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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 251/07
Rechtsgebiete: ZPO, BerHG, MutterschutzG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 121 Abs. 2 2. Alternative
BerHG § 2 Abs. 2 Nr. 1
MutterschutzG § 14
ArbGG § 11 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.09.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die gelernte Bäckereifachverkäuferin ist, hat am 10.09.2007, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Z., einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingereicht. Mit dem Mahnbescheidsantrag hat sie einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MutterschutzG in Höhe von 88,00 € (22 Tage á 4,00 €) gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Des Weiteren hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. beim Arbeitsgericht eingereicht.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin mit Beschluss vom 24.09.2007 der Antragstellerin für das Mahnverfahren mit Wirkung vom 10.09.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Zur Begründung des ablehnenden Teiles des Beschlusses hat das Arbeitsgericht ausgeführt, im Mahnverfahren habe eine arme Antragstellerin regelmäßig keinen Anspruch auf Beiordnung eines Anwaltes. Gründe, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Beiordnung rechtfertigen würden, seien von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.

Die Antragstellerin, der diese Entscheidung am 28.09.2007 zugestellt worden ist, hat am 02.10.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragstellerin Rechtsanwalt Z. nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

Zur Begründung hat die Antragstellerin unter anderem ausgeführt,

arbeitsgerichtliche Verfahren seien selbst in einfach gelagerten Fällen zwischenzeitlich so kompliziert geworden, dass auch eine bemittelte Partei im Regelfall beim Mahnverfahren einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftrage. Da die Antragstellerin nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine bemittelte Partei und darüber hinaus als Bäckereifachverkäuferin nicht über Rechtskenntnisse verfüge, sei die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bereits für das Mahnverfahren geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 02.10.2007 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Mahnverfahren weder nach § 121 Abs. 2 ZPO noch § 11 a Abs. 1 S. 1 ArbGG zu.

1.

Die gesetzliche Regelung in § 121 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass einer Partei, falls eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

a) In Mahnverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO. Diese Verfahren laufen standardisiert unter Verwendung von Vordrucken ab, wobei beim Ausfüllen des Mahnbescheidantrages im wesentlichen Eintragungen in die vorgegebenen Textzeilen durch stichwortartige Angaben zum Zahlungsgrund und die Bezifferung einer Geldforderung notwendig sind. Hierzu sind Gläubiger, auch wenn sie keine rechtliche Vorbildung haben, ohne weiteres in der Lage. Sollten trotzdem hierbei Probleme auftreten, kann die Hilfe des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Arbeitsgerichts (vgl. §§ 46 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, 702 Abs. 1 ZPO) in Anspruch genommen werden.

Soweit eine Feststellung von Bezeichnung und Höhe des Zahlungsanspruches für einen mittellosen Antragsteller vor dem Ausfüllen des Mahnbescheidsantrages rechtliche Schwierigkeiten bereitet, bedarf es zur Lösung dieses Problems nicht der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Mahnverfahren. Vielmehr kann diese Partei eine in der Regel kostengünstigere Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beantragen; Beratungshilfe steht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Beratungshilfegesetz für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auch in Angelegenheiten zur Verfügung, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind.

Dementsprechend hatte die Antragstellerin im vorliegenden Fall die Möglichkeit, im Wege der Beratungshilfe Grund und Höhe des Anspruchs auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MutterschutzG klären zu lassen, um anschließend, je nach Beratungsergebnis, gegebenenfalls den Mahnbescheidsantrag selbst zu stellen.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerde Gerichtsurteile zur Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung zitiert, beziehen sich diese ausschließlich auf die Frage der Erforderlichkeit einer Beiordnung für arbeitsgerichtliche Streitverfahren. Das Mahnverfahren ist mit einem solchem Verfahren aber nicht vergleichbar, da erst nach Widerspruch und anschließender Abgabe des Mahnbescheidsverfahrens an das zuständige Gericht streitig verhandelt wird und zu diesem Zeitpunkt das Mahnverfahren bereits beendet ist (vgl. § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO). In dem Mahnverfahren selbst findet keine argumentative Auseinandersetzung zwischen den Parteien statt, die für Streitverfahren aber charakteristisch ist. Vielmehr handelt es sich um ein einseitiges auf Unterwerfung des Schuldners gerichtetes Verfahren. Eine mündliche Verhandlung oder gar eine Beweisaufnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Schuldner wird auch nicht zur Sache gehört (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, 1. Auflage, Rz. 8 ff. vor § 688 ZPO).

b) Die Beiordnung hat gemäß § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO auch dann zu erfolgen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Im vorliegenden Fall ließ der Antragsgegner am 27.09.2007 von einem Rechtsanwalt Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.

Dies führt aber nicht dazu, dass der Antragstellerin nunmehr ein Rechtsanwalt beizuordnen war. Denn der Regelung des § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO liegt der Grundsatz der Waffengleichheit zugrunde (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 121 Rz. 9). Zur Wahrung der Waffengleichheit bedarf es, soweit dann noch alle Voraussetzungen gegeben sind, eventuell der Beiordnung eines Anwaltes für ein streitiges Verfahren nach Widerspruch und Abgabe an das zuständige Gericht, nicht aber für das vorgeschaltete, standardisierte Mahnverfahren. Allein die Frage, ob für den Fall des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt wird, kann jeder Antragsteller selbst entscheiden. Diese Entscheidung ist auch nicht vom Verhalten des Antragsgegners abhängig. Sein Widerspruch bedarf nämlich nicht einer Begründung; mithin ist auch keine Erwiderung des Antragstellers im Mahnverfahren notwendig. Zudem kann der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung - wiederum unabhängig vom Verhalten des Antragsgegners - bereits anlässlich der Beantragung des Mahnbescheides gestellt werden. Mithin ist im Stadium des Mahnverfahrens noch keine anwaltliche Hilfe für den Antragsteller erforderlich, um Waffengleichheit zu erreichen.

2.

Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anlass bei der Einreichung eines Widerspruchs im Mahnverfahren durch einen gegnerischen Anwalt eine Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG vorzunehmen (vgl. Germelmann u. a., ArbGG, 5. Auflage, § 46 a Rz. 34).

Wenn aufgrund dieser Ausgangssituation ein Rechtsanwalt auf Staatskosten nicht beigeordnet wird, liegt hierin keine Schlechterstellung gegenüber einem bemittelten Antragsteller. Dieser würde nämlich bei rationalem und kostenbewußtem Vorgehen im vorliegenden Fall von der Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Mahnverfahren absehen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2., 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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