Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 132/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8
BGB § 198
BGB § 201
BGB § 202 Abs. 2
BGB § 612
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 132/05

Entscheidung vom 10.08.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.03.2005 - 10 Ca 3181/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt mit ihrer am 08.12.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage - 10 Ca 3181/04 - nachträglich Arbeitsentgelt für die nach ihrer Behauptung geleisteten Dienste - nach teilweiser zwischenzeitlicher Klagerücknahme - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Arbeitsgericht für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.03.2004 in Höhe von 104.917,00 € (171 Monate x 1.200,00 DM).

Sie hat vorgetragen,

sie habe mit dem Erblasser seit dem 01.08.1986 in nicht ehelicher häuslicher Gemeinschaft gelebt und Arbeitsleistung ohne Entgelt erbracht, weil ihr der Erblasser immer wieder versichert habe, dass er sie "später absichern" werde. Sie habe die Arbeitsleistung in der Hoffnung erbracht, der Erblasser werde sie zur Erbin einsetzen.

Der Beklagte ist der Klage inhaltlich entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 31.05.2005 - 10 Ca 3181/04 - den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 76 bis 80 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihm am 05.04.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch am 25.04.2005 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr vorheriges Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass ihr eine entsprechende Absicherung in mehreren Gesprächen ausdrücklich vom Erblasser zugesagt worden sei. Sie habe auch inhaltlich unterschieden zwischen Haushaltsführung und den Arbeitsleistungen in dem Betrieb des Erblassers.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin daraufhin durch Beschluss vom 24.05.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 117, 118 der Akte Bezug genommen.

Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, für die Klägerin habe keine Veranlassung bestanden, ihre Vergütungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt geltend zu machen, so dass von einer Verjährung keine Rede sein könne. Auch sei der Umstand, dass der Erblasser die Klägerin als Bezugsberechtigte für den Fall seines Ablebens vor Auszahlungsreife eingesetzt habe, als Bestätigung der Auffassung der Beschwerdeführerin zu verstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit statthaft, sie erweist sich auch sonst als insgesamt zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Bewegung von Prozesskostenhilfe vorliegend für die beabsichtigte Rechtverfolgung auch in dem mehrmals eingeschränktem Umfang nicht in Betracht kommt.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass vorliegend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO bereits eine hinreichende Erfolgsaussicht genügt. Das bedeutet, dass bei lediglich summarischer Überprüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren durchdringen wird. Eine Gewissheit dessen ist nicht erforderlich.

Auch anhand dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin jedoch zu Recht zurückgewiesen.

Zum einen ist davon auszugehen, dass die Klägerin bereits keinen Beweis dafür angeboten hat, dass sie in dem von ihr behaupteten Umfang im Zeitraum vom 01.01.1990 bis zum 31.03.2004 Dienstleistungen für den Erblasser erbrachte. Desweiteren hat sie keinen Beweis dafür angeboten, dass der Erblasser ihr testamentarische Zuwendungen versprochen hat und sie zur (Allein-) Erbin) einsetzen wollte.

Es kann zwar sein, dass die Klägerin Arbeitsleistungen in der Hoffnung und auch in der Erwartung erbracht hat, sie werde später als Erbin eingesetzt. Unter den vorliegend gegebenen besonderen Verhältnissen, auch insoweit ist dem Arbeitsgericht zu folgen, kann aber aus der Lebenserfahrung nicht auf eine im Sinne des § 612 BGB stillschweigend vereinbarte Vergütung für die Klägerin geschlossen werden. Die Lebenserfahrung spricht eindeutig dagegen, dass über mehr als 14 Jahre hinweg Dienstleistungen erbracht werden, für die ein Entgelt vorgesehen ist, Zahlungen aber nicht erfolgen. Die Lebenserfahrung spricht im Gegenteil dafür, dass für geleistete Dienste alsbald das Entgelt gezahlt wird, sofern von beiden Parteien eine Entgeltpflicht überhaupt gewollt ist. Entgeltregelungen, wie sie vorliegend von der Klägerin behauptet werden, sind auch im Hinblick auf den langen Zeitraum im besonderen Maße atypischer Natur, ungewöhnlich. Wer sich auf sie beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, einschließlich des Nachweises, dass im Interesse einer späteren zukünftigen Abgeltung kein alsbaldiger Vergütungsanspruch für die geleisteten Dienste tatsächlich vereinbart ist. Die Klägerin hat, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, die behauptete atypische Vergütungsabrede weder nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt, beteiligten Personen und Begleitumständen dargelegt, noch unter Beweis gestellt. Die Klägerin trägt aber die volle Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Entgeltregelung, eingeschlossen auch den Beweis dafür, dass zugunsten einer späteren Erbeinsetzung eine sofortige Vergütung unterblieben ist. Nur auf der Basis eines derartigen substantiierten Tatsachenvortrages, der der Klägerin ohneweiteres abzuverlangen ist, weil sie an allen maßgeblichen Umständen selbst persönlich beteiligt war, ist überhaupt eine Basis dafür gegeben, dass der Beklagte, der an den fraglichen Vorfällen gerade nicht persönlich beteiligt war, substantiiert erwidern kann (§ 138 ZPO).

