Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 981/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72
ZPO § 518
ZPO § 519
KSchG § 1 Abs. 2
BGB § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 981/04

Verkündet am: 21.02.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.08.2004 5 Ca 291/04 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Urteils dahin ergänzt wird, dass es heißen muss: "abzüglich am 30.04.2004 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 968,50 € netto (restliches März/Aprilgehalt)"

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren zunächst nur) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, sowie desweiteren darüber, ob dem Kläger für die Monate März bis einschließlich Juni 2004 noch Restgehalt zusteht.

Der Kläger ist seit dem 01. Oktober 1997 bei der Beklagten als LKW Fahrer zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 2.500,00 € beschäftigt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.01.2004, dem Kläger zugegangen am 30.01.2004, das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2004 gekündigt.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe der Beklagten keine Kündigungsgrund gegeben, denn es treffe nicht zu, dass er geäußert habe, wegen einer Erkrankung nicht mehr als Fahrer tätig sein zu können. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, sein Entgelt für die Monate März, April, Mai, Juni 2004 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, soweit für das Berufungsverfahren und das vorliegende Teilurteil von Belang,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2004 nicht zum 29.02.2004 beendet wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.584,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 03.05.2004 zu zahlen abzüglich seitens des Klägers am 18.04.2004 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 782,25 EUR netto und abzüglich am 30.04.2004 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 118,00 EUR netto (restliches März/ Aprilgehalt)

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.584,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 03.06.2004 zu zahlen abzüglich am 28.05.2004 vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeld in Höhe von 1.154,75 EUR netto (Maigehalt),

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.584,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 03.07.2004 zu zahlen abzüglich am 30.06.2004 vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeld in Höhe von 1.117,50 EUR netto (Junigehalt),

5. die Beklagte zu verurteilen, für die Monate März bis einschließlich Juli insgesamt 199,40 EUR an die W unter der Bausparvertragsnummer 00 zu zahlen.

Die Beklagte hat, soweit für das Berufungsverfahren und das vorliegende Teil-Urteil von Belang, beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe das Arbeitsverhältnis zu Recht gekündigt, da der Kläger aufgrund seines Krankheitszustandes Zuckerkrankheit nicht mehr in der Lage sei, als LKW-Fahrer tätig zu werden und sein Arzt ihm auch verboten habe, Auto zu fahren. Im Übrigen sei durch das klägerische Verhalten auch wohl von einer Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Deshalb seien Gehaltsansprüche über den 29.02.2004 hinaus unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt wirksam beendet worden sei.

Das Arbeitsgericht Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied hat daraufhin durch Urteil vom 10.08.2004 5 Ca 291/04 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2004 nicht zum 29.02.2004 beendet wird und die Beklagte hinsichtlich der zuvor dargestellten Zahlungsanträge antragsgemäß verurteilt.

Gegen das ihr am 18.11.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 06.12.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 06.01.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Zuckerkrankheit des Klägers könne im Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen. Der Kläger habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, ein Stadium der Zuckerkrankheit erreicht zu haben, das nicht mehr so behandelt werden könne, dass er die Teilnahme als Berufskraftfahrer im Straßenverkehr verantworten könne. Im Übrigen sei zu überprüfen, ob in den Äußerungen des Klägers nicht eine Eigenkündigung zu sehen sei, die die Beklagte lediglich unter Wahrung der gesetzlichen Schriftform bestätigt habe. Es könne nicht angehen, dass sich ein Arbeitnehmer nach Belieben völlig undifferenziert von seiner Arbeitsstelle und von seinem Arbeitgeber und den mit der Arbeitsstelle verbundenen Pflichten differenziere. Aufgrund der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung seien auch die hier geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz Ziffern 1) bis 5) die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung insoweit zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass er zum Ausdruck gebracht habe, an einer derart schweren Form der Diabetes zu leiden, dass er nicht mehr in der Lage sei, als Berufskraftfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen. Er habe lediglich erklärt, dass seine Diabetes ärztlicherseits eingestellt werden müsse und er deshalb vorübergehend arbeitsunfähig sei. Nachdem dies passiert sei, sei er ab April 2004 wieder in vollem Umfang dazu in der Lage, im Straßenverkehr einen LKW zu führen. Insbesondere sei nicht zu befürchten, dass beim Kläger in Zukunft Erkrankungen wegen seiner Diabetes eintreten würden. Auch könne es wegen der Diabetes des Klägers nicht zu Ausfallerscheinungen des Klägers im Straßenverkehr kommen. Ebensowenig bestehe ein Sicherheitsrisiko für seine Teilnahme als Lastkraftwagenfahrer im Straßenverkehr. Eine Eigenkündigung des Klägers liege zudem nicht vor, sie wäre zudem auch formunwirksam gewesen. Der Kläger habe sich schließlich auch gegenüber der Beklagten keineswegs vor den mit seiner Arbeitsstelle verbundenen Pflichten distanziert.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung seien die für das Teilurteil maßgeblichen Zahlungsansprüche ohne weiteres begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 21.02.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch, soweit für das Teil-Urteil von Belang, keinen Erfolg.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Kündigung rechtsunwirksam ist und die Zahlungsansprüche begründet sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Dass das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Beschäftigungsdauer des Klägers und der Beschäftigtenzahl bei der Beklagten Anwendung findet, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Vorliegend hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt, weil dieser an eine Zuckerkrankheit leidet und aus diesem Grunde nicht mehr geeignet sein soll, als LKW-Fahrer tätig zu werden. Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten davon ausgeht, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Kläger bei einem Gespräch am 23.01.2004 dem Zeugen V gegenüber erklärt haben soll, dass er wegen Zuckerkrankheit zunächst nicht als LKW-Fahrer tätig sein könne, so kann gleichwohl nicht vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ausgegangen werden.

Bei der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung handelt es sich erkennbar um eine krankheitsbedingte Kündigung, wobei die Beklagte dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes über längere Zeit in der Vergangenheit nicht in der Lage war (mindestens 30 Arbeitstage pro Jahr) seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, dass dies zu erheblichen betrieblichen Auswirkungen führt, von einer negativen Gesundheitsprognose für die Zukunft auszugehen ist mit der Folge, dass mehr als 30 Arbeitstage an Arbeitsunfähigkeit anfallen müssen, und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das Interesse der Beklagten an der Nichtweiterbeschäftigung des Klägers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus das Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung überwiegt.

Vorliegend fehlt es, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, bereits an einer negativen Gesundheitsprognose. Denn die Beklagte hat weder schlüssig dargelegt, noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger über einen längeren, ihr nicht zumutbaren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war, noch hat sie detailliert dargelegt, dass der Kläger aufgrund seiner Zuckerkrankheit auch künftig nicht in der Lage sein wird, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als LKW-Fahrer nachzukommen. Das schließt eine negative Gesundheitsprognose vorliegend aus. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dass es sich zumindest vorübergehend um einen krankheitsbedingten Kündigungsgrund gehandelt hatte, weil die Behandlung der Zuckerkrankheit medikamentös eingestellt werden musste, so ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass dieser in seiner Person liegende Hinderungsgrund nur von vorübergehender Natur ist und dass der Kläger künftig ohne weiteres in der Lage ist, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Kläger hat eine ärztliche Bescheinigung der Ärzte Dr. U und Dr. T (Bl. 41 d. A.) vom 04.05.2004 vorgelegt, aus der sich die ärztliche Empfehlung ergibt, keine weiteren Untersuchungen mehr durchzuführen, da keine Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnte. Von daher ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage ist, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wieder nachzukommen mit der Konsequenz, dass die streitgegenständliche Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn hinsichtlich der streitgegenständlichen Kündigung wird lediglich allgemein und ohne Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger behauptet, es könne bei zu starkem Zucker im Blut zu massiven Ausfallerscheinungen des Betroffenen kommen, so dass die Zuckerkrankheit im Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen könne. Dies ist im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung, mit der sich die Beklagte schlicht nicht auseinandersetzt, unverständlich und im Hinblick auf die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast, die sich nicht mit allgemeinen Erwägungen zu einer Krankheitssymptomatik, sondern mit dem Gesundheitszustand des Klägers zu beschäftigen hat, nicht ausreichend.

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren desweiteren behauptet hat, im Verhalten des Klägers könne unter Umständen eine Eigenkündigung zu sehen sein, folgt die Kammer dem nicht. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger nach Bekanntwerden seiner Krankheit eine gewisse Zeit benötigt hat, diese behandeln zu lassen und wieder zu genesen. Folglich musste er die Beklagte als Arbeitgeber darüber auch informieren. Anhaltspunkte für einen rechtsgeschäftlichen Willen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, lassen sich dem Sachvortrag der Beklagten insoweit jedoch nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligen Personen substantiiert entnehmen. Im Übrigen wäre eine Eigenkündigung des Klägers gemäß § 623 BGB formnichtig, da allenfalls mündlich erklärt. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, eine Berufung des Klägers auf diese Formnichtigkeit als treuwidrig (§ 242 BGB) anzusehen.

Aufgrund des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses sind, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die ausgeurteilten Zahlungsansprüche begründet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10, 11 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Soweit die Beklagte insoweit Berechnungsfehler moniert, führen diese nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Denn die Auffassung, dass beispielsweise eine Zulage nur bei tatsächlicher Erbringung der Arbeitsleistung anfällt, was der Kläger substantiiert im Hinblick auf die tatsächliche Handhabung bei der Beklagten bestritten hat, ist bereits in dieser Allgemeinheit so ohne weiteres nicht zutreffend. Vielmehr hängt es von der Ausgestaltung der jeweiligen Zulage und ihrem Zweck ab, ob dem so ist. Nähere Anhaltspunkte dafür lassen sich dem Sachvortrag der Beklagten aber nicht entnehmen. Ebenso unsubstantiiert und in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend ist der Hinweis, dass Urlaubsgeld für eine allgemeine Lohnberechnung herauszurechnen sei. Warum im Ergebnis der Arbeitgeberanteil vermögenswirksame Leistungen doppelt berücksichtigt worden sein soll, ist nicht verständlich.

Nach alledem war die Berufung mit der im Urteilstenor enthaltenen Maßgabe zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück