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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 884/03
Rechtsgebiete: DÜG, ArbGG, ZPO, TZBFG, BGB


Vorschriften:

DÜG § 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256
ZPO § 257
ZPO § 258
ZPO § 259
ZPO § 518
ZPO § 519
TZBFG § 8
BGB § 276
BGB § 305
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 884/03

Entscheidung vom 15.11.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.05.2003 - 3 Ca 1138/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin ab dem 03.06.2002 bzw. nach dem 30.12.2005 gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden und auf Verteilung dieser reduzierten Wochenarbeitszeit von montags bis freitags jeweils vormittags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr zusteht, ferner darüber, ob sie trotz nicht geleisteter Arbeit ab dem 03.06.2002 von der Beklagten die Zahlung des der nach ihren Vorstellungen reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Gehalts verlangen kann. Des Weiteren besteht Streit zwischen den Parteien darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der betrieblichen Sonderzahlung, ein Anspruch auf Abgeltung des anteiligen Urlaubs für das Kalenderjahr 2002 und 2003 nebst Urlaubsgeld und schließlich ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse zusteht.

Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Töchter. Die erste Tochter wurde am 03.06.1999 geboren, die zweite am 30.12.2002.

Die Beklagte betreibt in A-Stadt mit in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmern ein Unternehmen zur Herstellung von Folienblasanlagen. Sie beliefert Kunden weltweit und hat einen Exportanteil von 80 bis 90 %. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit August 1991 als Industriekauffrau in Vollzeit zu einem Verdienst von zuletzt 2.080,00 € brutto beschäftigt. Sie wurde von der Beklagten als Verkaufssachbearbeiterin eingesetzt, wobei sie für die maschinelle Erstellung von Angeboten und Auftragsbestätigungen, die Erledigung der anfallenden Korrespondenz, teilweise auch in englisch oder französisch, für die Erstellung von Statistiken, für die Ablage der Verkaufskorrespondenz und den Messedienst zuständig war. Darüber hinaus wurde die Klägerin zur vertretungsweisen Aushilfe in der Abteilung Versand eingesetzt. Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 30.06.1994 haben diese unter anderem vereinbart, dass die Beklagte berechtigt ist, den Aufgabenbereich der Klägerin zu erweitern, einzuschränken oder die Klägerin mit Aufgaben in einer anderen Abteilung zu betrauen. Desweiteren heißt es in dem Arbeitsvertrag, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien alle Tarifverträge für Rheinland-Rheinhessen in der jeweils gültigen Fassung, die zwischen dem Arbeitgeberverband Koblenz und der IG Metall abgeschlossen worden sind, sowie die zur Zeit gültigen Betriebsvereinbarungen Anwendung finden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich abgefassten Arbeitsvertrages wird auf Blatt 9 bis 12 der Akte Bezug genommen.

Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm die Klägerin Erziehungsurlaub, jetzt Elternzeit, in Anspruch, die am 02.06.2002 endete. Am 23.01.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten mündlich, ihre Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zu reduzieren und sie in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von montags bis freitags jeweils vier Stunden zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 22.03.2002 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass sie nach eingehender Prüfung ihrer Möglichkeiten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sie dem Ansinnen der Klägerin nicht folgen kann. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 des angefochtenen Urteils = Blatt 297 der Akte Bezug genommen. Diese Ablehnung wurde auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 09.04.2002, hinsichtlich dessen Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung = Blatt 297 der Akte Bezug genommen wird, mitgeteilt.

Im April 2002 wurde die Klägerin erneut schwanger. Sie arbeitete in der Zeit ab dem 03.06.2002 bis zur Geburt ihrer zweiten Tochter am 30.12.2002 nicht bei der Beklagten und hat dieser mit Schreiben vom 19.01.2003 mitgeteilt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersende ich Ihnen noch die Steuerkarte für das Jahr 2003.

Gleichzeitig gebe ich Ihnen bekannt, dass meine Tochter am 30.12.2002 zur Welt kam. Da aber der errechnete Geburtstermin am 09.01.2003 war, geht mein Mutterschutz bis zum 06.03.2003. Anschließend werde ich die drei Jahre Elternzeit voll in Anspruch nehmen. ..."

