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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 36/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 36/04

Verkündet am: 15.06.2004

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.12.2003 - 2 Ca 1215/03 - wird aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 3.203,76 € festgesetzt.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55,68 € festgesetzt.

Gründe:

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens zwischen den Parteien war eine Kündigungsschutzklage bezüglich eines weniger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Verfahren endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches. Ausweislich der Klageschrift betrug das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers 3.203,76 €. Dieses Entgelt wurde von der Beklagten nicht bestritten.

Auf Antrag des Klägervertreters, der die Festsetzung auf ein Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 3.203,76 € geltend gemacht hatte, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern nach Anhörung der Bezirksrevisorin, die einen Wert von 2.150,00 € für angemessen gehalten hat, den Gegenstandswert durch Beschluss vom 15.12.2003 auf 2.150,00 € festgesetzt. Gegen den ihm am 17.12.2003 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter durch am 18.12.2003 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, diese allerdings nicht näher begründet.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 04.02.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Klägervertreter ein Anhörungsschreiben aus dem Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien 2 Ca 1184/03 vorgelegt, wonach das Arbeitsgericht einen Gegenstandswert für einen Vergleich um 2 x 3.203,76 € erhöhen wollte. Der Klägervertreter trägt dazu vor, in dieser Angelegenheit sei es ebenfalls um das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Klägers gegangen, das zutreffend mit 3.203,76 € streitwertmäßig berücksichtigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, folglich statthaft. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Denn mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt vorliegend 3.203,76 € betragen hat, der Gegenstandswert also wie beantragt festzusetzen ist.

Zum einen ergibt sich das Bruttomonatsentgelt bereits aus den Angaben des Klägers in der Klageschrift, die die Beklagte nicht bestritten hat. Zum anderen ist auch das Arbeitsgericht Kaiserslautern bei der Streitwertfestsetzung im Verfahren 2 Ca 1184/03 genau von diesem Betrag ausgegangen, so dass nicht erkennbar ist, woraus sich ein niedrigerer Gegenstandswert rechtfertigen sollte.

Nach alledem war der sofortigen Beschwerde stattzugeben und der Gegenstandswert antragsgemäß abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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