung zur Auszahlung der beim Amtsgericht hinterlegten Rückkaufwertes nebst Überschussanteilen zu erteilen, sondern vielmehr der Beklagte widerklagend vom Kläger verlangen kann, die Zustimmung zur Auszahlung des Rückkaufwertes nebst Überschussanteilen in Höhe von EUR 12.061,97 zu erteilen.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klageantrags zu 1) zu bejahen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 69, 70 d. A.) Bezug genommen.

Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes; es macht lediglich deutlich, dass er die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt, enthält aber keine neuen Gesichtspunkte, die weitere Ausführungen veranlassen würden.

Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Klage in der Sache keinen Erfolg hat, dass die Widerklage demgegenüber begründet ist.

Der Kläger hat kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Insolvenzordnung hinsichtlich der Rückkaufswerte nebst Überschussanteilen aus der betreffenden Lebensversicherung. Denn danach hat ein Aussonderungsrecht, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, d. h., gehört eine Forderung nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners, sondern steht sie einem Dritten zu, so kann er Aussonderung verlangen. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Forderung auf Leistungen, auf dem zugunsten des Klägers 1990 geschlossenen Versicherungsvertrag zum Vermögen des Klägers und damit nicht in die Insolvenzmasse gehört. Über die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag entscheidet die versicherungsrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs. Vorliegend ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart gewesen. Bezugsrecht und der Rechtserwerb fallen in diesen Fällen grundsätzlich zusammen. Ist diese Bezugsberechtigung nicht mehr abänderbar und erhebt der Bezugsberechtigte sofort den Anspruch auf die Versicherungsleistung, so unterliegt dieser Anspruch nicht mehr dem Zugriff des Gläubigers und gehört damit zum Vermögen des Begünstigten. Vorliegend ist das Bezugsrecht zwar unwiderruflich, allerdings, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, mit Vorbehalten verbunden. Es war nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Denn, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, der Gefährdungsgrad eines solchen Bezugsrechtes ist mit dem eines Widerruflichen vergleichbar. Der Arbeitnehmer hat bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit nur eine letztlich wertlose Anwartschaft. Daher ist der Anspruch auf Versicherungsleistung bei eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechten dem Vermögen des Arbeitgebers bzw. der Gemeinschuldnerin zuzurechnen. Anders wäre die Sachlage dann zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine wertlose Anwartschaft, sondern eine gefestigte Rechtstellung erlangt hätte, insbesondere indem die Unverfallbarkeit bereits eingetreten wäre. In einem derartigen Fall wäre das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht aufgrund seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Nähe tatsächlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleichzustellen.

Vorliegend war eine derartige Gleichstellung jedoch, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, nicht vorzunehmen. Denn der Kläger hatte eine derart gefestigte Rechtstellung noch nicht erlangt, da die Unverfallbarkeit nicht eingetreten war. Nach §§ 7 Abs. 2 des Versicherungsvertrages, der § 1 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 ff BetrAVG entspricht, besteht eine unverfallbare Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1. mindestens 10 Jahre oder

2. bei mindestens 12jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Das war vorliegend nicht der Fall. Ab April 1989 war der Kläger bei der Gemeinschuldnerin als Arbeitnehmer beschäftigt. 1990 schloss die Gemeinschuldnerin den Gruppenversicherungsvertrag ab, am 31.07.1998 schied der Kläger altersbedingt bei der Gemeinschuldnerin aus. Damit endete das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch hat weder die Versicherung zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre, noch das Arbeitsverhältnis 12 Jahre bestanden. Da es folglich an einer gefestigten Position des Klägers fehlt, ist das eingeschränkt widerrufliche Bezugsrecht nicht dem uneingeschränkten unwiderruflichen Bezugsrecht gleichzustellen und damit die Lebensversicherung dem Vermögen der Gemeinschuldnerin zuzurechnen.

Folglich hatte der Beklagte auch das Recht, das Bezugsrecht des Klägers zu widerrufen.

