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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 950/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 950/05

Entscheidung vom 24.04.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.08.2005 - 2 Ca 69/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten insbesondere darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht, ob die Beklagten als Gesamtschuldner Lohnschulden und die Lohnsteuerkarte an den Kläger herauszugeben habe.

Der Beklagte zu 1) firmiert als einzelkaufmännisches Unternehmen mit dem Zusatz "X.". Der Kläger ist dort zum 01.10.2004 als Verputzer eingetreten. Am 15.11.2004 hat der Beklagte zu 1) dem Kläger dann eröffnet, er könne ihn nicht weiterbeschäftigen. Der Beklagte zu 1) hat außerdem am 15.11.2004 dem Kläger einen Vertrag über ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Datum vom 01.10.2004 vorgelegt, in dem es heißt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Firma C. und dem Kläger ab dem 04.10.2004 besteht und am 15.11.2004 endet. Der Beklagte zu 1) hat vom Kläger die Unterschrift unter dieses Schriftstücks verlangt und dazu erläutert, dass er den Kläger, wie auch zwei weitere Arbeitskollegen, nicht weiterbeschäftigen könne. Nur die Unterzeichnung des Schriftstückes stelle sicher, dass der Kläger ungekürzte Leistungen des Arbeitsamtes erhalte. Daraufhin hat der Kläger das Schriftstück unterzeichnet.

Mit der streitgegenständlichen Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 15.11.2004 hinaus, Lohnzahlung für die Monate Oktober und November 2004 und des Weiteren die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2004.

Der Kläger hat vorgetragen,

zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, weil das Schriftformerfordernis für ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht vorliege, weil bei Aufnahme der Beschäftigung ein schriftlicher befristeter Vertrag geschlossen worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.11.2004 hinaus unbefristet weiter fortbesteht;

2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.800,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins der EZB aus jeweils 1.400,00 EUR seit dem 01.11.2004 und 01.12.2004 u zahlen;

3. die Lohnsteuerkarte 2004 an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat erklärt, er sei gar nicht Arbeitgeber des Klägers. Der Beklagte zu 2) hat demgegenüber eingeräumt, er sei der Arbeitgeber des Klägers.

Beide Beklagten haben vorgetragen, dass mit dem Kläger ein Bruttolohn von 1.400,00 € vereinbart worden sei.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 05.08.2005 - 2 Ca 69/05 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.11.2004 hinaus fortbesteht und die Beklagten des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.800,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.400,00 € seit dem 01.11.2004 und aus 1.400,00 € seit dem 01.12.2004 zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagten verurteilt, die Lohnsteuerkarte 2004 an den Kläger herauszugeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen das ihnen am 05.11.2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch am 29.11.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie haben die Berufung durch am 24.01.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf Antrag der Beklagten durch Beschluss vom 23.12.2005 bis zum 06.02.2006 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagten haben die Berufungsbegründung ergänzt durch am 03.02.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz.

Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und heben insbesondere hervor, der Kläger sei ausschließlich bei dem Beklagten zu 2) beschäftigt, das Arbeitsverhältnis sei zum 15.11.2004 gekündigt worden und Lohnansprüche bestünden nicht. Zur weiteren Begründung der Auffassung der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 24.01.2006 (Bl. 89 - 91 d. A.) sowie vom 03.02.2006 (Bl. 95 - 97 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 17.03.2006 (Bl. 105, 106 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.08.2005, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und hebt insbesondere hervor, das Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam befristet, ebenso wenig wirksam gekündigt, und folglich stünden dem Kläger die geltend gemachten Lohnansprüche zu. Dem Kläger stünden auch keine anrechenbaren Ansprüche aus anderweitiger Erwerbstätigkeit zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die begehrte Feststellung, die ausgeurteilten Lohnansprüche, sowie ein Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2004 zusteht.

Ab dem 01.10.2004 bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und beiden Beklagten. Insoweit wird zur Begründung der Auffassung des Arbeitsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 54 der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) ist schon deshalb Arbeitgeber des Klägers, weil er dies selbst vorgetragen und dies vom Kläger zugestanden worden ist, dieser Umstand ist folglich zwischen den Parteien unstreitig.

Wegen § 623 BGB ist eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagten nicht erfolgt. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Blatt 54 der Akte) Bezug genommen.

Ebenso wenig ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund einer wirksamen Befristung beendet worden. Auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6, (= Bl. 54, 55 d. A.) Bezug.

Auch hinsichtlich des Lohnanspruchs hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten für Oktober und November 2004 ein Lohnanspruch in Höhe von insgesamt 2.800,00 € zusteht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 55, 56 d. A.) Bezug genommen.

Der Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte ergibt sich schon daraus, dass weder ein wirksames Bestreiten der Beklagten noch überhaupt ein substantiierter Tatsachenvortrag gegeben ist.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Soweit wiederum behauptet wird, der Beklagte zu 1) sei nicht Arbeitgeber gewesen, ist dies im Hinblick auf die prozessuale Wahrheitspflicht überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. Denn der dem Kläger vorgelegte "Vertrag über ein befristetes Arbeitsverhältnis" stammt, wie aus der dort vorhandenen ausdrücklichen Firmierung und dem angegebenen Firmenstempel ausdrücklich von der Firma C.. Es ist vollkommen unverständlich, dass ein Nichtarbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen Vertrag über ein befristetes Arbeitsverhältnis schließt. Diesen Umstand hat der Beklagte zu 1) auch nicht im Ansatz nachvollziehbar erklärt. Des Weiteren wird in diesem Schriftsatz behauptet, das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Beklagten zu 2) sei wirksam gekündigt worden, was im Hinblick auf § 623 BGB definitiv unrichtig ist. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen werden insoweit nicht vorgetragen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Soweit eine Teilzahlung in Höhe von 1.000.00 € behauptet wird, fehlt es nach dem Bestreiten des Klägers an jeglichem substantiierten Tatsachenvorbringen der Beklagten. Unklar bleibt des Weiteren, warum der Kläger sich behaupteten und bestrittenen anderweitigen Verdienst hätte anrechnen lassen müssen; die Beklagten befanden sich in Annahmeverzug.

Diese Umstände werden im Schriftsatz vom 03.02.2006 wiederholt. Neue, eine anderweitige Entscheidung rechtfertigende Umstände werden nicht substantiiert behauptet. Nichts anderes gilt für den Schriftsatz vom 17.03.2006, so dass nach alledem die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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