Die Klägerin hat vorgetragen,

wegen der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag stehe ihr nicht nur ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung als Verkaufssachbearbeiterin zu. Vielmehr erstrecke sich ihr Anspruch auf die Beschäftigung als Teilzeitkraft auf alle Abteilungen der Beklagten. Insoweit sei die Beklagte verpflichtet, ihr Direktionsrecht zu benutzen, um ggf. Vollzeitkräfte in die Abteilung Verkaufssachbearbeitung zu versetzen. Im Übrigen sei es ohne weiteres möglich, ihre Stelle in der Verkaufssachbearbeitung auf zwei Teilzeitkräfte zu verteilen. Die Anrufe der Kunden der Beklagten richteten sich regelmäßig an die Gebietsleiter. Sei dieser nicht zu erreichen, dann nehme diejenige Arbeitnehmerin in der Abteilung Verkaufssachbearbeitung das eingehende Telefonat an, die gerade anwesend sei. Das von dem Kunden vorgetragene Problem werde lediglich aufgenommen und an den zuständigen Gebietsleiter weitergegeben. Dieser sei regelmäßig auch im Ausland über Handy erreichbar und werde von der Sachbearbeiterin über die von den Kunden vorgetragenen Problemen telefonisch informiert. Der Gebietsleiter entscheide sodann die Angelegenheit. Er schreibe ihr und den anderen Sachbearbeiterinnen auch vor, was zu tun sei und treffe die Entscheidungen durch entsprechende Anweisungen an sie bzw. die anderen Sachbearbeiterinnen. Insoweit könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ihrem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden und der Verteilung dieser reduzierten Wochenarbeitszeit auf montags bis freitags jeweils vormittags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr betriebliche Gründe entgegenstünden. Denn die Beklagte habe keinerlei der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehende Organisationsentscheidungen getroffen. Insbesondere sei aus ihrer Sicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht ihr, sondern der Mitarbeiterin Frau X., die sich - was unstreitig ist - bis 18.08.2002 in Erziehungsurlaub befunden habe, eine freigewordene Halbtagsstelle in der Finanzbuchhaltung mit Wirkung ab dem 19.08.2002 zugewiesen habe. Diesen Arbeitsplatz habe sie nach entsprechender Einarbeitung ohne weiteres übernehmen können.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihre Arbeitszeit ab 03.06.2002 auf 20 Stunden pro Woche zu reduzieren und sie in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von montags bis freitags jeweils vier Stunden zu beschäftigen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.794,84 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB gemäß § 1 DÜG aus 1.761,47 € von 01.07. bis 31.07., aus 3.068,72 € vom 01.08. bis 31.08., aus 4.375,97 € vom 01.09.2002 bis 30.09.2002, aus 5.683,22 € vom 01.10. bis 31.10., aus 6.990,47 € ab dem 01.11.2002 bis 30.11.2002, aus 9.016,71 € vom 01.12.2002 bis 31.12.2002, aus 10.323,96 € vom 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 11.631,21 € vom 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 12.938,21 € vom 01.03. bis 06.03.2003, und aus 15.794,84 € ab dem 07.03.2003 abzüglich vom Nettobetrag abzuziehender 3.412,64 €, wovon an die Bundesanstalt für Arbeit 2.192,96 € zu erstatten sind und von der Kasse gezahlte 1.219,68 € in Abzug zu bringen sind, zu zahlen.

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.480,86 € brutto und 908,82 € netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB gemäß § 1 DÜG aus 1.761,36 € vom 01.07. bis 31.07., aus 3.068,61 € vom 01.08. bis 31.08., aus 4.375,97 € vom 01.09.2002 bis 30.09.2002, aus 5.683,22 vom 01.10. bis 31.10., aus 6.990,47 € ab dem 01.11.2002 bis 30.11.2002, aus 8.913,42 € vom 01.12.2002 bis 31.12.2002, aus 9.198,00 € vom 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 9.482,58 € vom 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 9.739,62 € vom 01.03.bis 06.03.2003 und aus 12.389,68 € ab dem 07.03.2003 abzüglich vom Nettobetrag abzuziehender und an die Bundesanstalt für Arbeit zu erstattender 2.192,96 €, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