Dieser Widerruf verstößt nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 1 b Abs. 2 BetrAVG, § 1 b Abs. 1 Satz 2, 30 ff. BetrAVG. Gemäß § 1 b Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bezugsrecht nicht mehr wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1, 2 genannten Voraussetzungen zu widerrufen. Nach § 1 b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 30 BetrAVG behält ein Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Wäre der Kläger nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Beklagten ausgeschieden, hätte er möglicherweise die Wartezeit des § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in Verbindung mit § 30 BetrAVG erfüllt. § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber zu einem bestimmten Verhalten gegenüber dem Arbeitnehmer. Dennoch erklärt § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG den Widerruf des Bezugsrechts sogar nach Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nicht für unwirksam. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG enthält damit nicht die für Verbotsnormen typische Formulierung. Der Gesetzgeber hat, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, bewusst lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem versorgungsberechtigten Beschäftigten geschaffen. Dies verdeutlicht auch § 7 Abs. 2 BetrAVG, der für Personen mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei einem widerruflichen Bezugsrecht Insolvenzschutz vorsieht. Dieser Schutz ist nur sinnvoll, wenn der Widerruf des Bezugsrechts trotz der gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft möglich ist.

Die im Rahmen des Versicherungsvertrages aufgeführten Vorbehalte geltend auch nicht lediglich, wie der Kläger vorgetragen hat, für die Dauer der Betriebsfortführung. Dem steht entgegen, dass die Lebensversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Vermögen der Gemeinschuldnerin steht. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann möglich, wenn die Anwartschaft des Klägers derart gefestigt gewesen wäre, dass das eingeschränkt widerrufliche Bezugsrecht dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht hätte gleichgestellt werden müssen. Die übrigen Vorbehalte des Vertrages werden dann möglicherweise hinfällig.

Die Beklagte durfte auch im Hinblick auf eine seitens der Gemeinschuldnerin vorgenommene Verrechnung zwischen ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Darlehensverpflichtungen und Versicherungsbeitragszahlung von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Vorliegend ist zwischen dem Darlehensverhältnis und dem Versicherungsverhältnis zu unterscheiden. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse. Hat die Gemeinschuldnerin statt Darlehensrückzahlungen Beitragszahlungen vorgenommen, so ist fraglich, ob der Beklagte durch den Widerruf das Darlehensverhältnis verletzt haben könnte, da letztlich keine Darlehensrückzahlung geflossen wäre. Aufgrund der vorzunehmenden Trennung der Rechtsverhältnisse ist die Gemeinschuldnerin jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, allenfalls zum Schadensersatz wegen Verletzung des Darlehensvertrages verpflichtet. Der Widerruf ist versicherungsrechtlich dennoch wirksam. Auch eine Finanzierung durch Gehaltsteile des Klägers, die vorliegend streitig ist, würde kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Dadurch würde zwar die Frage aufgeworfen, ob der Arbeitgeber durch eine derartige Gehaltsumwandlung eine unverfallbare Anwartschaft hatte zusagen wollen. Vorliegend ist aber die Tätigkeit des Klägers nach seinem Ausscheiden zwischen den Parteien streitig. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugin abgelehnt, weil sein Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert war. Insoweit fehlt es an nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen detaillierten Tatsachenangaben, so dass bereits ein substantiiertes Bestreiten durch die Beklagte ausgeschlossen ist. Auch fehlt es an dem Vortrag einer Vereinbarung zwischen Kläger und Gemeinschuldner wenn hinsichtlich der Prämienzahlung anstelle einer Vergütung, zumal sich die Frage der Gehaltsumwandlung in der Regel zu Beginn des Versicherungsvertragsschlusses des Versicherungsverhältnisses stellt und nicht in einem laufenden Vertragsverhältnis. Ob eine dann vorgenommene Gehaltsumwandlungsvereinbarung als Vereinbarung einer unverfallbaren Anwartschaft auszulegen ist, ist mit dem Arbeitsgericht eher zu verneinen, da für das Vertragsverhältnis die ursprünglichen Vereinbarungen maßgeblich sind.

Dem Widerrufsrecht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger aus Altersgründen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Die Widerrufsvorbehalte stellen nicht lediglich Sanktionen für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Gerade die Fristenregelung soll gewährleisten, dass für die betriebliche Altersversorgung eine gefestigte Grundlage in dem Arbeitsverhältnis bestehen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB) sind nicht ersichtlich.

Nach alledem war auch der Antrag des Klägers, den Beklagten zur Auszahlungszustimmung zu verurteilen, unbegründet, die Widerklage demgegenüber begründet.

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Es macht (Seite 7 - 9 der Berufungsbegründungsschrift = Bl. 105 - 107 d. A.) lediglich deutlich, dass der Kläger die von der Kammer geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen werden nicht vorgetragen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Auch im Berufungsverfahren trägt der Kläger insbesondere hinsichtlich der von ihm behaupteten weiteren Tätigkeit über sein "offizielles Ausscheiden" hinaus nach 1989 keine substantiierten Tatsachen vor die einem substantiierten Bestreiten durch den Beklagten zugänglich wären.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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