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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.04.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 246/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 246/04

Verkündet am: 11.04.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.09.2004 - 5 Ca 2804/03 - aufgehoben.

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde durch Beschluss vom 18.11.2003 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Das Arbeitsgericht hat sodann nach § 120 Abs. 4 geprüft, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich derart gebessert haben, dass er/sie in der Lage ist, die angefallenen 5,60 € Gerichts- und 680,92 € Rechtsanwaltskosten, also insgesamt 686,52 € an die Landeskasse zurückzuzahlen.

Der Kläger hat auf entsprechendes Schreiben des Gerichts vom 11.06.2004 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.07.2004 vorgelegt, jedoch keinerlei Nachweise für seine Einnahmen und Ausgaben beigefügt. Er/sie wurde deshalb wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 31.08.2004 gemahnt. Der Kläger legt die erforderlichen Unterlagen nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 14.09.2004 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 13 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.

Gegen den ihm am 24.09.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger durch am 11.10.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingereicht.

Durch Beschluss vom 02.11.2004 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt, weil der Beschwerdeführer keine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die fehlenden wirtschaftlichen Verhältnisse durch konkrete Angaben im Einzelnen schriftsätzlich mit Schriftsatz vom 23.11.2004 vorgelegt (Bl. 18, 19 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Im Anhörungsverfahren hat die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2004 die Vorlage weiterer Unterlagen geltend gemacht; dem Beschwerdeführer wurde letztmals Gelegenheit gegeben, diese Unterlagen bis zum 28.12.2004 vorzulegen. Mit am 27.12.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer eine Kopie der Lohnabrechnung für Juni 2004, eine Kopie des Rentenbescheides vom 15.03.2002, eine Kopie des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes Geschäftsstelle D-Stadt vom 01.04.2003 sowie eine Kopie des Darlehensvertrages vom 28.01.2001 bewilligt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Unterlagen wird auf Blatt 24 bis 33 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen. In ihrer abschließenden Stellungnahme hat die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht mitgeteilt, dass nunmehr die erforderlichen Nachweise vorgelegt worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, also statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Denn aufgrund der erstmals im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Angaben und der daraufhin auf entsprechende Aufforderung im Anschluss an die erste Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht vorgelegten Unterlagen steht fest, dass nach wie vor die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen gegeben ist. Dies hat auch die Bezirksrevisorin in ihrer abschließenden Stellungnahme festgestellt, sodass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

Zwar ist das Verhalten des Beschwerdeführers in besonderem Maße unverständlich, weil das gesamte Verfahren bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen, die zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns bezogen auf das Beschwerdeverfahren bereits objektiv vorhanden waren, überflüssig war; andererseits stellt die gesetzliche Regelung der §§ 114 ff. ZPO erkennbar auf die tatsächlichen Bedürftigkeit, nicht auf das Verfahrensverhalten des Bedürftigen ab. Solange der Gesetzgeber keine Sanktionsnorm normiert, die eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe auch dann ermöglicht, wenn trotz objektiver Bedürftigkeit erst am Ende eines zweiten Rechtszuges entsprechende Unterlagen vorgelegt werden, obwohl dies bereits wesentlich früher möglich gewesen wäre und ein entsprechendes Verfahren vermieden hätte, ist die Kammer gehindert, die Aufhebung der objektiv unrichtigen Entscheidung in Form einer Sanktion für die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers zu unterlassen.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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