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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 16/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 16/04

Verkündet am: 25.08.2004

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.01.2004 - 10 Ca 2538/03 - aufgehoben.

2. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. C-Stadt, bewilligt mit der Maßgabe, dass er keine Ratenzahlungen zu erbringen hat.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 04.09.2003 (Bl. 11 d. A.) hat der Kläger beantragt für den von ihm angestrengten Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X., C-Stadt, zu bewilligen.

Der Rechtsstreit endete durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.12.2003 - 10 Ca 2538/03 - mit folgendem Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13.08.2003 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.08.2003 fortbestanden hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.363,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 11.09.2003 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.323,00 € festgesetzt.

Durch Beschluss vom 07.01.2004 hat das Arbeitsgericht Mainz sodann den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 36 der Akte Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die am 20.01.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangene Beschwerde, hinsichtlich deren Begründung auf Blatt 38, 39 der Akte Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht Mainz hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.01.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Begründung wird auf Blatt 41, 42 der Akte Bezug genommen.

Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer erstmals Belege über seine Zahlungsverpflichtungen vorgelegt, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 56 bis 62 der Akte Bezug genommen wird.

Schließlich hat er einen aktuellen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Mainz hinsichtlich von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes vorgelegt, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 69 der Akte Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet, denn nach den im weiteren Beschwerdeverfahren nach der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vorgelegten Unterlagen verfügt der Kläger über kein anrechenbares Einkommen. Auszugehen ist dabei von dem von ihm bezogenen Arbeitslosengeld aufgrund des Bescheides vom 01.06.2004 (Bl. 69 d. A.); berücksichtigt man die Abzüge für seinen Sohn (Bl. 56 d. A.), Miete (Bl. 57, 58 d. A.) einschließlich Betriebskosten (Bl. 59 d. A.), den Volkswagenversicherungsdienst (Bl. 60 d. A.), die Volkswagenbank (Bl. 61 d. A.) so verbleibt kein Einkommen, das die Anordnung von Ratenzahlungen rechtfertigen könnte.

Zwar ergibt sich dieses Ergebnis erst aufgrund der im weiteren Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegten Unterlagen, so dass die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Zustellung inhaltlich völlig zu Recht ergangen ist. Da §§ 114 ff. ZPO aber keine Sanktion für entsprechendes Parteiverhalten vorsehen, sondern erkennbar alleine auf die tatsächliche wirtschaftliche Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung abstellen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben; die hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben hat.

Die Kammer setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu ihrer Entscheidung im Verfahren 7 Ta 162/04 (vom 24.08.2004), wonach dann, wenn Angaben oder Unterlagen nach einer gesetzten gerichtlichen Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, erst vorgelegt werden, keine Prozesskostenhilfe mehr rechtfertigen. Denn vorliegend war vom Arbeitsgericht vor der negativen Entscheidung keine entsprechende Frist gesetzt worden. Deshalb kann auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob der Kläger mit Schriftsatz vom 16.12.2003 bereits weitere nähere Angaben insoweit nebst Belegen gemacht hat, denn ein solcher Schriftsatz lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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