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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 48/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 S. 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.09.2006, Az. 3 Ca 2805/04 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 878,70 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien haben einen Rechtsstreit um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 23.09.2004 sowie um die Entfernung der Abmahnung vom 11.10.2004 aus der Personalakte der Klägerin geführt, in dessen Verlauf mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 15.03.2006 (Az. 9 Sa 874/05) die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles abgewiesen worden ist und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 31.07.2006 (Az. 9 AZN 524/06) auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Des Weiteren haben die Parteien einen Rechtsstreit um die Rücknahme der zwei Abmahnungen vom 27.02.2004 - abgemahnt wurden Vorfälle vom 03.11.2003 und 12.11.2003 - durch drei Instanzen geführt. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. 2 AZR 196/06) die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Auf Antrag der Beklagten hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.12.2007 die nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2006 (Az. 9 AZN 524/06) von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 925,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 festgesetzt. Die Klägerin, der diese Entscheidung am 02.01.2008 zugestellt worden ist, hat am 16.01.2008 Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin aus, sie sei nicht verpflichtet, der Beklagten Kosten in Höhe von 925,60 EUR nebst Zinsen zu erstatten, da das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 13.12.2007 (Az. 2 AZR 196/06) die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben habe.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 21.12.2007 die von der Klägerin an die Beklagte nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2006 zu erstattenden Kosten zu Recht auf 925,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 31.07.2006 (Az. 9 AZN 524/06) entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen hat; diese Kosten sind in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2007 zutreffend festgesetzt worden. Die Kostenentscheidung aus dem Revisionsurteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.12.2006 (Az. 2 AZR 196/06) ist hingegen für die vorliegende Kostenfestsetzung irrrelevant. Sie betrifft ausschließlich das Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen 2 AZR 196/06, eben nicht das hier vorliegende Nichtzulassungsverfahren des Bundesarbeitsgerichtes mit dem Aktenzeichen 9 AZN 524/06.

Nach alledem ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 31.07.2006 rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war dementsprechend zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der streitigen Kosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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