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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 800/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 307
BGB § 394
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 626
ZPO § 850 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 800/04

Entscheidung vom 17.01.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.07.2004 - 8 Ca 1230/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 20.10.2003 bis zum 20.01.2004 als Elektroinstallateur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 20./24.10.2003 vereinbarten die Parteien einen Stundenlohn in Höhe von 14, € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Der Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Bl. 10-13 d. A. Bezug genommen wird, hat unter anderem folgenden Wortlaut:

"§ 19 - Vertragsstrafe

1. Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit sowie im Fall der vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlassten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen in diesem Vertrag vereinbarten Bruttomonatsvergütung (alternativ: in Höhe von ....G) zu zahlen.

2. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 20 - Verfall

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsparteien binnen einer Frist von 1..Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall ihrer Ablehnung binnen einer weiteren Frist von einem Monat deren Lauf unmittelbar im Anschluss an die obige Frist beginnt, gerichtlich geltend zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen die Ansprüche".

Mit Schreiben vom 20.01.2004, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 33 d. A. (in Kopie) Bezug genommen wird, hat der Kläger das Arbeitsverhältnis nach seiner Auffassung zum Ende der Probezeit gekündigt mit der Maßgabe, dass es am selben Tage, dem 20.01.2004, sein Ende finden soll. Die Beklagte hat für den Monat Dezember 2003 2528, € brutto aufgrund einer schriftlichen Lohnabrechnung (Bl. 9 d. A.) und für Januar 2004 1.700, € brutto (vgl. Bl. 8 d. A.) aufgrund einer ebenfalls schriftlichen Lohnabrechnung abgerechnet. Eine Zahlung an den Kläger ist nicht erfolgt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte könne sich auf den Verfall von Ansprüchen insofern nicht berufen, als die Vergütungsansprüche abgerechnet worden seien. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei ein etwaiger Schadenersatzanspruch gemäß § 20 des Arbeitsvertrages verfallen.

Im Gütetermin vom 13.05.2004 ist ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Gegen das am 03.06.2004 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.06.2004, eingegangen beim Arbeitsgericht in Koblenz am 07.06.2004, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 13.05.2004 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 13.05.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die geltend gemachten Lohnansprüche seien gemäß § 20 des Arbeitsvertrages verfallen. Aufgrund der Mitnahme von Arbeitsunterlagen habe sie im Übrigen ein prüfbares Aufmass für eine Schlussrechnung nicht erteilen können. Dies habe der Hauptunternehmer zum Anlass genommen, die Schlussrechnung in Höhe von 16.018,67 € zurückzuweisen. Wegen dieser Forderung sei eine Klage vor dem Landgericht A-Stadt anhängig. Im Hinblick auf die durch den Kläger begangene Pflichtverletzung stehe ihr ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 16.018,67 € zu. Dieser Schadensersatzforderung werde die Aufrechnung entgegengestellt. De Kläger habe darüber hinaus gegen den im Arbeitsvertrag vereinbarten Rückgabeverpflichtung Leitern und Rollprofis für Kabeltrommeln im Wert von etwa 1200 bis 1300 € nicht zurückgegeben. Darüber hinaus sehe § 19 des Arbeitsvertrages für den Eintritt eine Pflichtverletzung und Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern vor. Mit diesem Vertragsstrafenanspruch werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin das Urteil vom 27.07.2004 - 8 Ca 1230/04 - das Versäumnisurteil von 13.05.2004 aufrechterhalten und der Beklagten noch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hinsichtlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 55-60 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 27.08.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 24.09.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die in Anspruch genommene Verfallklausel sei wirksam vereinbart, ihre Voraussetzungen seien gegeben, der Schadenersatzanspruch sei nicht verfallen; demgegenüber greife die vertragliche vereinbarte - wirksame - Ausschlussfrist hinsichtlich der Lohnansprüche des Klägers ein.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.07.2004 - 8 Ca 1230/04 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sein Lohnanspruch sei nicht verfallen und die Vertragsstrafenvereinbarung sei unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Versäumnisurteil vom 13.05.2004 aufrecht zu erhalten ist.

Der geltend gemachte Lohnanspruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Seine Höhe folgt aus den von der Beklagten für Dezember 2003 und Januar 2004 erstellten Lohnabrechnungen. Nachvollziehbare Einwendungen dagegen hat die Beklagte in beiden Rechtszügen nicht erhoben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der damit bestehende Zahlungsanspruch nicht aufgrund der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen. Ob derartige einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen aufgrund der Schuldrechtsreformen nunmehr unwirksam sind, nachdem dort die Verjährungsfristen drastisch verkürzt und vorformulierte Arbeitsverträge nunmehr am Maßstab des früheren AGB Gesetzes (nunmehr § 305 ff BGB neue Fassung) zu messen sind, kann dahinstehen. Vom Sinn und Zweck einer Ausschlussklausel, für eine alsbaldige Klarheit im Arbeitsverhältnis darüber zu sorgen, ob der Vertragspartner noch Ansprüche geltend macht, ist die vertraglich vereinbarte Ausschlussklausel, ihre Wirksamkeit unterstellt, vorliegend für die Zahlungsansprüche des Klägers nicht einschlägig. Denn wenn der Arbeitgeber eine Lohnabrechnung vorbehaltlos erstellt, dann muss darin nicht unbedingt ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden, zumindest steht aber damit für den Empfänger der Lohnabrechnung, soweit sie ohne Vorbehalt erfolgt, fest, dass auch der Arbeitgeber davon ausgeht, dass die entsprechenden Beträge auf der von ihm errechneten Basis geschuldet sind. Von daher besteht zwischen den Parteien keinerlei Veranlassung für irgendeine Art von Unklarheit, ob noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Es wäre in jeder Hinsicht sinnwidrig, vom Arbeitnehmer in dieser konkreten Situation noch eine weitere Geltendmachung zu verlangen. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, wäre ein entsprechendes Verlangen der Beklagten im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) und damit unwirksam. Denn im Hinblick auf die vorbehaltlosen Lohnabrechnungen stellt es sich als ein widersprüchliches Verhalten (venie contra factum proprium) dar, das gleichfalls zu führt, dass es der Beklagten verwehrt ist, sich auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist zu berufen.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Vergütungsansprüche im Übrigen nicht durch Aufrechnung untergegangen sind (§ 394 ff BGB).

Zum einen teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Aufrechnung der Beklagten schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann, da sie ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Aufrechnung gegen den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ist gemäß § 394 BGB in Verbindung mit § 850 c ZPO unzulässig. Der Arbeitgeber hat die Aufrechnungsvoraussetzungen darzulegen. Dabei hat er den sich ergebenden pfändbaren Betrag anzugeben; insoweit findet keine Amtsermittlung statt. Vorliegend kommt noch hinzu, dass die Beklagte nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie in der geltend gemachten Höhe Schadenersatzansprüche gegen den Kläger hat. Denn der Kläger ist ausweislich seines Arbeitsvertrages zwar als Elektro-Obermonteur eingestellt worden. Er hat dafür allerdings die ungewöhnlich niedrige Bruttostundenvergütung in Höhe von 14,00 € erhalten. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie bei einer derartigen Tätigkeitsbezeichnung und einem derartigen Stundenlohn eine umfängliche Verantwortung für den erfolgreichen Abschluss irgendwelcher Bauvorhaben gegeben sein soll. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht, in welchem Zusammenhang, wann und wie im Einzelnen der Kläger gegen seine (welche?) vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen seiner Arbeitsleistung verstoßen haben soll. Eine "Garantiehaftung" lässt sich weder dem Vertrag entnehmen, noch dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere dem Sachvortrag beider Parteien.

Ob die vereinbarte Vertragsstrafe gegen § 307 BGB verstößt, kann vorliegend ebenfalls dahinstehen.

Denn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen sind bereits offensichtlich nicht gegeben. Bereits ausweislich des eindeutigen Wortlautes erfasst die vereinbarte Vertragsstrafe - wie in derartigen Fällen üblich - den Fall der schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit der vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit sowie den Fall der vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlassten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des vermeintlichen Fehlverhaltens des Klägers offensichtlich nicht gegeben. Denn die Beklagte behauptet eine - nicht nachvollziehbare - Schlechtleistung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, nicht aber die schuldhafte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger oder die Beklagte. Von daher kommt die behauptete Schlechtleistung als Grundlage einer Vertragsstrafe von vorneherein nicht in Betracht.

In Betracht käme sie allenfalls deshalb, weil der Kläger - erkennbar rechtsunkundig - das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist letztlich außerordentlich gemäß § 626 BGB gekündigt hat, auch wenn u. U. keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung nach dieser Vorschrift gegeben waren. Ob dem so war, kann vorliegend dahinstehen, denn die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt, weder im ersten, noch im zweiten Rechtszug, auf die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB berufen. Da sie aber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vertragsstrafe trägt, kommt auch insoweit eine Anspruchsminderung nicht in Betracht.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO:

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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