Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 891/04
Rechtsgebiete: StPO, ArbGG, ZPO, BGB, StGB, SGB VII


Vorschriften:

StPO § 153 a
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO §§ 445 ff.
ZPO § 448
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 223
SGB VII § 104
SGB VII § 105
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 891/04

Entscheidung vom 21.02.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2004 - 8 Ca 1020/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind Arbeitskollegen und streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten aufgrund einer Körperverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger.

Der Kläger ist der Vorarbeiter des Beklagten. Am 12.08.2003 kam es zwischen den beiden zu einer Auseinandersetzung. Der Kläger stieg dann in einen VW-Bus ein. Der Beklagte berührte die Tür so, dass er das Bein des Klägers einklemmte. Die Strafverfolgung, die daraufhin gegen den Beklagten eingeleitet wurde, wurde gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153 a StPO eingestellt.

Der Kläger hat außergerichtlich 700,00 € Schmerzensgeld sowie 12,90 € Fahrgeld gefordert.

Der Kläger hat vorgetragen,

der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt und mit beiden Armen fest gegen die Tür gedrückt. Er habe Prellungen und eine offene Wunde erlitten. Dazu zählten auch Abschürfungen, wie sie vom Durchgangsarzt (vgl. Bl. 4 d. A.) bestätigt worden seien. Er sei noch fünfmal zum Arzt jeweils 12 km gefahren. Diese Kosten habe der Beklagte ebenfalls zu ersetzen. Der Kläger habe durch seine Zahlung im Strafverfahren zudem eingeräumt, dass er absichtlich gehandelt habe. Der Zeuge X. habe desweiteren deutlich sehen können, dass es kein Versehen, sondern eine absichtliche Tat gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.10.2003 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten Behandlung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.10.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe neben dem Bus gestanden. Dann habe der Kläger die Tür so heftig geöffnet, dass der Beklagte in einer Abwehrreaktion dagegen gedrückt habe. Die Aussage des Zeugen X. sei unglaubwürdig. Er könne den Beklagten nicht leiden. Im Übrigen bestünden Widersprüche zwischen den Aussagen im Strafverfahren und beim Bürgermeister unmittelbar nach dem Vorfall.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn vorsätzlich verletzt durch Vernehmung des Zeugen X.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2004 (Bl. 50, 51 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 14.09.2004 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 710,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2003 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 60 bis 64 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 30.09.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 29.10.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 27.12.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 30.11.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 30.12.2004 verlängert worden war.

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die Aussage des Zeugen X. sei unglaubwürdig und widersprüchlich.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2004 unter AZ: 8 Ca 1020/04 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Zeuge X. habe keineswegs widersprüchlich ausgesagt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die ausgeurteilten Beträge als Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen.

Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 700,00 € für die vorsätzliche Körperverletzung vom 12.08.2003 aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB in Verbindung mit den Haftungseinschränkungen nach §§ 104, 105 SGB VII verlangen.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass aufgrund der Beweisaufnahme ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass der Beklagte die Körperverletzung vom 12.08.2003 vorsätzlich verübt hat. Der Zeuge X. hat, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass der Beklagte sich mit beiden Händen gegen die Tür gestemmt hat und dem Kläger damit mit Wissen und Wollen in Schädigungsabsicht das Bein einklemmte. Die vom Beklagten dargestellten Widersprüche betreffen Einzelheiten am Rande, wie sie bei Zeugenaussagen im Hinblick auf die subjektive Wahrnehmung des Geschehens, die von Person zu Person jeweils unterschiedlich ist und im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen dem Gegenstand der Zeugenaussage und der Vernehmung völlig normal sind und eher für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sprechen. Der Kernsachverhalt der Aussage des Zeugen ist demgegenüber unmissverständlich und in allen Aussagesituationen gleich geblieben. Mit berücksichtigt werden kann zudem, dass der Beklagte nur sehr eingeschränkt eigene Tatsachen zum Unfallhergang vorgetragen hat, obwohl er höchstpersönlich an dem Vorfall beteiligt war. Er hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, die Glaubwürdigkeit des Zeugen X. in Zweifel zu ziehen. Dabei ist sein Sachvortrag, dass es sich lediglich um eine Abwehrbewegung gehandelt haben soll, völlig unverständlich, schon im Hinblick auf das Ausmaß der Verletzungen des Klägers. Denn durch eine Abwehrbewegung mag eine offene Tür gestoppt werden, aber keineswegs so stark wieder nach vorne hin - also in die umgekehrte - Richtung des Fahrzeugs bewegt werden, dass damit die beim Kläger aufgetretenen erheblichen Verletzungen verursacht werden konnten.

Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass von einer Beweisaufnahme durch Parteivernehmung abzusehen war, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 445 ff. ZPO nicht gegeben waren. § 445 ZPO sieht die Parteivernehmung des Gegners vor, die der Beklagte nicht geltend gemacht hat. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO schied aus, und zwar auch unter Beachtung der von dem Beklagten angeführten Chancengleichheit. Außer der bloßen Behauptung, der Zeuge sage einseitig zu Ungunsten des Beklagten aus, hat er nichts vorgetragen, was diese Behauptung stützen könnte.

Die vom Kläger geltend gemachte Höhe des Schmerzensgeldes ist angesichts des Ausmaßes der Verletzung und ferner deshalb, weil es sich um eine vorsätzliche Tat gehandelt hat, durchaus im Rahmen des Üblichen. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 63 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten hat der Kläger vier Fahrten nachgewiesen, deren Kosten in der ausgeurteilten Höhe vom Beklagten zu erstatten sind. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 63 d. A.) Bezug genommen.

Auch das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es beschränkt sich darauf, die Aussagen des Zeugen X., der die Kammer folgt, als unglaubwürdig und widersprüchlich darzustellen. Er ist der Auffassung, dass der gesamte Vorgang näher und genauer hätte aufgeklärt werden müssen. Dem folgt die Kammer nicht. Zum einen liegt es, wie bereits dargestellt, im Hinblick auf die subjektive Wahrnehmung und den Zeitablauf nahe und entspricht der allgemeinen gängigen Gerichtspraxis, dass in Detailfragen gewisse Widersprüchlichkeiten auftreten. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und sorgfältig in seinen Entscheidungsgründen herausgestellt. Derartige Widersprüchlichkeiten im Detail begründen keine vernünftigen Zweifel an der Kernaussage des Zeugen X.. Hinzu kommt, dass die Sachverhaltsdarstellung des unmittelbar an dem fraglichen Vorfall beteiligten Beklagten im Hinblick auf das Ausmaß der Verletzungen völlig unverständlich ist; auch dies wurde bereits dargestellt. Von daher hätte eine "Befragung" des Beklagten allenfalls eine Wiederholung seines Vorbringens auch in der Berufungsinstanz ergeben können; nachdem es aber keinerlei entscheidungserhebliche neue substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, bestand dazu keinerlei Veranlassung. Von daher ist auch im Berufungsverfahren von der vollen Überzeugung der Kammer auszugehen, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück