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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 202/08
Rechtsgebiete: SGB III, ArbGG, BGB, GVG, ZPO


Vorschriften:

SGB III § 57 Abs. 1
ArbGG §§ 2 ff.
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 78 Satz 1
BGB § 117
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2008, Az.: 3 Ca 2155/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten. Der Kläger war seit dem 01.01.2005 bei der Beklagten als Monteur gegen Zahlung eines Arbeitsentgeltes in Höhe von durchschnittlich 2.400,00 € netto im Monat beschäftigt. Am 29.05.2005 gründete er zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten und seinem Arbeitskollegen M. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes mit der Bezeichnung "I. GbR" (vgl. die notarielle Urkunde vom 29.05.2005; Bl. 104 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 30.06.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005. Danach bezog der Kläger vom 30.08.2005 bis 31.01.2006 einen Existenzgründungszuschuss im Sinne von § 57 Abs. 1 SGB III. Am 30.12.2005 unterzeichneten die drei Gesellschafter der Firma I. GbR eine Zusatzvereinbarung zu dem Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2005 (vgl. Bl. 111 d. A.), die wie folgt lautet: "§ 9 wird ersatzlos gestrichen. §§ 10 und 11 werden wie folgt geändert: § 10 Gewinn und Verlust Jeder Gesellschafter erhält ab dem 01.10.2006 einen Gewinn vorab i. H. v. 80 % des von ihm erwirtschafteten Umsatzes (ohne Umsatzsteuer). Der verbleibende Gewinn bzw. Verlust wird am Jahresende nach Köpfen verteilt. § 11 Entnahmen Jeder Gesellschafter ist berechtigt den ihm zustehenden Gewinn vorab sowie den verbleibenden Gewinnanteil gem. § 10 zu entnehmen." Später wurde die Firma I. GbR in die Firma P. GbR umbenannt. Mit seiner am 09.10.2007 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Zahlungsklage hat der Kläger die Nachzahlung von 20 % der Einnahmen aus den von der Firma P. GbR in der Zeit vom 21.06.2006 bis 13.07.2007 erledigten Aufträge als Bruttobetrag verlangt. Dabei hat er geltend gemacht, er sei von der Beklagten während der streitgegenständlichen Zeit als Arbeitnehmer eingesetzt worden, da er die gleiche Monteurtätigkeit verrichtet habe wie früher zu Zeiten der Geltung des Arbeitsvertrages. Es liege lediglich eine Scheinselbständigkeit vor und bei dem Gesellschaftsvertrag handele es sich dementsprechend um ein Scheingeschäft. Er sei durch großzügige Versprechungen des Geschäftsführers der Beklagten veranlasst worden, sich selbständig zu machen. Die Beklagte sei der einzige Auftraggeber der Firma P. GbR gewesen und die rechtliche Konstruktion einer Gesellschaft sei nur gewählt worden, damit die Beklagte Sozialabgaben sparen könne. Er, der Kläger, sei nach wie vor abhängig von den Weisungen des Geschäftsführers der Beklagten. Zumindest sei er aber eine arbeitnehmerähnliche Person, da er über kein nennenswertes Vermögen verfüge, insbesondere besitze er keine Liegenschaften, Aktiendepots oder Lebensversicherungen. Weitere Konten als jenes mit der Nummer 0000000 (Sparkasse X.) habe er nicht. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und unter anderem ausgeführt, dass der Kläger Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in F. sei und Inhaber eines weiteren Kontos bei der Sparkasse X. und zwar unter der Kontonummer 0000000. Der Kläger hat hierauf erwidert, er habe aus der Eigentumswohnung in F. monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 500,00 €, wobei aber die Kosten für die Darlehensrückzahlung und Zinsleistungen entsprechend hoch seien. Des Weiteren verfüge er auch über das von der Beklagten genannte weitere Girokonto sowie über ein Sparbuch. Der Mitgesellschafter und frühere Arbeitskollege des Klägers Herr M. hat ebenfalls einen Rechtsstreit mit der Beklagten geführt, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 12.03.2008, Az.: 1 Ca 2008/07 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hat (vgl. die Fotokopie dieses Beschlusses auf Bl. 252 ff. d. A.). Dabei hat das Arbeitsgericht ausschließlich die Arbeitnehmereigenschaft des dortigen Klägers geprüft und verneint. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 07.07.2008, Az.: 6 Ta 95/08 die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Dabei hat das Beschwerdegericht das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft bei Herrn M. offen gelassen und, insbesondere aufgrund dessen Einkommensverhältnissen, ihn als arbeitnehmerähnliche Person im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG behandelt. Im vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.09.2008 (Bl. 298 ff. d.A.) festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nach §§ 2 ff. ArbGG nicht eröffnet, da zwischen den Parteien seit dem 31.07.2005 kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe und es sich bei dem Kläger auch nicht um eine arbeitnehmerähnliche Person handele. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht neu begründet worden, zumal der Kläger im Anschluss hieran einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen habe und die von ihm mitbegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes aufgrund von Werkverträgen Montageaufträge ausführe. Bei dem Gesellschaftsvertrag handele es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 BGB, da die Gesellschafter einen bestimmten Rechtserfolg angestrebt hätten, der die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages gerade vorausgesetzt habe. Auch der Kläger sei davon ausgegangen, dass höhere Stundensätze, eine eigene Krankenversicherung und Altersversorgungsobliegenheit sowie die Ersparung von Sozialversicherungsbeiträgen von den Parteien im Vorfeld erörtert und gewollt gewesen sei. Im Übrigen träfen die Gründe, welche gegen eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen würde und vom Arbeitsgericht Mainz in dem Verfahren 1 Ca 2008/07 mit Beschluss vom 12.03.2008 festgestellt worden seien, auch auf den Kläger des vorliegenden Verfahrens zu, so dass auf die dortige Entscheidungsbegründung, welche beiden Prozessbevollmächtigten bekannt sei, Bezug genommen werde. Hinzuzufügen sei noch, dass aus dem Gegenstand der erbrachten Montageleistung nicht gefolgert werden könne, dass zwingend ein Arbeitsverhältnis vorliege. Solche Leistungen könnten sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch im Rahmen eines Werkvertrages Gegenstand vertraglicher Verpflichtungen sein. Die Unterscheidung, dass Weisungen im Arbeitsverhältnis rechtlich nicht zurückgewiesen werden dürften, der freie Werkunternehmer rechtlich frei sei, tatsächlich aber Zwängen unterliege, lasse sich an Äußerlichkeiten nicht festmachen, sondern nur den Rechtsgrundlagen entnehmen. Insofern habe die Rechtswahl bzw. Rechtsformwahl der Parteien entscheidende Bedeutung. Bei dem Kläger handele es sich auch nicht um eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Er habe nämlich nicht widerspruchsfrei die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit seiner Tätigkeit im Auftrag für die Beklagte darlegen können. Seine ursprünglichen Angaben hinsichtlich des Eigentums an Liegenschaften sowie über die Anzahl der ihm zur Verfügung stehenden Bankkonten habe er nach den konkreten Einwänden der Beklagten revidieren müssen. Dabei habe er Mieteinnahmen in Höhe von 500,00 EUR monatlich eingeräumt, ohne die diesen Einnahmen gegenüberstehenden Ausgaben konkret zu belegen. Des Weiteren habe er zugegeben, über ein weiteres Girokonto zu verfügen, ohne jedoch den Kontostand offenzulegen. Der Vortrag des Klägers sei mithin widersprüchlich, nicht belegt und reiche nicht aus, um eine Arbeitnehmerähnlichkeit festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Beschlusses vom 11.09.2008 (vgl. Bl. 303 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigtem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.10.2008 zugestellt worden ist, hat am 21.10.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger macht geltend,

aus den Gründen, die im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.07.2008 aufgezeigt worden seien, sei auch im vorliegenden Fall der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen offen. Unabhängig hiervon sei er auch nach Abschluss des "Gesellschaftsvertrages" Arbeitnehmer der Beklagten geblieben. Dies zeige sich schon daran, dass die Parteien sich geeinigt hätten, dass der Kläger prinzipiell unverändert weiter für die Beklagte tätig sein solle. Außerdem seien auch weitere Mitarbeiter in ähnlicher Weise aus dem Geschäftsbetrieb der Beklagten ausgeschieden und hätten im Rahmen verschiedener Gesellschaften des bürgerlichen Rechts weiterhin Aufträge für die Beklagte erledigt. Er befinde sich auch in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung, da er sowohl vor als auch nach Kündigung des ursprünglichen Arbeitsvertrages keine anderen Einkünfte als die Entgelte, die er von der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer für seine diesbezüglichen Tätigkeiten erhalten habe. Er habe zum Beweis hierfür sämtliche Kontoauszüge bereits vorgelegt. Dass er tatsächlich Eigentümer einer Eigentumswohnung sei, spiele keine Rolle, da er insoweit keinerlei Einkünfte für sich übrig behalte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2008 (Bl. 310 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2008, Az.: 3 Ca 2155/07, zugestellt am 15.10.2008, abzuändern und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären. Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem Beschluss vom 11.09.2008 zu Recht festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Mainz verwiesen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist aber kein Arbeitnehmer im Sinne dieser gesetzlichen Rechtswegregelung. Er ist weder Arbeitnehmer im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG noch gilt er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als solcher wegen einer Eigenschaft als arbeitnehmerähnliche Person. Dieses Ergebnis hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 11.09.2008 zu Recht festgestellt. Auf die vollumfänglich zutreffende rechtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine nochmalige Darstellung verzichtet. Die von dem Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Einwendungen greifen nicht durch. 1. Soweit der Kläger geltend macht, er habe vor und nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2005 unverändert seine Tätigkeit für die Beklagte fortgesetzt, vermag dies eine Arbeitnehmereigenschaft im konkreten Einzelfall nicht zu begründen. Denn der Kläger lässt dabei folgende maßgebliche Umstände außer Betracht: Nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, die er nicht angegriffen hat, hat er unstreitig einen Gründungszuschuss gemäß § 57 Abs. 1 SGB III in Anspruch genommen. § 57 Abs. 1 SGB III lautet: "Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Sozialsicherung nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss." Die Inanspruchnahme dieser Leistung setzt unter anderem einen Antrag und die Erklärung voraus, eine selbständige Tätigkeit ausüben zu wollen. Mithin hat der Kläger aktiv handelnd und mit staatlicher Unterstützung den Weg in die Selbständigkeit genommen. Anschließend hat er am 29.09.2005 zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten und seinem früheren Arbeitskollegen M. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes gegründet und in der Folgezeit als Gesellschafter regelmäßig Entnahmen aus dem erzielten Gesellschaftseinkommen vorgenommen. Dass er dabei als mitarbeitender Gesellschafter - wie früher in seinem Arbeitsverhältnis - Montagetätigkeiten verrichtet hat und die Beklagte zumindest Hauptauftraggeber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes war, änderte nichts an dem bewussten und gewollten Wechsel des Klägers in eine selbständige Tätigkeit. 2. Weiter steht der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft beim Kläger auch nicht entgegen, dass der Geschäftsführer der Beklagten auch mit anderen Arbeitnehmern ähnliche Gesellschaften gegründet hat und für die gekündigten Arbeitnehmer keine Sozialabgaben mehr zu entrichten hatte. Wesentlich und entscheidend ist insoweit, unter welchen Umständen die selbständige Existenz des Klägers zustande kam. Dass der Gang des Klägers in die Selbständigkeit bei der Beklagten zum "Einsparen" von Sozialabgaben und einer Verringerung des Unternehmerrisikos geführt hat, mag diese als erstrebenswerten Vorteil gesehen haben. Ähnliches gilt aber auch für den Kläger, der bei seiner Tätigkeit für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes zunächst staatliche Hilfen in Anspruch nahm und bei seinen regelmäßigen Entnahmen aus den Gesellschaftseinkünften - zumindest im Jahr 2006 - gemessen an den Nettoeinkünften sich jedenfalls nicht schlechter stellte als in dem früheren Arbeitsverhältnis. 3. Der geschlossene Gesellschaftsvertrag verkörpert auch kein Scheingeschäft, das Bestandteil einer Scheinselbständigkeit hätte sein können. Vielmehr haben die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag vollzogen und "gelebt", so dass eine Verschleierungsabsicht nicht bestand. Erst als der Kläger mit dem Einbehalt von 20 Prozent der Gesellschaftseinnahmen für Gemeinkosten nicht mehr einverstanden war, reifte bei ihm der Gedanke, dass ihm ein Teil eines Arbeitsentgeltes vorenthalten werde. Dies zeigt, dass der Kläger seine rechtlichen Erwägungen allein davon abhängig macht, wie er den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil erzielen kann. 4. Der Kläger ist auch nicht eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Bei einer arbeitnehmerähnlichen Person tritt an die Stelle des bei einem Arbeitnehmer erforderlichen Merkmals der persönlichen Abhängigkeit das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn der Dienstverpflichtete auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass er sich derart an den Dienstberechtigten gebunden hat, dass bei Ausbleiben seiner Aufträge die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen würde. Die wirtschaftliche Existenz muss also weitgehend von diesem einen Beschäftigungsverhältnis abhängen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 5 Rdnr. 203 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger keine Angaben gemacht, welche die Feststellung eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zulassen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass seine wirtschaftliche Existenz von der Monteurtätigkeit für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes und indirekt von der Beklagten abhängt. Zum einen hat er nämlich monatliche Einnahmen aus einem Mietverhältnis in Höhe von 500,00 EUR, ohne dass die für das vermietete Objekt aufgewandten Kosten - wie vom Kläger lediglich pauschal geltend gemacht - erkennbar wären. Zu diesen Kosten fehlt es an jeglichen konkreten Angaben des Klägers. Obwohl dies das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits festgestellt hat, machte der Kläger auch in der Beschwerdeschrift keine weitergehenden Angaben. Entsprechendes gilt für die von ihm eingerichteten Bankkonten. Der Kläger hat erstinstanzlich lediglich Angaben zu dem Girokonto mit der Nummer 0000000 (Sparkasse X) gemacht. Auch insoweit hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger über ein weiteres Konto verfüge, ohne hierzu konkrete Angaben gemacht zu haben. Dabei handelt es sich bei Girokonto mit der Nummer 0000000 noch nicht einmal um das einzige weitere Konto; vielmehr verfügt der Kläger auch noch über ein Sparkonto, dessen Höhe ebenfalls nicht angegeben wurde. Der Kläger hat hierzu in seiner Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, er habe sämtliche Kontoauszüge bereits vorgelegt. Die vorgelegten Kontoauszüge (vgl. Bl. 142 ff.) beziehen sich jedoch allesamt auf das Girokonto mit der Nummer 0000000, so dass sich die konkreten Einkommensverhältnisse, aufgrund der mangelhaften Angaben des Klägers, für das Beschwerdegericht nicht erschließen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von seiner Monteurstätigkeit ist nach alledem nicht feststellbar. 5. Wenn der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde schließlich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 07.07.2008 (Az.: 6 Ta 95/08) verweist, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass das Landesarbeitsgericht den dortigen Kläger M. als arbeitnehmerähnliche Person im Hinblick auf dessen individuelle Einkommensverhältnisse anerkannt hat. Diese Feststellung ist aber, obwohl der Kläger zusammen mit Herrn M. Gesellschafter derselben Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes war, nicht verallgemeinerungsfähig. Aufgrund der zunächst widersprüchlichen und dann lediglich pauschalen Angaben des Klägers zu seinen persönlichen Einkommensverhältnissen, war vielmehr hier eine Arbeitnehmerähnlichkeit nicht erkennbar. Nach alledem ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet und das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das zuständige Landgericht Mainz verwiesen. Die sofortige Beschwerde war dementsprechend mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gegen die vorliegende Entscheidung war die Rechtsbeschwerde, mangels Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG, nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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