sie befinde sich seit geraumer Zeit in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zur näheren Darstellung der Auffassung der Beklagten insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8, 9 der angefochtenen Entscheidung = Blatt 301, 302 der Akte Bezug genommen. Für sie sei der Vertrieb von zentraler Bedeutung. Es sei zu beachten, dass die von der Beklagten gefertigten Folienblasanlagen aufgrund spezifischer Anforderungen individuell hergestellt würden. Der Preis bewege sich in einer Größenordnung von 0,5 bis 2,5 Mio. €; eine etwaige Auftragserteilung bedeute also für einen Kunden eine Investitionsentscheidung von erheblichem finanziellem Ausmaß. Die Beklagte müsse deshalb eine optimale, kompetente und prompte Beratung und Betreuung durch einen schnell, zuverlässig und ganztägig erreichbaren Ansprechpartner bieten. Daher sei es notwendig, dass die jeweiligen Vorgänge dem bei der Beklagten zur Verfügung stehenden Ansprechpartner bekannt seien, um schnell auf Kundenanrufe reagieren zu können. Bei einer auf vier Stunden am Vormittag beschränkten Arbeitszeit seien die Kunden gezwungen, in diesen kurzen Zeiten Kontakt mit dem Ansprechpartner aufzunehmen. Dies würde bei telefonischen Anfragen dazu führen, dass der Ansprechpartner bei gleicher Anfragenhäufigkeit generell weniger für ausländische Kunden, z. B. aus den USA, aufgrund der Zeitzonenverschiebung überhaupt nicht erreichbar sei. Hinsichtlich vormittags bei dem jeweiligen Ansprechpartner eingegangener Anfragen könne dieser nachmittags ergänzende Rückfragen nicht mehr selbst bearbeiten. Dies werde von den Kunden jedoch erwartet; sie dürften mit Problemlösungen nicht auf den nächsten Tag vertröstet werden oder gezwungen sein, die Angelegenheit einem damit nicht vertrauten anderen Gesprächspartner nachmittags nochmals erklären und dessen Einarbeitung in den Vorgang abwarten zu müssen. Zwar seien die im Außendienst tätigen Gebietsvertriebsleiter die primären Ansprechpartner der Kunden. Sie seien jedoch etwa die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Reisen und deshalb häufig gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten ansprechbar und erreichbar. Deshalb sei es unverzichtbar, auf einen dem jeweiligen Gebietsvertriebsleiter und dessen Kunden fest zugeordneten Innendienstmitarbeiter mit entsprechenden Projekt- und Kundenkenntnissen zurückgreifen zu können, der zur Bearbeitung eingehenden Anfragen, zur Pflege persönlicher Kundenkontakte und ggf. zu Weitergabe entsprechender Informationen an den jeweiligen Gebietsvertriebsleiter ganztägig zur Verfügung stehe. Im Dezember 2002 habe sich die Beklagte zudem dazu entschieden, den Vertrieb mit Wirkung ab dem 01.01.2003 neu zu organisieren. Dabei sei zur Stärkung des Betriebes die Welt in sechs Vertriebsgebiete aufgeteilt und diese dem Grundsatz "One Face to the Customer" folgend jeweils einem fest zuständigen Betriebsleiter zugewiesen worden. Darüber hinaus sei der Innendienst in ein sogenanntes "Back-Office" umgewandelt worden, in dem drei Innendienstmitarbeiterinnen dem Grundsatz folgend "One Voice to the Customer" je zwei Vertriebsgebiete und deren Vertriebsleitern fest zugewiesen worden seien. Der Aufgabenbereich der Vertriebssachbearbeiterinnen sei erweitert worden und die direkte telefonische Kundenbetreuung und die Hilfestellung bei Problemlösungen als gleich bleibende Ansprechpartner zu Kunden und Vertretern des jeweiligen Vertriebsgebietes organisiert worden. Insoweit sei die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, im sogenannten Back-Office ausschließlich Vollzeitkräfte zu beschäftigen und mit diesen, soweit möglich, zur weiteren Ausdehnung der Verfügbarkeit über die normale Wochenarbeitszeit hinaus, 40-Stunden-Verträge abzuschließen, was in der Folgezeit auch geschehen sei. Insoweit stünden betriebliche Gründe dem Teilzeitverlangen der Klägerin entgegen.

Des Weiteren habe es auch gute Gründe gegeben, den Halbtagsarbeitsplatz in der Finanzbuchhaltung Frau X. zuzuweisen. Denn diese sei vor ihrem Erziehungsurlaub seit Beendigung ihrer Ausbildung in der Finanzbuchhaltung beschäftigt gewesen und kennte deshalb die Zusammenhänge und den Informationsfluss. Ihr seien das Aufgabengebiet und die eingesetzten EDV-Module bekannt. Demgegenüber sei die Klägerin vor ihrem Erziehungsurlaub niemals in der Finanzbuchhaltung tätig gewesen, sondern immer nur ausschließlich im Vertrieb.

Auch könne die Klägerin aus der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag nichts zu ihren Gunsten herleiten. Aus der Berechtigung der Beklagten, der Klägerin ggf. einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, folge nicht umgekehrt ein entsprechender Anspruch der Klägerin auf Erweiterung oder Einschränkung des ihr zugedachten Aufgabenbereichs bzw. der Betrauung mit Aufgaben in einer anderen Abteilung.

Deshalb sei die Beklagte nicht verpflichtet, eingearbeitete Vollzeitkräfte von ihren angestammten Arbeitsplätzen auf den Arbeitsplatz der Klägerin zu versetzen, um ihr eine Arbeit in Teilzeit zu ermöglichen.

Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich die Klägerin unstreitig seit dem 07.03.2003 wiederum in Elternzeit befinde. Deshalb ruhten die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis; der Antrag der Klägerin sei folglich auf eine unmögliche Handlung gerichtet.

Die Zahlungsansprüche der Klägerin seien weder dem Grunde, noch der Höhe nach gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin aufgrund der Kammerverhandlung vom 08.05.2003 - 3 Ca 1138/02 - Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Donnerstag den 22.05.2003 bestimmt und in diesem Verkündungstermin die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 295 bis 319 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 16.06.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 07.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 15.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 09.07.2003 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 16.09.2003 einschließlich verlängert worden war. Am 16.09.2003 ging beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein weiterer Schriftsatz der Klägerin ein, der weitere Anträge und eine weitere Berufungsbegründung enthält.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihren Anträge fehle nicht das Feststellungsinteresse, soweit es sich um Feststellungsanträge handele, denn wenn die Beklagte aufgrund einer Feststellungsklage dazu verpflichtet gewesen sei, sie ab dem 03.06.2002 in Teilzeit zu beschäftigen, habe sie sich ab diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug befunden. Betriebliche Gründe für die Verweigerung der Teilzeittätigkeit seien nicht gegeben. Der Arbeitsplatz der Klägerin im Verkaufsbereich sei durchaus teilbar.

Die Klägerin beantragt,

I. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.05.2003 - Az.: 3 Ca 1138/02 - wird abgeändert.

I. 1.1

Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin ab 03.06.2002, hilfsweise ab Rechtskraft des Urteils, auf 20 Stunden/Woche in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von montags bis freitags jeweils 4 Stunden bei der Beklagten reduziert hat.

Hilfsweise hierzu:

Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin ab 03.06.2002, hilfsweise ab Rechtskraft des Urteils, auf 20 Stunden/Woche reduziert hat; hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag wird festgestellt, dass solange sich die betrieblichen Interessen nicht ändern, die Arbeitszeit wie folgt festzulegen ist; montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr jeweils 4 Stunden.

1.2 Hilfsweise zu 1.1

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sich in ein Teilzeitarbeitsverhältnis des Inhaltes geändert hat, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin ab dem 03.06.2002 auf 20 Stunden/Woche reduziert hat und die Klägerin in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von montags bis freitags jeweils 4 Stunden zu beschäftigen ist, soweit sie ihre Arbeitskraft tatsächlich zu erbringen hat.

Hilfsweise hierzu:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sich in ein Teilzeitarbeitsverhältnis des Inhalts geändert hat, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin ab dem 03.06.2002 auf 20 Stunden/Woche reduziert hat;

hilfsweise für den Fall des Obsiegens insoweit wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr montags bis freitags jeweils 4 Stunden zu beschäftigen ist, soweit sie ihre Arbeitskraft tatsächlich zu erbringen hat.

