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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.01.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 255/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 255/04

Verkündet am: 04.01.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.10.2004 - 10 Ca 1697/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 842,16 € festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin hat im Verfahren 10 Ca 1697/04 vor dem Arbeitsgericht Koblenz zuletzt durch Schriftsatz vom 19.08.2004 folgende Klageanträge angekündigt:

1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 2004 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Arbeitslohn in Höhe von insgesamt Euro 2.736,68 netto für den Monat Juni 2004 sowie für den Monat Juli 2004 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils Euro 1.368,34 seit dem 01. Juli 2004 und 01. August 2004 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Restarbeitslohn in Höhe von insgesamt Euro 1.950,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 150,00 seit dem 01. Dezember 2003 sowie aus jeweils Euro 300,00 seit dem 01. Januar 2004, 01. Februar 2004, 01. März 2004, 01. April 2004 und 01. Mai 2004 zu zahlen.

Im Gütetermin vom 19.08.2004 haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich umfassend erledigt.

Daraufhin hat der Beklagtenvertreter Gegenstandswertfestsetzung beantragt; nach Anhörung der Beteiligten wurde dieser durch Beschluss vom 27.10.2004 auf 6.750,00 € (4.800,00 € + 1.950,00 €) festgesetzt. Gegen den ihr am 29.10.2004 zugestellten Beschluss hat die Beklagte durch am 09.11.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Gegenstandswert nach Abrechnung der Beklagten lediglich 1.933,30 € betrage; hinsichtlich des Inhalts dieser Abrechnung wird auf Blatt 40 der Akte Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 10.11.2004 nicht abgeholfen. Zur Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 42 der Akte Bezug genommen. Es hat sodann die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, ihre Beschwerde abschließend zu begründen; sie hat sich jedoch nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist also statthaft und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Rechtsstreit 10 Ca 1697/04 vor dem Arbeitsgericht Koblenz völlig zutreffend festgesetzt.

Nach Maßgabe der §§ 3, 5 ZPO ist der Gegenstandswert nach dem Streitgegenstand des Rechtsstreits festzusetzen, nicht nach dem letztlich wirtschaftlich erzielten Ergebnis. Vorliegend beruht die Festsetzung des Gegenstandswertes auf den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.07.2004 sowie zuletzt mit Schriftsatz vom 19.08.2004 angekündigten Anträgen unter Berücksichtigung der Beschäftigung der Klägerin seit dem Jahr 2000 gegen einen Monatslohn in Höhe von 1.600,00 €. Wegen des Antrags zu 1) ist die Festsetzung in Höhe eines Vierteljahreseinkommens angemessen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits länger als ein Jahr beschäftigt war (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG neue Fassung). Der Antrag zu 2) ist wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Antrag zu 1) nicht gesondert zu berücksichtigen (§ 5 ZPO); auch insoweit ist dem Arbeitsgericht ausdrücklich zu folgen. Demgegenüber ist der Antrag 3) wegen behaupteter Ansprüche aus der Zeit vor der Kündigung in vollem Umfang mit zu berücksichtigen, weil insoweit gerade keine wirtschaftliche Identität gegeben ist.

Von daher hat das Arbeitsgericht zu Recht der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Soweit die Beklagte die Beschwerde damit begründet hat, der Gegenstandswert betrage nach ihrer Abrechnung 1.933,30 €, so ist dieser Wert, wie dargestellt, vorliegend unerheblich.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens errechnet sich aus der Differenz des festgesetzten zu dem von der Beklagten begehrten wesentlich niedrigeren Gegenstandswert im Hinblick auf die angefallenen Anwaltsgebühren.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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