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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 38/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 38/07

Entscheidung vom 15.03.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.01.2007 - AZ 9 Ca 1594/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Klägerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.07.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Nachdem das Arbeitsgericht die Klägerin aufgefordert hatte, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Vorlage von Nachweisen darzulegen, um eine Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu ermöglichen, hat die Klägerin eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.03.2006 nebst verschiedenen Anlagen eingereicht. Unter dem Datum vom 13.11.2006 hat sie eine weitere Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, der weitere Anlagen beigefügt waren.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin mit Beschluss vom 03.01.2007 die im Beschluss vom 24.07.2003 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab 03.01.2007 monatliche Raten i. H. v. 115,00 € an die Staatskasse zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, die Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO habe ergeben, dass die Klägerin nunmehr in der Lage sei, die ausstehenden Gerichts- und Anwaltskosten i. H. v. insgesamt 829,40 € zu zahlen.

Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung am 08.01.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Mainz vorgetragen, neben dem Arbeitslosengeld habe sie ein monatliches Einkommen i. H. v. 156,00 €, da sie als Taxifahrerin für die Firma Z. arbeite. Für die Monate Januar und Februar 2007 habe sie allerdings in diesem Zusammenhang keinen Nebenverdienst erzielt. An abzugsfähigen Kosten seien zu berücksichtigen, der auf sie entfallende Anteil der Wohnkosten einschließlich Nebenkosten i. H. v. 298,00 € monatlich und Stromkosten i. H. v. 49,00 €. Hinzu kämen noch die Beiträge für verschiedene Versicherungen, insbesondere eine Lebensversicherung (182,99 € mtl.) und Kfz-Steuer i. H. v. 18,33 € monatlich. Außerdem zahle sie die Unfallversicherung für die Kinder Y. und X. i. H. v. jeweils 15,46 € monatlich.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01.02.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Das Beschwerdegericht hat der Klägerin mit Schreiben vom 13.02.2007 u. a. aufgegeben, mitzuteilen und durch Nachweise zu belegen, wie hoch das Guthaben auf dem Bausparkonto bei der W., Vertragsnummer V. sei und wann die Bausparsumme zur Auszahlung fällig werde. Daraufhin hat die Klägerin am 23.02.2007 verschiedene Unterlagen bei Gericht eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Inhaltes der von der Klägerin gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das PKH-Beiheft verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78, Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Ob die von der Beschwerdeführerin angefochtene Anordnung von Ratenzahlungen i. H. v. monatlich 115,00 € durch das Arbeitsgericht gerechtfertigt ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn ausgehend vom letzten Sachstand wäre es sogar gerechtfertigt gewesen, der Klägerin überhaupt keine Ratenzahlung einzuräumen und die Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten i. H. v. insgesamt 829,40 € durch eine einmalige Zahlung zu verlangen.

Die Klägerin hat nämlich mit der W. unter der Vertragsnummer V. einen Bausparvertrag abgeschlossen, aufgrund dessen sie am 24.11.2006 über ein Guthaben von 9.918,51 € verfügte. Nachdem das Beschwerdegericht der Klägerin mit Schreiben vom 14.02.2007 aufgegeben hatte, den momentanen Stand des Guthabens und den Fälligkeitszeitpunkt für eine Auszahlung vorzutragen und mit Nachweisen zu belegen, hat die Klägerin hierzu letztlich keine Angaben gemacht. Am 23.02.2007 gab sie zwar verschiedene Unterlagen beim Gericht ab, darunter auch zwei Darlehenskontoauszüge der W. vom 05.01.2005, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin noch ein Darlehen i. H. v. rund 124.000,00 € zurückzuführen hat. Da ein zuteilungsreifer Bausparvertrag aber kein zweckgebundenes Vermögen darstellt (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 115 Randziff. 60) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bausparvertrag mit einem Wert i. H. v. mindestens 9.918,51 € tatsächlich zur Rückführung der Darlehen eingesetzt wird. Da die Klägerin auch keinerlei Angaben zur Fälligkeit der Bausparsumme gemacht hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Zuteilungsreife eingetreten ist. In diesem Fall verfügt die Klägerin über mindestens 9.918,51 € und ist mithin in der Lage, die angefallen Gerichts- und Anwaltskosten i. H. v. 829,40 € durch eine einmalige Zahlung zurückzuerstatten.

Das Beschwerdegericht ist allerdings, aufgrund des im zweiten Rechtszug geltenden Verschlechterungsverbotes, gehindert, eine entsprechende Rückzahlung anzuordnen. Aufgrund dieser Ausgangslage besteht aber andererseits kein Anlass, die vom Arbeitsgericht angeordnete Zahlung von Raten i. H. v. monatlich 115,00 € zu Gunsten der Klägerin abzuändern.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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