1.3 Hilfsweise zu 1.1 und 1.2

Die Beklagte wird verurteilt, die Arbeitszeit der Klägerin ab 03.06.2002 auf 20 Stunden/Woche zu reduzieren (hilfsweise: der Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 03.06.2003 auf 20 Stunden/Woche zuzustimmen) und die Klägerin nach Beendigung ihrer Elternzeit in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von montags bis freitags jeweils 4 Stunden zu beschäftigen; hilfsweise die Arbeitszeit der Klägerin ab Rechtskraft des Urteils, auf 20 Stunden/Woche zu reduzieren und die Klägerin nach Beendigung der Elternzeit in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von montags bis freitags jeweils 4 Stunden zu beschäftigen.

Hilfsweise hierzu:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden die Woche ab 03.06.2003, hilfsweise ab Rechtskraft des Urteils zuzustimmen;

hilfsweise für den Fall des Obsiegens bezüglich dieses Antrages wird die Beklagte verurteilt, die Arbeitszeit der Klägerin, solange sich die betrieblichen Interessen nicht ändern, wie folgt festzulegen; montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr jeweils 4 Stunden.

1.4 Hilfsweise zu 1.1, 1.2 und 1.3

Die Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Arbeitszeit der Klägerin ab Rechtskraft des Urteils auf 20 Stunden/Woche reduziert wird und die Klägerin in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von montags bis freitags jeweils 4 Stunden nach Beendigung der Elternzeit am 30.12.2005 zu beschäftigen ist.

Hilfsweise hierzu:

Die Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Arbeitszeit der Klägerin ab Rechtskraft des Urteils auf 20 Stunden/Woche reduziert wird;

hilfsweise für den Fall des Obsiegens bezüglich dieses Antrages wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von montags bis freitags jeweils 4 Stunden nach Beendigung der Elternzeit am 30.12.2005 zu beschäftigen, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin entsprechend zu beschäftigen ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.794,84 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB gemäß § 1 DÜG aus 1.761,47 € vom 01.07. bis 31.07., aus 3.068,72 € vom 01.08. bis 31.08., aus 4.375,97 vom 01.09.2002 bis 30.09.2002, aus 5.683,22 € vom 01.10. bis 31.10. aus 6.990,47 € ab dem 01.11.2002 bis 30.11.2002, aus 9.016,71 € vom 01.12.2002 bis 31.12.2002, aus 10.323,96 € vom 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 11.631,21 € vom 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 12.938,21 € vom 01.03. bis 06.03.2003 und aus 15.794,84 € ab dem 07.03.2003 abzüglich vom Nettobetrag abzuziehender 3.412,64 €, wovon an die Bundesanstalt für Arbeit 2.192,96 € zu erstatten sind und von der Kasse gezahlte 1.219,68 € in Abzug zu bringen sind, zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.480,86 € brutto und 908,82 € netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB gemäß § 1 DÜG aus 1.761,36 € vom 01.07. bis 31.07., aus 3.068,61 € vom 01.08. bis 31.08., aus 4.375,97 € vom 01.09.2002 bis 30.09.2002, aus 5.683,22 € vom 01.10. bis 31.10., aus 6.990,47 € ab dem 01.11.2002 bis 30.11.2002, aus 8.913,42 € vom 01.12.2002 bis 31.12.2002, aus 9.198,00 € vom 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 9.482,58 € vom 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 9.739,62 € vom 01.03. bis 06.03.2003 und aus 12.389,68 € ab dem 07.03.2003 abzüglich vom Nettobetrag abzuziehender und an die Bundesanstalt für Arbeit zu erstattender 2.192,96 €, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, soweit eine Verringerung der Arbeitszeit ab dem 03.06.2002, hilfsweise ab Rechtskraft verlangt wurde, sei dies weder zulässig, noch begründet. Zum einen fehle jeweils das Feststellungsinteresse, zum anderen seien die Klageanträge inhaltlich zu unbestimmt und schließlich habe die Klägerin auch materiell-rechtlich keinen Anspruch auf die begehrte Arbeitszeitreduzierung. Ihr stünden sowohl vom Umfang, als auch von der zeitlichen Verteilung her betriebliche Gründe der Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Anträge II.1.1 nebst Hilfsantrag, 1.2 nebst Hilfsantrag sind unzulässig.

Gemäß § 256 Abs. 1 kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Zwar können insoweit auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen des Rechtsverhältnisses Streitgegenstand sein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 256 Rz. 2). Das Rechtsverhältnis muss aber grundsätzlich ein gegenwärtiges sein. Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann nur dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. Zöller/Greger a.a.O. Rz. 3 a).

Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits besteht hinsichtlich der hier erörterten Klageanträge der Klägerin darin, dass zwar zwischen den Parteien gegenwärtig ein Arbeitsverhältnis besteht, auch Streit einen Teil der Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit, gegeben ist, dass es aber andererseits derzeit hinsichtlich seiner Hauptleistungspflichten ruht, also nicht vollzogen wird. Hinzu kommt, dass dieser Zustand seit Eingreifens der Mutterschutzfristen vor der Geburt des ersten Kindes der Klägerin und der sodann anschließenden Elternzeit gleichermaßen bestand; danach wurde das Arbeitsverhältnis unstreitig bis zum Eintritt der zweiten Elternzeit bzw. vorher des Eintritts der Mutterschutzfristen vor der zweiten Geburt nicht in Vollzug gesetzt, also nicht als Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien praktiziert. Ob die Klägerin nach Ablauf der ersten Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt der Mutterschutzfristen vor der zweiten Entbindung nach Maßgabe des § 8 TZBFG hatte, oder nicht, kann für die Vergangenheit allenfalls noch Konsequenzen hinsichtlich möglicher Annahmeverzugs- bzw. Schadensersatzansprüche zwischen den Parteien haben, die die Klägerin umfänglich mit ihren Klageanträgen II.2 geltend macht. Von daher ist die Kammer der Auffassung, dass ein rechtliches Interesse für die geltend gemachten Feststellungen, soweit hier erörtert, nicht gegeben ist.

Hinsichtlich der Anträge II.1.3 ist die Kammer davon ausgegangen, dass, soweit die Klägerin die Reduzierung der Arbeitszeit bzw. die Zustimmung der Beklagten zur Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 03.06.2002 verlangt, die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet, weil auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. Die Beklagte kann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit verurteilt werden, eine Vertragsänderung ab dem 03.06.2002 zuzustimmen. Zwar hat das BAG (27.04.2004, EzA § 8 TZBFG Nr. 9 ) inzwischen die Auffassung vertreten, dass dies im Rahmen des § 8 TZBFG nach der Schuldrechtsreform möglich ist, weil § 305 BGB Neue Fassung dies nunmehr zulässt. Das mag in den Fällen zutreffend sein, in denen sich die objektiven Verhältnisse zwischen der Geltendmachung des Anspruchs und der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz nicht geändert haben; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gesetzesmäßigkeit des Teilzeitverlangens des Arbeitnehmers ist zudem Zeitpunkt der Arbeitgeberentscheidung, also ein Zeitpunkt, der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz regelmäßig in der Vergangenheit liegt. Die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles besteht aber darin, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit 1999 durchgängig außer Vollzug ist mit der Konsequenz, dass zumindest bis zum Ablauf der nunmehr laufenden zweiten Elternzeit keine wechselseitigen Hauptleistungspflichten bestehen. Von daher hält die Kammer vorliegend eine entsprechende rückwirkende Verurteilung der Beklagten für ausgeschlossen.

Dies gilt auch, soweit die Klägerin hilfsweise die entsprechende Verurteilung der Beklagten ab Rechtskraft des Urteils geltend macht.

Hinsichtlich des Antrags II.1.4 ist die Kammer der Auffassung, dass eine Verurteilung der Beklagten zur Reduzierung der Arbeitszeit ab Rechtskraft des Urteils nicht in Betracht kommt, soweit zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgrund der Elternzeit noch ruht. Soweit der Antrag dahin auszulegen ist, dass er sich auf die Zeit nach Beendigung der Elternzeit beziehen soll, handelt es sich um eine Klage auf zukünftige Leistung, für die die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 257, 258, 259 ZPO nicht gegeben sind. Dies gilt auch für den zusätzlich gestellten Hilfsantrag.

Soweit die Klägerin insoweit jeweils weiterhin hilfsweise die Feststellung entsprechender Änderungen begehrt hat, sind die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht gegeben. Denn insoweit besteht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach Auffassung der Kammer nicht das nötige Feststellungsinteresse, dass voraussetzt, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. Rz. 7). Da materiell-rechtlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Teilzeitverlangens des Arbeitnehmers bzw. der Rechtmäßigkeit der Verweigerung gemäß § 8 TZBFG der Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich ist, ist die Kammer der Auffassung, dass kein Rechtsschutzinteresse der Klägerin dahin besteht, der Beklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (15.11.2004) eine Beurteilung darüber abzuverlangen, ob nach dem Ende ihrer zweiten Elternzeit (wohl März 2006, nicht wie im Klageantrag angesprochen 30.12.2005) betriebliche Gründe der begehrten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Auch dieses Feststellungsbegehren kann folglich zulässigerweise nicht verfolgt werden. Dies gilt zumindest für den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer.

Hinsichtlich der Anträge zu II.2 ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich entsprechende Zahlungsansprüche der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§§ 293 ff. BGB), noch eines sonstigen Schadenersatzanspruches ergeben. Dabei kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob die Beklagte gemäß § 8 TZBFG im Juni 2002 verpflichtet gewesen wäre, den Arbeitsvertrag inhaltlich einvernehmlich mit der Klägerin zu ändern.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Annahmeverzug sind vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die von ihr nach Ende der ersten Elternzeit geschuldete Arbeitsleistung so angeboten hat, wie sie sie zu erbringen gehabt hätte. Weil die Parteien sich nicht einvernehmlich auf eine Teilzeittätigkeit verständigt haben, eine entsprechende gerichtliche Entscheidung auch nicht zustande gekommen ist, bestand das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit zu den zuvor vereinbarten Vertragsbedingungen als Vollzeitarbeitsverhältnis fort. Eine entsprechende Arbeitstätigkeit hat die Klägerin aber nicht nur zu keinem Zeitpunkt angeboten, sondern ausdrücklich abgelehnt. Zur Annahme von Teilleistungen war die Beklagte aber nicht verpflichtet (§ 266 BGB). Die Beklagte hat eine entsprechende Teilleistung zudem ausdrücklich abgelehnt.

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch deshalb zu, weil die Beklagte durch die rechtswidrige Verweigerung des Teilzeitverlangens eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat mit der Folge, dass der Klägerin der dadurch entstandene Schaden zu ersetzten ist. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Verweigerung von Teilzeitarbeit trotz vorliegender gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere wegen des Fehlens entgegenstehender betrieblicher Belange einen derartigen Schadensersatzanspruch begründen kann, der auch in der entgangenen Vergütung für die entsprechende Teilzeittätigkeit bestehen könnte, fehlt es vorliegend nach Auffassung der Kammer jedenfalls an einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden. Gemäß § 276 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Ein Verschulden in diesem Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 8 TZBFG ein Teilzeitbegehren der Klägerin abgelehnt. Sie hat dies jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit umfassend schriftsätzlich mit einer unternehmerischen Entscheidung, einem unternehmerischen Konzept begründet, das aufgrund einer bestimmten Kunden-Mitarbeiterzuordnung wegen der Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der Beklagten eine Teilzeittätigkeit in dem Bereich, in dem die Klägerin beschäftigt war, ausschließt. Sie hat desweiteren eine obsiegende erstinstanzliche Entscheidung erstritten, in der das Arbeitsgericht ausdrücklich das Begehren der Klägerin für unbegründet erachtet hat. In dieser Situation kann dem Arbeitgeber ein entsprechender Schuldvorwurf aber auch dann nicht gemacht werden, wenn letztlich vorliegend die Revisionsinstanz zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Klägerin gleichwohl ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in der von ihr geltend gemachten Art und Weise ab dem 03.06.2002 zugestanden hat. Eine schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht kann deshalb nach Auffassung der Kammer in diesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber wissentlich trotz offenkundigem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein entsprechendes Teilzeitbegehren ablehnt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

Hinsichtlich der geltend gemachten betrieblichen Sonderzahlung, Urlaubsabgeltung und zusätzlichem Urlaubsgeld sowie eines weiteren Zuschusses zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse gemäß § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 23 bis 26 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 316 - 319 d. A.) Bezug genommen. Da das umfängliche Berufungsvorbringen der Klägerin insoweit keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen Tatsachen enthält, die eine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes rechtfertigen könnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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