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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.01.2006
Aktenzeichen: 7 Ta 209/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 209/05

Entscheidung vom 06.01.2006

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03 - von dem Kläger an die Beklagte zusätzlich zu erstattenden Kosten werden über den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.08.2005 (Bl. 620 bis 622 d. A.) hinaus auf weitere 265,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.03.2004 festgesetzt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265,06 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03 - hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen und den Kläger verurteilt, die Kosten zu tragen. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Gegenstandswertfestsetzung hat das Arbeitsgericht zuletzt die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.419,39 € festgesetzt.

Dagegen richtet sich die durch teilweise Abhilfe erledigte sofortige Beschwerde inzwischen insoweit noch, als nur Reisekosten für 71 km einfach in Höhe von 38,34 € berücksichtigt werden, sowie ein Tagegeld in Höhe von 31,00 €.

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat ihren Kanzleisitz in Berlin; sie ist zur mündlichen Verhandlung nach Mainz angereist und hat die Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich vertreten.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Betrauung ihrer Berliner Prozessbevollmächtigten sei vorliegend erforderlich gewesen, weil sie die Auseinandersetzung zwischen den Parteien bereits ein Jahr vor Klageerhebung betreut und sie während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens vertreten habe, sodass die Beauftragung einer am Gerichtssitz ansässigen Kanzlei mit unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen wäre. Hinzu komme, dass es sich um einen besonders schwierigen Streitstoff handele, der die Einarbeitung eines mit dem Rechtsstreit nicht vertrauten weiteren Prozessbevollmächtigten nicht sinnvoll erscheinen lasse. Von daher sei die Beauftragung erforderlich gewesen und auch im Hinblick auf die Kostenerstattung für den Kläger letztlich zumutbar.

Die Beklagte beantragt deshalb zusätzlich statt der berücksichtigten Kosten die Kostenerstattung für eine Fahrkarte der Deutschen Bundesbahn und Taxikosten (278,40 €) sowie Tage- und Abwesenheitskosten in Höhe von 56,00 € für einen gesamten Arbeitstag festzusetzen.

Der Kläger ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten mit der Begründung, die Beauftragung des Beklagtenvertreters sei nicht erforderlich gewesen, sodass ihm die Übernahme der insoweit angefallenen Mehrkosten nicht zuzumuten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft; die sofortige Beschwerde erweist sich auch ansonsten insgesamt als zulässig.

Soweit die sofortige Beschwerde durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.08.2005 sowie die Teilbeschwerderücknahme der Beklagten noch nicht erledigt ist, erweist sie sich auch als begründet.

Denn entgegen der Auffassung des Klägers sind die noch streitgegenständlichen Mehrkosten der Beklagten für ihre anwaltliche Vertretung bezogen auf die Fahrtkosten von Berlin nach Mainz sowie die Tagespauschale für einen vollen Arbeitstag erforderlich im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO).

Denn unabhängig von grundsätzlichen Erwägungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in Ludwigshafen ansässiges Unternehmen für die Durchführung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgerichts Ludwigshafen sowie eines Berufungsverfahrens vor dem Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz auf Kosten des Prozessgegners eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei beauftragen kann, darf, ergibt sich aus den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, dass die Mehrkosten als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO Satz 1 anzusehen sind. Denn die Beklagtenvertreterin hat diese bereits lange vor dem erstinstanzlichen Rechtzug anwaltlich vertreten; sie hat alle Termine vor dem Arbeitsgerichts Ludwigshafen wahrgenommen, war also mit dem umfangreichen und schwierigen Streitstoff bestens vertraut. Ein Anwaltswechsel für das Berufungsverfahren war hier auch vor dem Hintergrund, dass nur notwendige Kosten erstattungsfähig sind, keinesfalls zuzumuten. Dagegen spricht nicht nur der Umfang der Gerichtsakte, sondern auch der im besonderen Maße schwierige Streitstoff. Von daher sind vom Kläger die Reisekosten von Berlin nach Mainz sowie eine volle Tagespauschale zu erstatten.

Nach alledem war der sofortigen Beschwerde, soweit noch rechtshängig, stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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