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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 107/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BBiG


Vorschriften:

ArbGG § 51 Abs. 1
ZPO § 141 Abs. 3
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 380 Satz 2
BBiG § 22 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2009, Az.: 2 Ca 385/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2009 ist unbegründet, da das Arbeitsgericht unter Beachtung von §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Satz 2 ZPO zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen die Beklagte verhängt hat, zumal deren Geschäftsführer, trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und entsprechender Ladung, zu dem Gütetermin vom 23.03.2009 nicht erschienen ist. Der Verhängung des Ordnungsgeldes steht § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen. Demnach kann ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Im vorliegenden Fall war der von der Beklagten entsandte Prozessbevollmächtigte nicht zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage, da er - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 23.03.2009 ergibt - nicht erklären konnte, ob die Unterschrift auf dem von der Klägerin vorgelegten Kündigungsschreiben vom 21.11.2008 eine Originalunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten war oder lediglich eine fotokopierte Unterschrift. Angesichts des aus § 22 Abs. 2 BBiG resultierenden Schriftformerfordernisses für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses bedurfte es zum Zeitpunkt der Güteverhandlung der weiteren Sachaufklärung durch das Arbeitsgericht anhand des der Klägerin zugegangenen Kündigungsschreibens. Denn die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift gerügt, ihr sei die Kündigung lediglich in Kopie zugegangen und die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz vom 18.03.2009 unter Beweisantritt vortragen lassen, die ausgehändigte Fotokopie des Kündigungsschreibens weise die Originalunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten auf. Auf dem Kündigungsschreiben, das die Klägerin während der Güteverhandlung vorgelegt hat, war aber nicht zu erkennen, ob es mit einer fotokopierten Unterschrift oder einer eigenhändigen Originalunterschrift versehen war. Dies musste dem Geschäftsführer der Beklagten, der diese Unterschrift - in welcher Form auch immer - verwendet hatte, bewusst sein. Mithin hätte er den hieraus resultierenden Aufklärungsbedarf (wann, wie und wo ist das Kündigungsschreiben mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen worden?) durch sein Erscheinen sowie entsprechende Angaben befriedigen müssen. Die bloße Angabe in dem Schriftsatz vom 18.03.2009, die Fotokopie trage die Originalunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten, reichte zur Sachaufklärung nicht aus. Die Beklagte kann sich im Übrigen auch nicht auf eine gerichtliche Übung berufen, wonach bislang ein hinreichend informierter Vertreter aus der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von allen Kammern des Arbeitsgerichts Kaiserslautern als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 ZPO akzeptiert worden sei. Entscheidend ist nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO insoweit, ob im konkreten Einzelfall ein Vertreter entsandt wurde, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage war. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall. Für eine Unangemessenheit hinsichtlich der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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