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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 941/04
Rechtsgebiete: BGB, HBG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 623
BGB § 649
HBG § 84
ArbGG § 2 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 941/04

Entscheidung vom 25.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.10.2004 - 8 Ca 746/04 - werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat 93 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 7 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, bestanden hat, durch eine außerordentliche Kündigung beendet worden ist, sowie über vermeintliche Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war ab dem 22.03.2004 als Aufbauhelfer bei Umbauarbeiten in einer "X" Filiale für die Beklagten tätig.

Der Kontakt zwischen den Parteien kam über die Homepage www.x.de (vgl. Bl. 9 d. A.) zustande. Über das Arbeitsamt Z. suchte die Beklagte auch selbständige Mitarbeiter (vgl. Bl. 21 d. A.). Der Kläger hat ein Gewerbe seit dem 17.12.2001 (vgl. Bl. 20 d. A.) angemeldet und stellte auch eine Rechnung über die von ihm geleistete Tätigkeit (Bl. 21 d. A.) an den Beklagten. Lohnsteuerkarte oder Sozialversicherungsausweis hat der Kläger nicht abgegeben.

Es gibt ein vom Beklagten unterzeichnetes Schriftstück (Bl. 8 d. A.), in dem verschiedene Bedingungen geregelt sind. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob schon bei der Unterzeichnung dieses Schriftstücks, das von Seiten des Klägers dem Beklagten zu 1) vorgelegt wurde, das Wort "Arbeitsvertrag" stand.

Der Kläger arbeitete mit Herrn W. und Herrn V. eine Woche in der "X" Filiale in Z.. Die Beklagten kündigten per FAX (Bl. 10 d. A.) das Vertragsverhältnis. Eine Originalkündigung ist dem Kläger nicht zugegangen.

Die Beklagten haben 867,22 EUR an den Kläger bezahlt. Der Kläger hat nach Zugang der Kündigung seine Arbeitskraft angeboten.

Die Beklagte hat vorsorglich den Vertrag mit Schriftsatz vom 28.05.2004 (Bl. 49 d. A.) angefochten.

Der Kläger hat vorgetragen,

er sei persönlich abhängiger Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Der Arbeitsbeginn mit 8:30 Uhr sei ihm vorgegeben worden. Das ergebe sich auch aus dem Folgeauftrag (Bl. 75 d. A.). In diesem Folgeauftrag sei auch indirekt auf die arbeitsvertraglichen Bedingungen für die Woche ab 22.03.2004 Bezug genommen worden. Die Bezeichnung "Arbeitsvertrag" habe schon bei der Unterzeichnung durch den Beklagten zu 1) auf dem Schriftstück gestanden. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Beklagte als Geschäftsmann Sachen unterzeichne, ohne sie genau gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Arbeitszeiten hätten sich an den Öffnungszeiten orientieren müssen. Das habe der Beklagte zu 1) mit der Marktleiterin geregelt. Diese Marktleiterin sei auch gegenüber dem Kläger weisungsbefugt gewesen. Eine solche Weisungsbefugnis habe nur bestehen können, wenn das Weisungsrecht vom Arbeitgeber auf die Marktleiterin übertragen worden sei. Außerdem sei eine Anfechtung des unterzeichneten Arbeitsvertrages durch die Beklagte nicht unverzüglich erfolgt, da bereits in der Klageschrift der Inhalt des Vertrages wiedergegeben worden sei. Im Übrigen habe der Beklagte ein Doppel des Arbeitsvertrages erhalten. Der Kläger habe nur eine Gewerbeanmeldung haben müssen, weil er sonst von dem Beklagten überhaupt nicht bezahlt worden wäre. Der schriftliche Arbeitsvertrag gebe die mündlichen Vereinbarungen wieder. Danach sei für 8 Stunden eine Tagespauschale von 100,00 € vereinbart gewesen. Überstunden sollten mit 12,50 € vergütet werden. Er als Teamleiter habe 5,00 € je Tag und Teammitglied zu erhalten gehabt. Für den Teamleiter sei eine tägliche An- und Abfahrt zum nächsten Privatübernachtungsort mit 23 Cent/km zu vergüten gewesen.

Die Kündigung des Beklagten sei rechtsunwirksam. Das Schriftformerfordernis zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach § 623 BGB sei nicht eingehalten. Im Übrigen sei auch eine ordentliche Kündigung des vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich. Ein Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Der Kläger und sein Team seien unstreitig in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen. Es ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 1) ihnen T-Shirts mit einem einheitlichen Aufdruck gegeben habe.

Nach der unwirksamen Kündigung befinde sich der Beklagte in Annahmeverzug.

Deshalb stünden dem Kläger für eine Woche Arbeit noch 500,00 € zu. Außerdem seien 7,25 Überstunden angefallen. Daraus ergebe sich ein Betrag von 590,63 €. Insgesamt habe er außerdem eine Zulage für 26 Teammitglieder an den 5 Tagen = 130,00 € zu erhalten. Fahrtkosten habe er für 1520 km = 349,60 € zu erhalten. Weiterhin sei der Annahmeverzug bis 30.04.2004 entsprechend den im schriftlichen Vertrag wiedergegebenen Bedingungen zu bezahlen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 28.03.2004 - zugegangen am 28.03.2004 - nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagten zu verurteilen, 853,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 203,01 € seit dem 09.04.2004 und aus weiteren 650,00 € seit dem 16.04.2004 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, weitere 650,00 € zu zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, 1.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 650,00 € seit 23.04.2004 und aus weiteren 650,00 € seit dem 30.04.2004 an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen,

der Kläger sei kein abhängiger Arbeitnehmer sondern selbständiger Gewerbetreibender gewesen. Als der Beklagte zu 1) das Schriftstück unterzeichnet habe, habe das Wort "Arbeitsvertrag" noch nicht darüber gestanden. Die Formulierungen dort seien auch widersprüchlich, da von einer Tagespauschale in dem Schriftstück und von einem Gewerbe die Rede sei. Weiterhin stehe dort, dass der Kläger nicht "und sein Team" sondern "mit seinem Team", also als Gruppenvertreter, was gegen eine persönliche Abhängigkeit spreche, auftrete.

Es sei üblich, dass zur Regalumfüllung und für die Durchführung von Umbauten selbständige Gewerbetreibende eingesetzt würden. Der Kläger habe sich selbst als freier Mitarbeiter angeboten und auf Fragen erklärt, dass er noch weitere freie Mitarbeiter an der Hand habe. Dafür habe er auch die 5.00 € Zuschlag pro Tag als Teamleiter erhalten. Die Arbeitszeiten der Gruppe hätten sich selbstverständlich an den Öffnungszeiten der Märkte orientieren müssen. Der Kläger und sein Team hätten die Sachen auch nach Vorgaben des Kunden ausführen dürfen, wie sie wollten. Die in einem Parallelverfahren klagende W. habe gegenüber Frau U., der Marktleiterin erklärt, dass diese keine Ahnung habe. Der Kläger habe weiterhin gegenüber der Marktleiterin sinngemäß erklärt, wie die Sache gemacht werde, sei Sache des Klägers und seines Teams. Die T-Shirts, auf die sich der Kläger beziehe, seien freiwillig von den Beklagten zur Verfügung gestellt worden, damit die Kläger sich nicht die eigenen Kleidungsstücke schmutzig machten.

Ein eventuell durch das Schriftstück zustande gekommener Arbeitsvertrag sei wirksam angefochten worden. Die Anfechtung sei auch unverzüglich erfolgt, denn der Beklagte zu 1) habe Zweifel gehabt, was er unterzeichnet habe.

Die Kündigung sei berechtigt. Normalerweise würden 3 Leute in einer Woche einen Markt umräumen. Der Kläger und sein Team hätten sich jedoch vor allem in den Aufenthaltsräumen aufgehalten, dort gekocht, erzählt und den Aufenthaltsraum zugemüllt.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 12.10.2004 - 8 Ca 746/04 - die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 203,01 € zuzüglich Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 132 bis 141 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 21.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 22.11.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 21.12.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagten haben gegen das ihm am 20.10.2004 zugestellte Urteil durch am 09.12.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Position des Klägers als Teamleiter sei so aufzufassen gewesen, dass die Beklagten einen Ansprechpartner vor Ort haben sollten, der die Arbeiten der anderen Mitarbeiter koordinierte. Die Teamleitung sei nicht nur für die Zeugen W. und V. vorgesehen gewesen sondern auch für mindestens drei weitere Arbeitskräfte, die der Beklagte organisieren wollte. Der vom Kläger am 22.03.2004 verfasste Arbeitsvertrag sei vom Beklagten unstreitig am 23.03.2004 unterzeichnet worden. Dass die Tätigkeit als selbständige Tätigkeit angeboten gewesen sei, bilde allenfalls ein Indiz. Die vertraglichen Vereinbarungen seien losgelöst von diesem Angebot erfolgt. Die Kündigung vom 28.03.2004 entspreche nicht der Schriftform des § 623 BGB. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Überschrift Arbeitsvertrag auf dem Dokument vom 22.03.2004. Auch seien in dieser Vertragsurkunde wesentliche Vertragsmerkmale, wie die Arbeitszeit, der Ort, die Art der Arbeit und die Vergütung geregelt. Dies spreche ebenfalls für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Zu leistende Überstunden würden nicht mit Selbständigen vereinbart. Der Ort der Arbeitsleistung sei vertraglich vorgegeben gewesen. Aus der Formulierung "mit zwei Mithelfern" könne nicht abgeleitet werden, dass die Leistung des Klägers nicht in Person zu erbringen gewesen sei. Eine typologische Betrachtung habe das Arbeitsgericht nicht durchgeführt. Maßgeblich sei, ob eine persönliche Abhängigkeit im Umkehrschluss des § 84 HBG festzustellen gewesen sei. Alle insoweit maßgeblichen Kriterien sprechen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Insbesondere Ort, Zeit und Inhalt der Arbeiten seien von dem Beklagten vorgegeben gewesen. Es sei keinerlei Raum für eine eigene Gestaltung aufgrund besonderer Kenntnisse oder Befähigungen gegeben gewesen. Auch sei der Kläger in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden gewesen. Unternehmerische Risiken habe er nicht getragen. Dem Kläger sei vorgegeben gewesen, wie er vorzugehen gehabt habe, wann er zu arbeiten gehabt habe und welche Kleidung er tragen solle. Die Vertragspflichten seien durch die Weisungen der Zeugin U. konkretisiert worden. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird insgesamt auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.12.2004 (Bl. 198 - 216 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten werden verurteilt, 3.453,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 203,01 € seit dem 09.04.2004 und aus jeweils weiteren 650,00 € seit dem 16.04., 23.04., 30.04., 07.05. und 14.05.2004 zu bezahlen

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen ganz überwiegend die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gestanden. Bei der Tätigkeit sei es um das Auf-, Umfüllen, bzw. Versetzen von dem Verkaufslokal präsentierter Ware gegangen, wobei für diese Tätigkeit keine Ausbildung erforderlich sei. In diesem Zusammenhang sei ein Kontakt allein zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten C. andererseits zustande gekommen mit dem Inhalt, dass auf Grundlage der Angebotsunterlagen der Beklagten und der Erklärung des Klägers dieser geworben worden sei. Der Markt in Simmern habe in einer Woche umgeräumt werden sollen, wobei der Kläger für die von ihm benannten Zeugen habe als Teamleiter fungieren sollen. Diese hätten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Z. zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Beklagten gehabt. Alle Gespräche und Vereinbarungen seien allein mit dem Kläger zustande gekommen. In der Vereinbarung vom 22.03.2004 sei ausdrücklich geregelt, dass der Kläger mit dem Beklagten einen Vertrag schließe und insofern mit zwei Mithelfern die übertragenen Aufgaben zu erfüllen habe. Eine persönliche Abhängigkeit des Klägers sei erkennbar nicht gegeben. In der schriftlichen Vereinbarung sei im Übrigen unzweifelhaft davon die Rede, dass es sich um selbständige Gewerbetreibende handele.

Allerdings seien die Beklagten der Auffassung, dass die Klage insgesamt hätte abgewiesen werden müssen. In Höhe des ausgeurteilten Betrages sei der Rechtsweg nicht gegeben; § 2 Abs. 3 ArbGG finde keine Anwendung.

Die Beklagten beantragen deshalb desweiteren,

auf die Anschlussberufung der Beklagten, das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.04.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, statthaft und erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

Beide Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat und die Zahlungsklage des Klägers lediglich im ausgeurteilten Umfang begründet ist.

Das Vertragsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 28.03.2004 zum Zugangszeitpunkt wirksam beendet, so dass der Kläger lediglich noch einen Anspruch auf Zahlung von 203,01 € zuzüglich Zinsen hat.

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht als Arbeitsverhältnis zu charakterisieren, so dass § 623 BGB der Beendigung nicht entgegenstand.

Das Arbeitsverhältnis ist zusammengefasst von einer persönlichen Abhängigkeit, die sich im Weisungsrecht bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise zeigt, charakterisiert.

Arbeitnehmer ist insoweit, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses) über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist (BAG 20.09.2000, 12.12.2001 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 84, 87, 20.08.2003 - 5 AZR 610/02 - EzA - SD 24/03 Seite 8 Ls. = NZA 2004, 39). Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird. Dagegen gibt es für die Abgrenzung z. B. von Arbeitnehmern und "freien Mitarbeitern" kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muss. Die Abgrenzung insbesondere zwischen dem Arbeitnehmer einerseits und dem Selbständigen andererseits ist aus mehreren Gründen problematisch. Zum einen fehlt eine abschließende gesetzliche Regelung. Zum anderen sind die zugrunde liegenden Sachverhalte äußerst unterschiedlich und vielfältig. Zudem hat sich das Arbeitsleben stark verändert.

Maßgeblich ist in materieller Hinsicht darauf abzustellen, inwieweit durch Fremdbestimmung der Arbeit in fachlicher, zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht eine persönliche Abhängigkeit Dienstleistenden gegeben ist (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Auflage 2004 (DLW-Dörner) A Rz. 45 ff.).

In Betracht kommen insbesondere folgende Kriterien:

- Fachliche Weisungsgebundenheit (Fremdbestimmung der Arbeit), die zu einer persönlichen Abhängigkeit führt.

- Örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit, d. h. Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung und Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen am Arbeitsort;

- Eingliederung in den Betrieb,

- Angewiesensein auf fremdbestimmte Organisationen, d. h. Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und Benutzung der betrieblichen Einrichtungen (Arbeitsgeräte),

- Unterordnung bzw. Überordnung bezüglich anderer im Dienste des Auftraggebers stehender Personen, Pflicht zur Übernahme von Vertretungen,

- Leistungserbringung nur in eigener Person; die tatsächliche Beschäftigung Dritter spricht regelmäßig gegen das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft. Das gilt grundsätzlich auch für die

- nur vertraglich vereinbarte - Berechtigung - Dritte einzuschalten.

- Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen bzw. Freiheit bei der Annahme von Aufträgen,

- Ausübung weiterer Tätigkeiten,

- Aufnahme in einen Dienstplan,

- Übernahme des Unternehmerrisikos (z. B. durch Vorhandensein eigenen Betriebskapitals, einer eigenen Betriebstätte, eines Kundenstamms, eigener Mitarbeiter, unternehmerischer Entscheidungsbefugnisse, der Marktorientierung, Gewinnerzielung und Haftung),

- Art der Vergütung,

- einheitliche Behandlung von Arbeitnehmern, die mit gleichartigen Aufgaben betraut sind,

- Berichterstattungspflichten (Verhaltens- und Ordnungsregelungen; Überwachung),

- soziale Schutzbedürftigkeit,

- Fremdnützlichkeit der Arbeitsleistung.

Wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend.

Daneben kann den sogenannten formellen Kriterien, z. B.

- den Modalitäten der Entgeltzahlung,

- dem Abführen von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen,

- der Weiterbezahlung des Entgelts bei Krankheit und Urlaub,

- der Bezeichnung durch die Vertragsparteien,

- der Führung von Personalakten,

- der Anmeldung eines Gewerbes

eine gewisse Hilfsfunktion zukommen; vorrangig und entscheidend hat allerdings die Abgrenzung nach den materiellen Kriterien zu erfolgen (vgl. BAG 16.07.1997 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 61).

Unerheblich ist die Bezeichnung als "Arbeiter" oder "Angestellter". Entscheidend für die Abgrenzung ist die praktische Durchführung des Rechtsverhältnisses. Der Status eines Beschäftigten richtet sich also danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Gesamtgeschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Wird der Vertrag abweichend von der ausdrücklichen Vereinbarung vollzogen, so ist in der Regel die tatsächliche Durchführung maßgeblich (BAG 20.07.1994 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 54). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Wille der Vertragsschließenden unbeachtlich ist. Unbeachtlich ist lediglich aufgrund fehlender Dispositionsmöglichkeiten über die Rechtsfolgen eine sogenannte Falschbezeichnung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Vertragsbezeichnung den Vertragsinhalt oder der tatsächlichen Handhabung widerspricht, d. h. z. B. der Handhabung ein anderer Wille entnommen werden muss, als er in der Vertragsbezeichnung seinen Niederschlag gefunden hat. Maßgeblich ist, ob das, was die Parteien vertraglich vereinbart haben, auch tatsächlich durchgeführt wurde. Bestehen zwischen Vertrag und Durchführung keine Differenzen, ist der aus dem Vertrag ermittelte Wille der Parteien maßgeblich. Bestehen Differenzen, ist der Wille Primär anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, ist wieder auf den Willen abzustellen, der der Vertragsurkunde zu entnehmen ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So ist es z. B. nicht möglich, in den Vertrag weitgehende Pflichten und Kontrollrechte aufzunehmen und später zu argumentieren, diese seien tatsächlich nicht ausgeübt worden. Denn Kontrollrechte sind Rechte, die auch dann bestehen, wenn sie tatsächlich längere Zeit nicht ausgeübt werden; dies genügt (vgl. BAG 12.09.1996 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 58).

Bei der notwendigen Entscheidung anhand der zahlreichen in Betracht kommenden Einzelmerkmale im konkreten Einzelfall ist zu beachten, dass es kein Einzelmerkmal gibt, dass es der Vielzahl möglicher Merkmale vorliegen muss (BAG 23.04.1980 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 21). Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Auch gibt es keine einheitlichen, festen Merkmale, die in allen Fällen die gleiche Bedeutung haben. Weisungen bei der Absprache, die in dem einen Fall noch unschädlich sind, können im nächsten die Arbeitnehmereigenschaft begründen. Entscheidend ist insgesamt die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit (BAG 15.03.1978 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Denn die meisten Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann also auch aus Art oder Organisation der Tätigkeit folgen. Bei Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden können, gilt der Grundsatz, dass bei untergeordneten, einfachen Arbeiten eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist als bei gehobenen Tätigkeiten. Dies entspricht auch der Verkehrsanschauung. Bei einfachen Tätigkeiten, insbesondere manchen mechanischen Handarbeiten, bestehen von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten. Daher können schon wenige organisatorische Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit so festlegen, dass von einer im Wesentlichen freien Gestaltung der Tätigkeit nicht mehr die Rede sein kann. In derartigen Fällen kann die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Dienstgeber die wenigen erforderlichen Weisungen bereits in den Vertrag aufnimmt (BAG 16.07.1997 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 61).

Bei der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung freier Mitarbeitern sind somit die das jeweilige Rechtsverhältnis prägenden charakteristischen Merkmale gegeneinander abzuwägen, wie sie sich aus dem Inhalt des Beschäftigungsvertrages (vgl. LAG Niedersachsen 28.01.2000 NZA - RR 2000, 315), insbesondere der praktischen Durchführung und Gestaltung der Vertragsbeziehungen ergeben (BAG 09.05.1984 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 30).

Die Vielzahl und Vielschichtigkeit der Abgrenzungskriterien zeigt, dass im Einzelfall ein erheblicher Spielraum für die zur Entscheidung berufenen Gerichte besteht. Dabei kann zum einen bereits durch die Auswahl der Einzelkriterien bzw. das Weglassen einzelner Gesichtspunkte eine Wertung vorgenommen werden. Daneben besteht der eigene Spielraum der notwendigen Gewichtung des einzelnen Merkmals.

Nach dem Sachvortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen. Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Arbeitsgerichtes.

Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis selbst in einem Schriftstück bezeichnet haben. Hier wurde (vgl. Bl. 8 d. A.) zwar der Vertrag mit den Worten "Arbeitsvertrag" überschrieben, wobei auffällt, dass das vom Kläger gewählte Layout ungewöhnlich ist, obwohl der Kläger, wie sich schon aus den erstellten Rechnungen (Bl. 2 d. A.) ergibt, durchaus Kenntnis davon hat, wie ein Briefkopf üblicherweise aussieht. Das Wort "Arbeitsvertrag" direkt unter der Orts- und Datumsbezeichnung "Mainz, den 22.03.2004" führt dazu, dass man leicht direkt zum zweiten Absatz springt, ohne das Wort "Arbeitsvertrag" unter der Ortsangabe wahrzunehmen.