Abgesehen davon, dass die Klägerin den behaupteten Umfang ihrer Tätigkeit für den Betrieb des Erblassers nicht substantiiert dargelegt hat, genügen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft allein nicht für die Annahme einer Tätigkeit auf stillschweigender arbeitsrechtlicher Grundlage. Es ist im Rahmen einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht ungewöhnlich, dass die Parteien zwischen Dienstleistungen im Haushalt und in einem Betrieb des Partners nicht klar unterscheiden. Dienste können aber auch im Rahmen von sogenannten Gefälligkeitsschuldverhältnissen, also unentgeltlich, geleistet werden. Dienstleistungen, die ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen erbringt, sind im Allgemeinen nach der Verkehrsanschauung nicht den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Das gilt vor allem dann, wenn die Mitarbeit in einem Betrieb des Partners mit einem kleinen Zuschnitt erfolgt und in einem solchen "Familienbetrieb" jeder das seine zum Gelingen beiträgt. Auch insoweit ist dem Arbeitsgericht zu folgen.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Erblasser habe im Jahr 2003 eine Notarin aufgesucht und geäußert, dass er die Klägerin "absichern" wolle, auch der Bruder des Erblassers habe ihn wiederholt gedrängt, in diese Richtung etwas zu unternehmen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn ein nachträglicher Vergütungsanspruch, wie ihn die Klägerin geltend gemacht hat, setzt, sofern eine Entlohnung der geleisteten Dienste überhaupt gewollt war, voraus, dass der Dienstleistende aufgrund bestimmter, erst in der Zukunft zu realisierender Zusagen keinen oder einen nur deutlich unterwertigen sofortigen Ausgleich für die geleisteten Dienste gefordert hat. Gerade das in diesen Zusagen zutage tretende Verhalten des Dienstleistenden ist der einzige Grund, der es rechtfertigen kann, eine Stundung der Nachzahlung anzunehmen, solange noch die Verwirklichung der Zusage zu erwarten ist. Die einseitigen Erwartungen bzw. Hoffnungen des Dienstleistenden auf einen späteren angemessenen Ausgleich der geleisteten Dienste sind insoweit rechtlich ohne Bedeutung; sie haben, auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend gesehen, keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung eines etwa geschuldeten Vergütungsanspruchs und können daher nicht zu einem Nachzahlungsanspruch wegen Fehlgehens der zunächst gewollten Vergütung führen. Vielmehr ist der Dienstleistende im Falle einer fehlenden Zusage auf eine spätere Zuwendung in genau derselben Lage wie jeder in einem normalen Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer. Auch dieser ist gehalten, den Vergütungsanspruch innerhalb der 2-Jahres-Frist zur Vermeidung der Verjährung geltend zu machen. Der Lauf dieser Frist kann aus Rechtsgründen nur nach Maßgabe des § 202 Abs. 2 BGB Alte Fassung gehemmt werden, d. h. nur dann, wenn beide Seiten eine Stundung vereinbart haben. Rein einseitige Annahmen des Arbeitnehmers beeinflussen den Lauf der Verjährungsfrist nicht.

Die Auffassung der Klägerin würde im Übrigen zu den praktisch nicht akzeptablen Ergebnis führen, dass durch langjährige, mit nur einseitigen Erwartungen verbundene Arbeit nachhaltiger Einfluss auf den Umfang des Nachlasses des Dienstempfängers zulasten der Erben gewonnen werden könnte. Der Dienstleistende könnte rückständige Forderungsbeträge, wie sie in solchen Fällen regelmäßig zur Diskussion stehen, unbedroht vom Ablauf der Verjährungsfrist sozusagen "ansammeln" und nach dem Tode des Dienstempfängers damit hervorzutreten. Dies würde den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit, deren Wahrung das Institut der Verjährung gerade dient, in besonderem Maße gefährden.

Desweiteren teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass jede Rechtsgrundlage zu der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von geschuldeten Lohn in Form von Nettobeträgen fehlt.

Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Das Arbeitsgericht hat insoweit in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend festgestellt, dass sich im Laufe des Rechtsstreits ergeben hat, dass der am 25.04.1937 geborene Erblasser der Klägerin für den Todesfall ein Bezugsrecht von zwei Lebensversicherungen eingeräumt hat. Nach Darstellung der Klägerin hat er sich das Kapital (ca. 150.000,00 bis 160.000,00 DM) in seinem 65. Lebensjahr, also 2002, auszahlen lassen und über das Vermögen anderweitig verfügt. Dies war der Klägerin auch bekannt, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2005 eingeräumt hat. Eine etwaige Erwartung der Klägerin, in den Genuss der Kapitalzahlung zu gelangen, war also bereits 2002 fehlgeschlagen. Die von ihr behauptete Stundung der Vergütung wurde damit hinfällig, so dass der Klageforderung auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.12.2001 nunmehr zusätzlich die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehen. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB betrug die Verjährungsfrist für die streitigen Vergütungsansprüche bis 2001 2 Jahre. Sie begann nach §§ 198, 201 BGB mit Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Demnach ist die Verjährungsfrist für die zeitlich spätesten Ansprüche aus dem Jahr 2001 am 31.12.2003 abgelaufen. Die Klage wurde erst im Jahr 2004 erhoben, konnte also die bereits abgelaufenen Fristen nicht wahren. Von daher stehen lediglich Ansprüche für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.03.2004 im Raum. In diesem Zeitraum hat die Klägerin eine gesetzliche Altersrente für Frauen bezogen, die zu berücksichtigen ist. Welche Zusagen aber der Erblasser der Klägerin gemacht haben soll, nachdem er das Kapital aus den Lebensversicherungen im Jahr 2002 für sich verbraucht hat, hat die auch insoweit in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastete Klägerin, die an allen maßgeblichen Vorgängen selbst persönlich beteiligt war, wiederum nicht einmal im Ansatz vorgetragen. Von daher spricht alles dafür, lediglich von einer einseitigen und zunächst für den Erblasser, jetzt für den Beklagten, nicht verbindlichen Vergütungserwartung auszugehen.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im weiteren Beschwerdeverfahren lässt kein anderes Ergebnis zu. Denn gerade wenn der Erblasser im Jahr 2002 das ausgezahlte Kapital in erheblichem Umfang für sich selbst bzw. jedenfalls anderweitig verwendet hat, mag er im Jahr 2003 die Notarin aufgesucht, ihr gegenüber geäußert haben, dass er die Klägerin absichern wolle. Im Hinblick auf das von der Klägerin behauptete langjährige konträre Verhalten des Erblassers vermag diesem unsubstantiierten Hinweis aber keinerlei rechtliche Bedeutung hinzuzukommen. In besonderem Maße widersprüchlich ist auch der Hinweis, dass der Umstand, dass der Erblasser die Klägerin als Bezugsberechtigte bei den fraglichen Lebensversicherungen eingesetzt hatte, ein Argument dafür sein soll, dass der Erblasser die ihm erbrachten Arbeitsleistungen vergüten bzw. habe absichern wollen. Denn wenn dem so gewesen wäre, hätte nichts näher gelegen, als dass er dann nach Auszahlungsreife und Auszahlung an ihn die entsprechenden Beträge an die Klägerin weitergeleitet hätte. Wenn er dies nicht getan hat, spricht dies eindeutig gegen die von der Klägerin behaupteten Abreden zwischen dem Erblasser und der Klägerin. Zumindest wäre dann ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die vorherigen Abreden gegeben gewesen und es hätte weiterer Abreden bedurft, wie denn nun in Zukunft die Klägerin abgesichert hätte werden sollen. Irgendwelche Absichtserklärungen einer Notarin gegenüber ersetzen insoweit keine konkreten Absprachen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück