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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: 7 Ta 254/05
Rechtsgebiete: RVG, KO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
KO § 18 Abs. 2
KO §§ 19 bis 23
KO § 24 Abs. 1
KO § 24 Abs. 2
KO § 24 Abs. 4
KO § 24 Abs. 5
KO § 24 Abs. 6
KO § 25
KO § 39 Abs. 2
KO § 39 Abs. 3
KO § 46 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 254/05

Entscheidung vom 09.01.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.09.2005 - 2 Ca 2275/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Mit der am 03.12.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage hat der Kläger, der als Oberarzt in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig ist, folgende Anträge angekündigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 10.266,89 brutto nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Mehrarbeit über die wöchentliche Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden für den Kläger zu vergüten.

Der Rechtsstreit endete in der Hauptsache durch eine außergerichtliche Einigung; der Kläger hat daraufhin am 15.07.2005 die Klage zurückgenommen.

Der Beschwerdeführer hat mit am 20.07.2005 eingegangenem Schreiben die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Er hat vorgeschlagen, den Zahlungsantrag (Ziffer 1) wie beziffert und den Antrag zu 2 mit 16.798,00 EUR zu bewerten, des Weiteren einen Vergleichsmehrwert von 13.062,00 EUR anzusetzen. Er hat zur Begründung angegeben, aus dem Zahlungsantrag ergebe sich ein durchschnittlicher monatlicher Mindestverdienst des Klägers in Höhe von 933,00 EUR, woraus sich, bezogen auf 36 Monate ein Betrag von 33.597,00 EUR errechnete. Er schlage insoweit eine Quote von 50%, also 16.798,00 EUR als Gegenstandswert vor. Im Übrigen hätten die Parteien in ihrem außergerichtlichen Vergleich weitere 14 Monate mitgeregelt, so dass sich unter Zugrundelegung von 933,00 EUR pro Monat ein Vergleichsmehrwert von 13.062,00 EUR errechne.

Demgegenüber hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 06.09.2005 auf 10.266,89 EUR für den Antrag zu Ziffer 1 und auf 3.200,00 EUR für den Antrag zu Ziffer 2 festgesetzt.

Gegen den ihm am 12.09.2005 zugestellten Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit am 20.09.2005 die beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Schriftsatz (sofortige) Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf sein Vorbringen im Anhörungsverfahren vor der Wertfestsetzung Bezug genommen (Schriftsatz vom 15.07.2005 Bl. 27 d.A.).

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 10.02.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 41 bis 44 d.A. Bezug genommen.

Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer wiederum auf seinen Schriftsatz vom 14.07.2005 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die (sofortige) Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft; sie erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers für den vorliegenden Rechtsstreit sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend festgesetzt.

Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Summe von 13.466,89 EUR ist zutreffend.

Denn der Antrag zu Ziffer 1 ist als Zahlungsantrag mit der geltend gemachten Summe zu berücksichtigen; für den Antrag zu 2 kommt ein höherer Betrag als der vom Arbeitsgericht berücksichtigte von 3.200,00 EUR nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend auf § 23 Abs. 3 RVG abgestellt. Danach sind dann, wenn sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die §§ 18 Abs. 2, 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 25, 39 Abs. 2, 3, 46 Abs. 4 der KO entsprechend anzuwenden. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Schätzung bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen.

Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist vorliegend mit dem Arbeitsgericht mangels tatsächlicher Anhaltspunkte eine anderweitige Schätzung der Wert für den Antrag zu 2 mit 3.200,00 EUR festzusetzen. Denn bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Antrag auf zukünftige Leistungen, sondern um ein Feststellungsantrag, so dass nicht auf den 36fachen Betrag der wiederkehrenden Leistung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, 42 Abs. 3 GKG abgestellt werden kann. Vielmehr ist ausgehend von dem Hilfsstreitwert in Höhe von 4.000,00 EUR, von dem ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist, weil vorliegend ein Feststellungs- nicht aber ein -vollstreckbarer - Leistungsantrag angekündigt wurde, der Wert auf 3.200,00 EUR festzusetzen. Die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes kommt mit dem Arbeitsgericht nicht in Betracht. Insbesondere kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Anhörungsverfahren nicht der Rückgriff auf einen durchschnittlichen Minderverdienst von 933,00 EUR pro Monat, bezogen auf 36 Monate, in Betracht, weil sich dieser Minderverdienst der Klageschrift nicht entnehmen lässt.

Für den abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich kommt ein Vergleichsmehrwert vorliegend mit dem Arbeitsgericht schon deshalb nicht in Betracht, weil die mitgeregelten Ansprüchen weder anhängig waren, noch überhaupt insoweit Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein außergerichtlicher Streit bestanden hat (vgl. ebenso LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2004 10 Ta 209/04).

Allein der - verständliche - Wunsch des Beschwerdeführers, für das vorliegenden Mandat mit einem höheren Gegenstandswert einen höheren Verdienst zu erzielen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts angesichts der zuvor dargestellten Gesetzeslage.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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