Insbesondere ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht kann im Übrigen vorliegend nicht angenommen werden. Denn dabei ist zu beachten, dass auch in anderen Vertragsverhältnissen Weisungen erteilt werden, ohne dass es sich deshalb um ein Arbeitsverhältnis handelt. Die Beklagten haben insoweit auf das Beispiel einer Taxifahrt hingewiesen. Näher liegend ist mit dem Arbeitsgericht die Parallele zu einem Umzugsunternehmen anzunehmen, bei dem die Möbelpacker auch mitgeteilt bekommen, wo sie die Möbel hinzustellen haben. Es ist aber im Rahmen einer Koordination erforderlich, dass dem Kläger deutlich gemacht wird, wo und wann seine Leistungen und die seines Teams beginnen sollen. Der Kläger hat sinngemäß im Kammertermin des erstinstanzlichen Rechtszuges erklärt, sie hätten im "X-Markt" gestanden und nicht gewusst, was sie tun sollten. Soweit insofern Anweisungen von der Beklagtenseite erteilt wurden, war dies keine Ausübung eines Weisungsrechts im Arbeitsverhältnis, sondern eine Konkretisierung der Vertragspflicht, die im Umbau und Umräumen von Regalen bestand. Des Weiteren wurde vom Kläger nicht bestritten, dass er gerade keine Weisungen von der Zeugin U. akzeptierte. Die Beklagten haben insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass er erklärte, wie die Sachen erledigt würden, sei Sache seines Teams. Das Arbeitsgericht hat des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass daneben auch die Erklärung des Klägers im Kammertermin, dass er gerade nicht ein Arbeitsverhältnis eingehen wollte, zu berücksichtigen ist. Denn er hat sinngemäß erklärt, es sei ihm klar, dass er die Stundenlöhne nur erzielen könne, wenn er als Selbständiger auftrete. Das widerspricht seinem eigenen Sachvortrag, wonach schon vor der schriftlichen Fixierung des Vertragsverhältnisses ein Arbeitsvertrag unterzeichnet worden sein soll. Weiterhin spricht die vom Kläger gewählte Formulierung "mit zwei Mithelfern", dass er als Subunternehmer oder Kontaktperson für die beiden anderen aufgetreten ist. Es stand also - anders als bei einem Arbeitsverhältnis - nicht die persönliche Leistung des Klägers im Mittelpunkt der Vereinbarung. Für die Beklagten war es zudem unwichtig, wer die Umbauarbeiten erledigte. Auch die Teamleiterzusage macht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis wenig Sinn. Denn sie würde bedeuten, dass eine hierarchische Struktur für fünf Wochen geschaffen worden wäre. Naheliegender ist es demgegenüber, dass die Zulage für die vom Kläger vorgenommene Vermittlungsleistung der anderen beiden Mithelfer gezahlt werden sollte. Von daher liegt es nahe, mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass soweit Weisungen von den Beklagten erteilt wurden, sie nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgten, die vom Kläger wegen der erhöhten Verdienstmöglichkeiten auch gar nicht gewollt war. Gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht weiterhin, dass in dem vom Kläger verwendeten Formular keine persönliche Leistung, sondern eine Leistung mit zwei Mithelfern festgelegt ist und ausdrücklich die Abrechnung über das von ihm angemeldete Gewerbe. Auch die Kontaktaufnahme stand von vornherein unter der Maßgabe, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt und zwar unabhängig davon, ob sie über die Homepage des Arbeitsamtes Z., oder über www.x.de (vgl. Bl. 34, Bl. 9 d. A.) erfolgt ist. Der Kläger hat, darauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen, seit langem ein Gewerbe angemeldet. Er hat dem Beklagten zu 1) außerdem eine Rechnung mit Steuernummer geschickt. Er hat zudem keine Lohnsteuerkarte abgegeben.

Das Arbeitsgericht hat deshalb im Schreiben vom 28.03.2004 zu Recht keine Kündigung im Sinne des § 623 BGB eines Arbeitsverhältnisses gesehen, sondern einen Auftragsentzug entsprechend § 649 BGB. Dieser Auftragsentzug war, weil der Kläger nicht bestritten hat, dass er und sein Team im Aufenthaltsraum saßen, dort gekocht und erzählt und den Raum zugemüllt haben, auch berechtigt.

Folglich kann der Kläger Vergütung nur bis zum 28.03.2004 in Höhe von 203,01 € verlangen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10, 11 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 140, 141 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen beider Parteien rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

In der Berufungsbegründungsschrift vom 21.12.2004 (Bl. 198 - 216 d. A.) wird zwar ausführlich dargestellt, nach welchen Kriterien sich inhaltlich die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft bestimmt. Dabei wird ausführlich auf die Bezeichnung "Arbeitsvertrag" Bezug genommen, obwohl, wie dargestellt, die Bezeichnung nicht, insbesondere nicht allein ausschlaggebend ist. Denn der damit allenfalls gegebene Aussagegehalt wird insbesondere durch die "Rahmenbedingungen" entwertet, wonach jeder separat mit seinem Gewerbe abrechnet und ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass die geschuldete Tätigkeit nicht allein vom Kläger geleistet wird, sondern er vielmehr als Teamleiter fungiert. Die Art der Arbeit spricht nicht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, denn es handelt sich um eine Tätigkeit, die sowohl im Rahmen der einen, als auch der anderen Rechtsform ausgeführt werden kann. Gleiches gilt für die Art der Vergütung. Auch die Vorgabe des Ortes der Arbeitsleistung spricht nicht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, denn gleiches gilt z. B. bei Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages. Der Kläger hat sodann zwar auf die Notwendigkeit einer typologischen Betrachtung hingewiesen, womit wohl die zuvor dargestellte Notwendigkeit einer Entscheidung nach Einzelfallabwägung gemeint ist. Bei den Ausführungen in diesem Zusammenhang (Seite 11 ff. d. Berufungsbegründungsschrift) werden aber keinerlei nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen, z. B. im Einzelfall erteilte Weisungen dargestellt, sondern es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass es Anweisungen in örtlicher Hinsicht, in zeitlicher Hinsicht und in fachlicher Hinsicht gegeben habe. Demgegenüber hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine gewisse Einweisung in jedem Rechtsverhältnis zu Beginn erforderlich ist, um die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wäre ein substantiierter Tatsachenvortrag dem Kläger auch zuzumuten gewesen, denn er hat selbst das von ihm beschriebene Rechtsverhältnis unmittelbar und persönlich erlebt, und war von den von ihm behaupteten Weisungen betroffen, so dass er sie auch substantiiert darstellen kann. Denn die vom Kläger geltend gemachte exakte Analyse der tatsächlichen Durchführung des Vertrages kann gerade mangels im Einzelnen substantiierter Tatsachenbehauptungen nicht erfolgen. Der allgemeine Hinweis, dem Kläger sei minutiös vorgegeben gewesen, wie er vorzugehen habe, wann er zu arbeiten und welche Kleidung er habe tragen sollen, genügt diesen Anforderungen nicht. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die Zeugin U. nicht nur durch die Übergabe von Listenanweisungen erteilt habe, sondern auch umfangreiche Einzelanweisungen getätigt habe. Dieser Sachvortrag ist so allgemein, dass er einem substantiierten Bestreiten durch die Beklagten nicht zugänglich ist. Insgesamt lässt sich dem Sachvortrag des Klägers in keiner Weise entnehmen, wie sich das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis in den wenigen Tagen seines Vollzuges tatsächlich gestaltet hat, wie es durchgeführt worden ist. Dies schließt die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aus. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren bestreitet, dass er Weisungen nicht Folge geleistet habe, ist dies Widersprüchlich, weil er selbst vorträgt, dass er sich hinsichtlich des persönlichen Umgangs nichts habe vorschreiben lassen wollen, da ihm die Weisungsbefugnis in dieser Hinsicht von den Beklagten auch nicht dargelegt gewesen sei. Die insoweit offenbar vom Kläger beabsichtigte Grenzziehung zwischen statthaften und nicht statthaften Weisungen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren bestreitet, dass er sich ungewöhnlich benommen und insbesondere die Räumlichkeiten der Filialkette in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgelassen habe, ist sein Sachvortrag nicht nachvollziehbar. Warum es ihm im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses als eine Arbeitsverhältnisses gestattet gewesen sein soll, im Aufenthaltsraum zu sitzen, zu erzählen und zu kochen, so lange er wollte, erschließt sich der Kammer nicht. Was der Kläger in der kurzen Zeit des Bestandes des Rechtsverhältnisses tatsächlich gearbeitet, geleistet bzw. welches Verhalten an den Tag gelegt hat, lässt sich seinem unsubstantiiertem Vorbringen nicht entnehmen, so dass der Sachvortrag der Beklagten als zugestanden gilt.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Auch das Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.06.2004 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, so dass der Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen war.

Folglich war die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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